Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 02.09.2004; Aktenzeichen 4 O 91/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.9.2004 verkündete Urteil des LG Rostock - 4 O 91/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht das beklagte Land vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zum 17.12.2004 18.672,13 EUR, danach 2.689,12 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt wegen der Beschlagnahme und Beschädigung eines Personenkraftwagens Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Der Sohn der Klägerin, der Zeuge M. R., kaufte 1997 einen Pkw VW Golf II zum Preis von 2.800 DM. Streitig ist, ob dies im Auftrag der Klägerin erfolgte und ob sie Eigentum erwarb. Der Pkw wurde am 24.7.1997 auf die Klägerin zugelassen. Danach nahm der Sohn der Klägerin zahlreiche Umbauten an dem Fahrzeug vor. In einem gegen die Klägerin und ihren Sohn geführten Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung wurde es nebst Motor am 20.1.1999 aufgrund eines Beschlusses des AG Rostock beschlagnahmt. Der Pkw war frisch lackiert worden, der Motor ausgebaut. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft R. wurde er bei der Firma G. untergestellt, dort allerdings nicht sorgfältig behandelt, sondern im Freien abgestellt und unsachgemäß mit einer Plane abgedeckt. Dabei entstanden Abdrücke und Blasen auf der frischen Lackierung sowie zahlreiche Roststellen, da Laub und Wasser im Innenraum standen. Die Reparaturkosten hierfür betragen lt. einem Sachverständigengutachten 1.732,13 EUR.
Die Beschlagnahme des Fahrzeuges dauerte vom 20.1.1999 bis zum 18.6.1999, die des separaten VR6-Motors vom 20.1.1999 bis zum 12.10.2000. Der Sohn der Klägerin mietete am 1.6.1999 und am 28.12.1999 zwei Garagen zur Unterstellung des Fahrzeugs an. Die entsprechenden Mieten macht die Klägerin in diesem Verfahren geltend.
Das gegen die Klägerin und deren Sohn gerichtete Ermittlungsverfahren wurde am 26.5.2000 eingestellt. Das AG Rostock stellte zugunsten der Klägerin und ihres Sohnes die Entschädigungspflicht der Staatskasse dem Grunde nach für die Beschlagnahme des Fahrzeugs und des Motors fest.
Die Klägerin verlangte zunächst Ersatz folgender Schäden:
- 1.732,13 EUR Sachschaden lt. Sachverständigengutachten (Anl. K 3)
- 184,43 EUR Sachverständigenkosten (Anl. K 6)
- 23,01 EUR Trailerkosten für das Abholen der Karosserie (Anl. K 7)
- 5,62 EUR Abmeldekosten
- 268,43 EUR Garagenmiete für die Zeit 06/99 bis 12/99 (Anl. K 8)
- 498,51 EUR Garagenmiete für die Zeit 01/00 bis 01/01 (Anl. K 9)
- 152 EUR Nutzungsausfall für 4-tägige Reparatur (38 EUR/Tag)
- 15.808 EUR Nutzungsausfall für die Zeit 20.1.99 bis 27.3.2000 (416 Tage á 38 EUR/Tag)
Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock lehnte den Entschädigungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 7.12.2003 ab.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Sohn M. R. habe den Pkw in ihrem Auftrag erworben, so dass sie Eigentümerin geworden sei.
Erstinstanzlich hat die Klägerin die o.g. Kosten i.H.v. insgesamt 18.672,13 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und das Eigentum der Klägerin bestritten. Außerdem wendet es ein, die durch die unsachgemäße Verwahrung entstandenen Schäden seien nicht nach dem StrEG entschädigungspflichtig, da sie außerhalb des normalen Laufs der Dinge lägen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das LG wies nach Vernehmung des Zeugen M. R. die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, da sie nicht Eigentümerin des beschlagnahmten Pkw geworden sei.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie - nach teilweiser Rücknahme ihres Rechtsmittels - noch folgende Schadenspositionen geltend macht:
Sachschaden 1.732,13 EUR
Sachverständigenkosten 184,43 EUR
Abmeldekosten 5,62 EUR
Garagenmiete 766,94 EUR
Summe: 2.689,12 EUR
Zur Begründung führt sie aus, das LG sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des beschlagnahmten Pkw gewesen sei. Es sei nicht lebensfremd, dass die Klägerin als Mutter einen Pkw kaufe, um ihn ihrem Sohn zur Benutzung zu überlassen, ohne ihm gleichzeitig das Eigentum zu übertragen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 2.9.2004 verkündeten Urteils des LG Rostock - 4 O 91/04 - das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.689,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Die Beweiswürdigung des LG, wonach nicht die Klägerin, sondern ...