Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum sofortigen Anerkenntnis bei zunächst unzulässiger, erst im Laufe des Rechtsstreits zulässiger Klage
Normenkette
ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen 4 O 42/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.1.2008 verkündete Urteil des LG Stralsund teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Besagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Rechtsstreits:
bis zum 30.8.2007 18.900 EUR, danach bis 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Kläger schlossen mit dem Beklagten den Grundstückskaufvertrag vom 27.4.2006. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 24.1.2006 ggü. dem AG Stralsund/Insolvenzabteilung Masseunzulänglichkeit gem. den §§ 208 ff. InsO angezeigt. Hierauf wurde im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich hingewiesen. Der Kaufpreis von 18.900 EUR sollte vertragsgemäß auf ein Notaranderkonto gezahlt werden. Stattdessen überwiesen die Kläger den Kaufpreis am 9.5.2006 auf ein im Notarvertrag angegebenes Konto des Beklagten unter der Angabe des Verwendungsgrundes "Massekostenbeteiligung". Die Kläger versuchten vergeblich, die Zahlung rückgängig zu machen. Sie zahlten den Kaufpreis am 22.5.2006 erneut und diesmal auf das Notaranderkonto. Die Kläger forderten den Beklagten zur Rückzahlung des überzahlten Betrages auf und dieser teilte mit, dass eine Rücküberweisung wegen der Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht komme. Nach Klageerhebung wurde die Masseunzulänglichkeit im August 2007 beseitigt und der Beklagte zahlte am 23.8.2007 18.900 EUR an die Kläger zurück. Die Kläger haben erstinstanzlich hinsichtlich der Hauptforderung die Erledigung der Hauptsache erklärt. Der Beklagte schloss sich dem nicht an, sondern beantragte Abweisung der Klage.
Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- u. Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das LG die Klage abwies. Zur Begründung führte der Einzelrichter aus, die Klage auf Feststellung der Erledigung sei unbegründet, weil die Leistungsklage zum Zeitpunkt der Erhebung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie den Feststellungsantrag weiterverfolgen sowie kapitalisierte Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und meinen, bei dem Rückzahlungsanspruch handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Beklagte habe ohne weiteres erkennen können, dass es sich um eine fehlerhafte Überweisung durch die Kläger gehandelt habe und die Gutschrift nicht der Insolvenzschuldnerin zugute kommen sollte. Aus Vertrauensgesichtspunkten habe der Beklagte keinen Anspruch darauf, den fehlerhaft überwiesenen Betrag als der Masse zugehörig zu betrachten (§ 242 BGB). Der Beklagte sei wegen der sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Treuepflichten gehalten gewesen, den Betrag umgehend zu separieren und an die Kläger zu erstatten. Deswegen sei die Leistungsklage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig gewesen. Die Zahlung des Betrages von 18.900 EUR am 24.8.2007 habe zur Erledigung der Hauptsache geführt und es bestehe ein Anspruch auf entsprechende Feststellung. Der Zinsanspruch resultiere aus Verzug. Wegen der Erfüllungsverweigerung hätten die Kläger auch Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichtes Stralsund vom 10.1.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger Zinsen i.H.v. 1.689,24 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR zu zahlen und darüber hinaus festzustellen, dass der Rechtsstreit mit der Zahlung der Hauptforderung i.H.v. 18.900 EUR am 24.8.2007 in der Hauptsache erledigt wurde.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.
II. Die zulässige Berufung der Kläger hat im Wesentlichen Erfolg.
a) Der Feststellungsantrag ist begründet. Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers - wie hier - ist zu prüfen, ob die Klage zulässig und begründet war.
Bei Klageerhebung war die Klage unzulässig. Bei der klägerischen Forderung handelte es sich um eine Neumasseverbindlichkeit. Auch bei diesen Verbindlichkeiten gilt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 154, 358; 167, 178) das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO, da die Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang (auch vor den neuen Masseverbindlichkeiten) haben. Der neue Massegläubiger kann auf entsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters nur eine Feststellungsklage erheben. Nach Ansicht des Bund...