Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 16.12.1997; Aktenzeichen 1 O 466/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 16.12.1997 – Az.: 1 O 466/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers und Streitwert: 26.670,00 DM

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe eines in der Gemeinde P. gelegenen Flurstückes nebst aufstehendem Gebäude.

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstückes 127/6 der Flur 3, Gemarkung P. belegen in … P.. Auf diesem Grundstück wurde im Jahr 1971 ein massives Gebäude errichtet, das von dem ehemaligen Rat der Gemeinde P. teilweise für Gemeindeaufgaben und teilweise durch die Konsumgenossenschaft genutzt wurde. Die Beklagte hat in einem vorangegangenen Rechtsstreit anerkannt, daß sie nicht Eigentümerin dieses Gebäudes ist. Sie hat den als Gemeindeverwaltung genutzten Teil des Gebäudes weiter in Besitz. Hinsichtlich des als Ladengeschäft genutzten Gebäudeteiles hat der Kläger – wie sich aus dem anderweitigen beim Senat anhängigen Verfahren 7 U 60/98 ergibt – Räumung und Herausgabe an ihn vor dem 01.08.1992 erreicht. Diese wurde jedoch durch rechtskräftiges Urteil des 1. Zivilsenates vom 25.02.1993 – Az.: 1 U 52/92 – als rechtswidrig erachtet.

Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstückes nebst des darauf befindlichen Gebäudes.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Gemeinde stehe kein Recht zum Besitz an dem Gebäude zu, insbesondere sei sie nicht berechtigt, dieses weiter zu nutzen, weil eine Nutzung für öffentliche Zwecke allenfalls in äußerst geringem Umfang stattfinde und der Beklagten hierfür andere Gebäude, nämlich das „Kulturhaus”, ein ehemaliger Bauernhof und das ehemals durch den gemeindlichen Kindergarten genutzte Gebäude zur Verfügung stünden.

Er hat ausgeführt, für eine Anwendung des Moratoriumstatbestandes des Artikels 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB sei kein Raum, wenn das Eigentum am Grundstück und Gebäude nicht auseinanderfielen. Bei dem Gebäude handele es sich nicht um lediglich einen Scheinbestandteil des Grundstückes i.S.d. § 95 Abs. 1 BGB, vielmehr sei dieses mit dem Grundstück fest verbunden und stehe somit gem. § 94 BGB im Eigentum des Klägers.

Da sich der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde ihm gegenüber mehrfach, wie in der Klageschrift dargestellt, strafbar verhalten habe, sei ihm eine weitere Überlassung des Gebäudes an die Beklagte nicht zumutbar. Ein etwa bestehendes und gesetzliches Dauerschuldverhältnis – Nutzungsverhältnis – kündige er daher fristlos aus wichtigem Grund.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Grundstückes 127/6 der Flur 3, Gemarkung P. nebst aufstehendem Gebäude, belegen in … P., zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, aufgrund des gesetzlich angeordneten sogenannten Moratoriums weiterhin zum Besitz des streitbefangenen Grundstückes nebst darauf befindlichem Gebäude berechtigt zu sein. Auch nach Übergang der eigentlichen Gemeindeverwaltungstätigkeit auf die Ämter werde das Gebäude für öffentliche Zwecke genutzt, wie sie dies in ihren Schriftsätzen vom 23.12.1996 und 06.06.1997 dargestellt habe.

Die vom Kläger genannten anderen Gebäude stünden entweder nicht in ihrem Eigentum oder seien, wie das ehemalige Kindergartengebäude, mit einem Rückübertragungsanspruch belastet.

Das Landgericht hat mit Beweisbeschluß vom 26.08.1997 zu dem von der Beklagten behaupteten Umfang der Nutzung des streitbefangenen Gebäudes Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. und T..

Mit am 16.12.1997 verkündeten Urteil hat das Landgericht sodann die Klage abgewiesen, weil der Beklagten aufgrund Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB für die Zeit vom 01.01.1995 – 31.12.1998 ein zeitlich begrenztes Besitzrecht an dem streitbefangenen Grundstück nebst Gebäude zustehe, da die Beklagte durch die Nutzung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes öffentliche Aufgaben wahrnehme.

Gegen dieses ihm am 18.12.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.01.1998 Berufung eingelegt und mit dem selben Schriftsatz begründet.

Er trägt vor, das Landgericht habe verkannt, daß der Moratoriumstatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nur im Falle des Auseinderfallens des Eigentums an einem Grundstück und des Eigentums an einem darauf befindlichen Gebäude zur Anwendung gelangen könne. Nach der Entscheidung des OLG Rostock vom 06.11.1996 (zutreffend: 26.11.1996) – 4 U 63/94 (OLG-NL 1997, 146) – sei Voraussetzung des Moratoriums eine gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Nutzungsbestimmung zu öffentlichen Zwecken. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OVG Koblenz sei nicht entscheidungsrelevant. Selbst wenn eine Widmung des Gebäudes zu Zeiten der DDR erfolgt sein sollte, sei offenkundig in Frage gestellt, ob dieser Widmungsakt nach dem 03.10.1990 noch Bestand haben könne. Die Beklagte spreche nach der Neuordnung d...

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