Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 03.06.2013; Aktenzeichen 2 O 693/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.6.2013 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg - 2 O 693/12 - wird zurück gewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, Rechtsnachfolger der M-GbR, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Anspruch, dessen Zustandekommen die Beklagte in Abrede stellt. Die Klage wurde ursprünglich durch die M-GbR, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, Herrn S P und dem Kläger, erhoben. Der Kläger trat im Rahmen einer mit dem einzig anderen Gesellschafter, Herrn P, am 12.8.2013 geschlossenen Auseinandersetzungvereinbarung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 18 = GA 139 f./II), in sämtliche Rechte und Pflichten der vormaligen Klägerin ein. Die Parteien streiten außer in der Sache auch über die Klage- bzw. Sachbefugnis des Klägers.
Die Beklagte, nach eigenen Angaben von Beruf eine examinierte Altenpflegerin, bot bei eBay mit der Artikelnummer 230818245029 im Rahmen einer sog. Internetauktion einen Pkw Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik zu einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. In der Angebotsbeschreibung wurde das Fahrzeug u.a. als unfallfrei beschrieben. Auf den weiteren Inhalt des Angebots wird Bezug genommen (Anlage K 2 = GA 13-16/I). Tatsächlich war der angebotene Pkw bereits zweimal verunfallt, was der Beklagten bei Angebotseröffnung bekannt war (vgl. Anlage B 7 = GA 24, 35 ff./IV).
Im Rahmen der Internetauktion gab die M-GbR unter dem Accountnamen "m." ein sog. Maximalgebot über 9.001 EUR ab. Die Beklagte brach die Auktion vorzeitig am 28.6.2012, 21:59:02 Uhr, ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die M-GbR das Gebot des Bieters "i." von 99,99 EUR aufgrund der mit dem Maximalgebot verbundenen automatischen Angebotserhöhungen überboten, war jedoch ihrerseits durch den zuletzt Bietenden "h." mit einem Gebot von 10.000 EUR übertroffen worden. Letzterer hat den Abbruch der Versteigerung ohne weiteres hingenommen und nicht auf die Erfüllung eines geschlossenen Kaufgeschäftes gedrungen.
Die Beklagte hatte den streitgegenständlichen Pkw schon zuvor in einer Internetauktion zum Kauf angeboten. Der bereits benannte Bieter "h." hatte dabei das Fahrzeug zu einem Preis von 11.050 EUR am 16.6.2012 ersteigert (Anlage K 4 = GA 23/I). Auch in diesem Fall wurde der Vertrag jedoch im Einvernehmen mit der Beklagten nicht vollzogen. Im Rahmen einer späteren von der Beklagten gestarteten Versteigerung hatte der Bieter "h." wiederum das Höchstgebot von 12.260 EUR abgegeben (Anlage K 5 = GA 29/I). Auch dieser am 5.7.2012 geschlossene Vertrag wurde einvernehmlich nicht durchgeführt. Nach dem letztgenannten Auktionsversuch veräußerte die Beklagte das Fahrzeug am 27.7.2012 zu einem Preis von 10.800 EUR.
Die M-GbR forderte die Beklagte nach dem Abbruch der Internetauktion vom 28.6.2012 auf, das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Dies lehnte die Beklagte ab. Durch anwaltliches Schreiben - unter Fristsetzung bis zum 17.7.2012 - wiederholte die M-GbR ihre Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages (Anlage K 6 = GA 31 f./I). Auch das blieb ohne Erfolg. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.7.2012 erklärte sie sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Schadensersatzbetrages sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Bestimmung einer Zahlungsfrist bis zum 27.7.2012 (Anlage K 7 = GA 33 f./I). Eine Zahlung erfolgte bis heute nicht.
Die M-GbR hat als vormalige Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Beklagten am 28.6.2012 ein Kaufvertrag über den angebotenen Pkw zu einem Kaufpreis von 100,99 EUR zustande gekommen sei. Sie hat dargestellt - und zwar unter Vorlage von eBay-Auszügen, des Gesellschaftsvertrages und einer Gewerbeanmeldung -, dass sie bei Abgabe des Gebotes Inhaberin des Accounts "m-m ..." gewesen sei. Das Höchstgebot des Bieters "h ..." sei als Scheingebot unwirksam. Hierzu behauptete sie, dass die hinter dem Account stehende Person entweder mit der Beklagten identisch sei oder der Bieter und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten. Dies ergebe sich aus den zuvor benannten - unstrittig nicht vollzogenen - Kaufverträgen. Zumindest habe die Beklagte im Falle des "Spassbietens" des Bieters "h ..." die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung gekannt. Der Gesellschaft sei ein Schaden i.H.v. 12.000 EUR entstanden, da das angebotene Fahrzeug - laut der sog. "Schwacke-Liste" - 12.100,99 EUR wert gewesen sei. In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei in Ansehung des Umfangs und der Schwierigkeit der Recherche und der rechtlichen Besonderheiten von Internetauktionen eine Geschäftsgebühr von 1,6 angemessen.
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