Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 5 O 356/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.11.2003 verkündete Urteil des LG Stralsund, Az.: 5 O 356/02, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 937,12 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.703,56 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall bei einem von der Beklagten ausgerichteten Motor-Cross-Rennen.
Am 24.5.2001 begleitete der Kläger seinen Sohn, der beabsichtigte, an einem Rennen in der Klasse bis 125 ccm teilzunehmen, zu einem Motor-Cross-Rennen, das der Beklagte auf seiner Naturrennstrecke in B. durchführte. Als ein Wertungslauf der Klasse über 175 ccm durchgeführt wurde, stand der Kläger neben der letzten Linkskurve kurz vor dem Ziel beim bzw. im (streitig) Fahrerlager. Nach eigener Darstellung befand sich der Kläger 3-4 m von der Rennstrecke entfernt; nach der erstinstanzlichen Darstellung des Beklagten stand er sogar noch dichter an der Kurve. Das Aufsuchen des Fahrerlagers war den Zuschauern gestattet. Ca. gegen 14.00 Uhr kam ein Fahrer in dieser Kurve von der Bahn ab, sprang mit seiner Maschine über die dort vorhandene Böschung und prallte noch in der Luft befindlich gegen den Kläger. Dieser musste wegen seiner Verletzungen mit einem Rettungshubschrauber in das Klinikum der Hansestadt Stralsund verbracht werden. Dort wurden folgende unfallbedingte Verletzungen festgestellt:
- Thoraxtrauma mit kleinem ventralen Pneumothorax links
- Lungenkontusion beidseitig
- Fraktur der 9. Rippe links
- Fraktur der 1. Rippe rechts
- Tossy III rechts
- Nasenbeinfraktur
- Gesichtsschädelprellungen
- Sprengung der Acromio-claviculagelenk rechts.
Der Kläger wurde bis zum 25.5.2001 beatmet. Die stationäre Behandlung des Klägers dauerte vom 24.5.2001 bis zum 2.6.2001, danach folgte eine ambulante Versorgung. Der Kläger war vom 25.5.2001 bis zum 3.9.2001 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In dieser Zeit wurden die ansonsten durch den Kläger durchgeführten Reinigungsarbeiten im Stallgebäude ("Pfauenhaus"), in dem Hühner, Pfauen und ein Hund gehalten wurden, sowie das Rasenmähen der Rasenfläche von 2000 m2, das Verbringen des anfallenden Grünschnittes sowie das Trimmen der Rasenkanten und Koniferen durch den Schwiegervater K.H. ausgeführt. Dieser hat dafür 6 Stunden wöchentlich, d.h. insgesamt 72 Stunden, aufgewendet. Angemessen wäre für diese Tätigkeiten ein Nettostundenlohn i.H.v. 6,14 Euro gewesen; der Kläger hat den Schwiegervater als Familienangehörigen jedoch nicht entlohnt.
Unstreitig sind dem Kläger behandlungsbedingte Fahrkosten i.H.v. 192,50 Euro, Zuzahlung i.H.v. 152,06 Euro sowie ein Sachschaden i.H.v. 148,27 Euro entstanden. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat bereits 10.000 DM als Vorschuss auf eine "Invaliditätsentschädigung" gezahlt (entspricht 5.113 Euro). Mit Schreiben vom 12.11.2002 hat die Versicherung davon 3.579 Euro zurückgefordert.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da neutrale Sicherheitszonen und Abnahmen durch einen Abnahmekommissar gefehlt hätten. Die Voraussetzungen der "Allgemeinen Bestimmungen zu Motor-Cross-Wettbewerben" (Anlage K 8, Bl. 25 d.A.), dort Ziff. 4 "Sicherheitsmaßnahmen", seien nicht eingehalten worden. In Kurvenbereichen seien immer Berührungen oder Kollisionen zu erwarten und die Böschung wirke wie eine Schanze. Abgrenzungen zwischen dem Zuschauerbereich und Fahrerlager hätten vollständig gefehlt. Lediglich ein 50 cm hoher Zaun sei vorhanden gewesen.
Im Hinblick auf die Verletzungen und die Dauerschäden (eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter) hat der Kläger gemeint, es stehe ihm mindestens ein Schmerzensgeld i.H.v. 8.500 Euro zu.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, alles Zumutbare und Erforderliche zum Schutz der Zuschauer und Fahrer getan zu haben. Die Veranstaltung sei seit etwa 10 Jahren in dieser Form durchgeführt worden und nie habe es Beanstandungen gegeben. Die letzte Hauptabnahme, die für 3 Jahre gelte, habe am 14.5.1999 stattgefunden und darüber hinaus habe sie sogar zusätzlich Verlängerungsabnahmen durchführen lassen. Zu keiner Zeit sei es zu Beanstandungen der Sicherheitsvorkehrungen gekommen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sich außerhalb der gekennzeichneten und ausgewiesenen Zuschauerbereiche aufgehalten. Es sei der Beklagten aus Personal- und Finanzmangel nicht möglich, die ...