Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 03.12.1997; Aktenzeichen 21 O 59/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 3.12.1997 – Az. 21 O 59/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert und Wert der Beschwer: 11.500,– DM
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte für die Überlassung der Großstücksiebanlage aus einem geschlossenen Mietvertrag gem. § 535 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 11.500 DM zu.
1. Die Beklagte hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen, daß die Überlassung der Siebanlage unentgeltlich erfolgen sollte.
a) Für ihren Vortrag zur Unentgeltlichkeit ist die Beklagte in analoger Anwendung des § 354 HGB beweisbelastet.
Im kaufmännischen Verkehr muß nicht der Vermieter die Entgeltlichkeit eines Vertrages als anspruchsbegründende Voraussetzung für das Vorliegen eines Mietvertrages beweisen; vielmehr kehrt § 354 HBG die Beweislast dahingehend um, daß derjenige, der die Unentgeltlichkeit einer in Ausübung eines Handelsgewerbes erbrachten Leistung behauptet, die Unentgeltlichkeit zu beweisen hat (Ensthaler-Schmidt, HGB, 5. Aufl. 1997, § 354 Rn 1; Baumgärtel-Reinicke, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 4 1987, § 354 HGB Rn. 1, OLG Düsseldorf, NJW – RR 1996, 287 f. = BB 1995, 1000 f.). Die Vorschrift des § 354 HGB ist über ihren Wortlaut auch bei anderen als den dort genannten Leistungen, wie etwa der vorliegenden Überlassung von Sachen zum Gebrauch, entsprechend anwendbar, wenn derjenige, der eine Vergütung verlangt nicht nur eigene Interessen verfolgt, sondern auch im Interesse des anderen gehandelt hat (OLG Düsseldorf, a.a.O., 288). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 354 HGB ist nämlich, daß die von Kaufleuten in Ausübung ihres Handelsgewerbes für einen anderen auch in dessen Interesse erbrachten Leistungen im Zweifel nur gegen Entgelt geschehen.
Die Parteien sind kraft Rechtsform Vollkaufleute. Die Klägerin hat der Beklagten in Ausübung ihres Handelsgewerbes (Vermietung von Baumaschinen) die Siebanlage überlassen. Wegen der Verkaufsverhandlungen zwischen den Parteien überließ die Klägerin die Siebanlage nicht nur im eigenen Interesse der Klägerin, sondern auch im Interesse der Beklagten. Nach ihrem eigenen Vortrag wollte diese die Siebanlage erproben und setzte sie im Monat Oktober 1996 insgesamt 67 Stunden ein.
b) Nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme, die der Senat ohne Wiederholung verwerten kann, hat die Beklagte nicht bewiesen, daß die Gebrauchsüberlassung unentgeltlich erfolgen sollte.
Die Aussage des Zeugen H. ist unergiebig. Er hat in seiner Vernehmung vom 05.11.1997 ausgesagt, daß es in dem Telefonat mit Herrn O. um den Kauf einer Siebanlage gegangen sei. Über eine Miete sei nicht geredet worden und schon gar nicht über einen eventuellen monatlichen Mietzins.
Mehr sei mit Herrn O. nicht besprochen worden; der Rest sei vom Büro erledigt worden.
Der Zeuge H. hat demnach zwar ausgesagt, daß keine Miete vereinbart worden sei, jedoch nicht bestätigt, daß ausdrücklich eine unentgeltliche Überlassung verabredet worden sei. Der Zeuge hat zum genauen Inhalt des Telefonats und den gemachten Äußerungen keine konkreten Angaben gemacht. Die Würdigung der Kammer, der Zeuge habe keine konkreten Angaben zu Einzelheiten des Gesprächs gemacht, aus denen der Zeuge auf eine Unentgeltlichkeit der Maschinenüberlassung geschlossen habe, ist nicht zu beanstanden. Die Aussage des Zeugen H. ist wenig detailreich; sie enthält insbesondere keinerlei Anhaltspunkte, welche konkreten Absprachen die Parteien neben den Verhandlungen über einen Kauf letztlich hinsichtlich der Überlassung der Maschine getroffen haben. Wenn man die Aussage des Zeugen H. so verstehen sollte, daß stillschweigend eine unentgeltliche Überlassung der Maschine vereinbart worden sei, wäre sie nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft.
Unstreitig hat die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 20.09.1996 mit seiner Bezugnahme auf einen anliegenden schriftlichen Mietvertrag – wobei die Beklagte den Erhalt dieses nur von der Klägerin unterzeichneten Vertrages bestreitet – nicht reagiert, sondern die überlassene Maschine widerspruchslos entgegengenommen. Im eigenen Schreiben der Beklagten vom 24.10.1996 an die Klägerin ist von der „gemieteten” Siebanlage die Rede. Gegen die Vereinbarung einer unentgeltlichen Überlassung spricht neben dem Wert der Maschine sowie der Dauer ihrer Überlassung auch die zwischen den Parteien unstreitige Verteilung der Transportkosten.
Der Aussage des Zeugen H. stehen zudem die Aussagen der Zeugen O. und Hildebrandt entgegen.
Der Zeuge O. hat in seiner Vernehmung ausgesagt, er habe der Beklagten in dem Telefongespräch mit dem Zeugen H. die Siebanlage zur Miete mit einem monatlichen Mietzins in Höhe von 10.000,– DM ange...