Leitsatz (amtlich)
Im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Sicherungshypotheken werden von dem Veräußerungsverbot des § 3 Abs. 10 AusglLeistG nicht erfasst.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 26.05.2005; Aktenzeichen 4 O 246/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Neubrandenburg vom 26.5.2005 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur Löschung von zu seinen Gunsten im Grundbuch von W. Bl. ... eingetragenen Sicherungshypotheken im Nennbetrag von insgesamt 51.129,19 EUR in Anspruch.
Am 6.12.1996 beurkundete der Notar K. N. J. zur UR-Nr./einen "Kauf- und Übereignungsvertrag" über Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 560,7112 Hektar auf der Grundlage der Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes i.V.m. der Flächenerwerbsverordnung. Der Kaufpreis betrug insgesamt 830.714,37 DM bzw. im Falle der Nichterfüllung "der Bedingungen zur Gewährleistung des Abschlages nach § 6 Abs. 4 FlErwV" 942.856,61 DM. Käufer waren die Eheleute R. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als Erschienener zu 1. war ein am Sitz der Klägerin geschäftsansässiger "Bereichsleiter Forstwirtschaft" H. W. erschienen, der erklärte:
"Dass er die nachstehenden Erklärungen nicht im eigenen Namen abgebe, sondern unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung als bevollmächtigter Vertreter für die B. B. GmbH B., eingetragen im Handelsregister ... unter Vorlage der Vollmacht ...
- im Folgenden "Verkäuferin" genannt -
diese wiederum handelnd
a) sowohl im eigenen Namen als auch
b) aufgrund notarieller Vollmacht vom 20.8.1992 ... für die Treuhandanstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, Berlin, seit dem 1.1.1995 nach § 1 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung ... umbenannt in
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts Berlin
- im Folgenden BvS genannt -".
In der Vorbemerkung des Kauf- und Übereignungsvertrages heißt es unter Ziff. 1.:
"1. Als Eigentümerin für die Mehrzahl der vertragsgegenständlichen Grundstücke ist aufgrund Vermögenszuordnung die BvS im Grundbuch eingetragen.
Für die nicht der BvS zugeordneten vormals in Volkseigentum stehenden vertragsgegenständlichen Grundstücke ist der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb N. im Grundbuch eingetragen.
Hinsichtlich dieser Grundstücke ist die BvS ... verfügungsbefugt."
Mit Vereinbarung vom 5.6.1996 zwischen der BvS und der Verkäuferin erfolgte nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG die einvernehmliche Vermögenszuordnung der vertragsgegenständlichen Grundstücke auf die Verkäuferin. Dementsprechend erging am 1.4.1996 ... ein Vermögenszuordnungsbescheid gem. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG. Dieser Bescheid ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG bestandskräftig geworden. Mit Bestandskraft des Bescheides wurde daher die Verkäuferin kraft der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1a Satz 4 VZOG Eigentümerin der vertragsgegenständlichen Grundstücke.
Aufgrund von § 8 Abs. 1 lit. c) VZOG steht trotz des somit bereits erfolgten gesetzlichen Eigentumsübergangs auf die Verkäuferin die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Grundstücke weiterhin auch der BvS zu. Die Verfügungsbefugnis der BvS endet nach § 8 Abs. 3 lit. b) VZOG mit Eingang des den Eigentumsübergang mitteilenden Eintragungsersuchens bei dem zuständigen Grundbuchamt. Mit der baldigen Eintragung der Verkäuferin als Eigentümerin der vertragsgegenständlichen Grundstücke ist zu rechnen.
... Die Verkäuferin und die BvS wünschen die Veräußerung der vertragsgegenständlichen Grundstücke. Zu diesem Zweck hat die BvS als kraft Gesetzes Verfügungsbefugte im Einvernehmen mit der Verkäuferin dieser eine entsprechende Verkaufsvollmacht erteilt.
2 ... Die Verkäuferin versichert, dass die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben das nach § 10 Abs. 1 FlErwV erforderliche Einvernehmen zum Abschluss des nachfolgenden Vertrages am 15.11.1996 erteilt hat.
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist nach § 13 Abs. 7 FlErwV ermächtigt, sämtliche der Verkäuferin aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten im Namen und für Rechnung der Verkäuferin wahrzunehmen."
§ 8 Ziff. 1 des standardisierten, von der Klägerin in einer Vielzahl von Fällen verwandten Vertragsformulars stellte fest, dass der Kaufgegenstand dem in § 3 Abs. 10 Satz 1 AusglLeistG bestimmten Veräußerungsverbot unterliege. In § 8 Ziff. 2 vereinbarten die Vertragsparteien:
"Der Käufer ist des Weiteren verpflichtet, während der Dauer des gesetzlichen Veräußerungsverbotes jede anderweitig...