Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 27.09.2011; Aktenzeichen 9 O 265/10) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das Urteil des LG Rostock vom 27.9.2011 - Az.: 9 O 265/10 - abgeändert und im Umfang des Ausspruchs des Urteilstenors aufgehoben.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das angefochtene landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem jeweiligen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten zunächst die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R. verlangt, welche diese als Kaution für einen Pächter gegenüber dem Beklagten als Verpächter übernommen haben sollte. Die Klägerin erwarb das Pachtgrundstück vom Beklagten.
Im Grundstückskaufvertrag vom 10.1.2007 heißt es u.a.:
§ 2 Ziff. 4
"... e) Der Pächter leistete eine Pachtsicherheit i.H.v. EUR 63.911,49 ...
Der Verkäufer garantiert, dass die vorstehenden Angaben zutreffend sind ..."
§ 8
"Der Käufer übernimmt ab Übergabe das am Vertragsgegenstand bestehende Pachtverhältnis mit allen Rechten und Pflichten als zukünftiger Verpächter und tritt in den Pachtvertrag ein. Der Verkäufer tritt hiermit seine Forderungen gegen den Pächter auf Zahlung der Pacht vom Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten an den Käufer ab und ermächtigt diesen, dem Pächter den Übergang anzuzeigen.
Der Verkäufer erklärt, dass außer dem dem Käufer vorgelegten Pachtvertrag keine weiteren Miet- oder Pachtverhältnisse an dem Grundbesitz bestehen und außerhalb des Pachtvertrages keine Nebenabreden mit dem Pächter getroffen worden sind.
Die von dem Pächter bis zum Zeitpunkt der Übergabe geleistete Kaution wird an den Käufer übertragen und abgetreten ..."
Der Beklagte berief sich erstinstanzlich unter Stellung eines Klagabweisungsantrages zunächst darauf, dass sich eine solche Bürgschaft nicht bei ihm befinde und er seinen Unterlagen auch nicht entnehmen könne, dass er eine solche überhaupt erhalten habe. Daher sei er auch nicht verpflichtet, eine Verzichtserklärung abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 12.5.2011, der dem Beklagten laut Aktenlage nicht förmlich zugestellt wurde, kündigte die Klägerin eine Änderung ihrer Anträge an. Dort heißt es:
"... beantragen wir im Wege der Klageänderung, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Der Klageantrag vom 15.6.2010 wird zurückgenommen."
Mit Schriftsatz vom 10.6.2011, welcher dem Beklagtenvertreter förmlich zugestellt wurde, beantragte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu leistenden Pachtsicherheit zu verurteilen. Letzterer Anspruch folge aus Übernahme einer vertraglichen Garantie und vertraglichen Nebenpflichten.
In dem Schriftsatz vom 10.6.2011 heißt es:
"Sie beantragt vielmehr im Wege der Klageänderung, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Pachtsicherheit i.H.v. 63.911,49 EUR zu leisten."
Sie hat gemeint, wegen der Verletzung der Garantieverpflichtung sei im Wege des Schadensersatzes eine Sicherheit durch den Beklagten zu leisten, die bei Beendigung des Pachtverhältnisses gegenüber diesem abzurechnen sei.
In der Sitzung vom 6.9.2011 hat die Klägervertreterin schlussendlich erklärt, dass der Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.5.2011 und hilfsweise der aus dem Schriftsatz vom 10.6.2011 gestellt werde.
Mit Urteil vom 27.9.2011 hat das LG Rostock festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 12.5.2011 beendet worden ist. Den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Kosten der Klägerin hat es zurückgewiesen. Den hilfsweise erhobenen Antrag auf Leistung einer Sicherheit hat es ebenfalls zurückgewiesen. Wegen der Sachverhaltsdarstellung und der Entscheidungsgründe im Einzelnen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.
Mit der Berufung beantragt die Klägerin das Urteil des LG Rostock, 9 O 265/10, vom 27.9.2011 abzuändern und
1. festzustellen dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Pachtsicherheit i.H.v. 63.911,49 EUR zu leisten.
Sie trägt vor, der Tenor des Urteils zu Ziff. I., mit welchem die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme festgestellt werde, sei bereits fehlerhaft. Ein solcher Feststellungsantrag sei von keiner Partei gestellt worden. Der Rechtsstreit sei aber auch nicht durch die im Schriftsatz vom 12.5.2011 enthaltene Rücknahmeerklärung beendet worden. Die Klägerin habe vielmehr in diesem Schriftsatz deutlich gemacht, dass es sich um eine Klageänderung handele. Die weitere Erklärung der Rücknahme habe keine weiter gehende Bedeutung, da in jeder Klageänderung auch ei...