Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 27.09.2010; Aktenzeichen 3 O 229/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.9.2010 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.601,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2009 zu zahlen sowie den Kläger von Ansprüchen der Rechtsanwälte T. und Partner aus der Rechnung vom 5.10.2009 i.H.v. 229,55 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 6.008,39 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 5.3.2009 geltend, an dem der Beklagte mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug beteiligt war. Die Klage ist den Beklagten am 22.12.2009 zugestellt worden. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das LG die Klage abgewiesen hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor:

Der Umstand, dass sich der Beklagte mit seinem Fahrzeug neben der Straße auf dem Fußgängerbereich befunden habe und rückwärts wieder in den Straßenbereich gefahren sei, führe zu seiner alleinigen Haftung, da ein eklatanter Verstoß gegen § 10 StVO vorliege. Der Vorrang des fließenden Verkehrs sei nicht beachtet worden. Der Beklagte habe am 7.6.2010 selbst ausgesagt, dass er zunächst nur mit dem linken Rädern auf der Grünfläche gestanden habe, und dann, als er zum Stehen gekommen sei, beide Vorderräder bereits wieder auf der Hauptstraße gestanden hätten und seine Vorderräder nach rechts eingeschlagen gewesen seien und dass zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes seine Räder wieder nach links eingeschlagen gewesen seien. Damit sei er vom Seitenstreifen mit dem Fahrzeug in den fließenden Verkehr hineingefahren. Die Aussage des Beklagten sei widersprüchlich und nicht schlüssig.

Der Zeuge A. habe ausgesagt, dass sich das rechte Vorderrad des Fahrzeuges des Beklagten auf der rechten Fahrbahn befunden habe, als er an die Unfallstelle gekommen sei. Der Rückfahrscheinwerfer am Pkw des Beklagten sei angeschaltet gewesen.

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges hätte aufgrund der Situation durchaus durchfahren können und nicht besonders vorsichtig fahren müssen. Die Anzeichen hätten dafür gesprochen, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug stehenbleiben und den Fahrer des Klägerfahrzeuges passieren lassen würde. Der von Letzterem eingehaltene Seitenabstand von ca. 50 cm sei nicht unzureichend gewesen. Den Beklagten träfen besondere Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gem. § 9 Abs. 5 StVO. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer müsse ausgeschlossen sein. Die Beschädigungsspuren am klägerischen Fahrzeug sprächen nicht dafür, dass sich das Fahrzeug des Beklagten nicht in Rückwärtsfahrt befunden habe. Ein beantragtes Unfallrekonstruktionsgutachten hätte Gewissheit darüber bringen können, welche Fahrzeugteile miteinander kollidiert seien und ob sich das Beklagtenfahrzeug in Rückwärtsfahrt befunden habe. Ein alleiniges Verschulden des Fahrers des Klägerfahrzeuges komme nicht in Betracht, da immer noch § 10 StVO zum Tragen komme.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 27.9.2010 verkündeten Urteils des LG Neubrandenburg die Beklagten zu verurteilen,

1. als Gesamtschuldner an den Kläger 6.008,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

2. als Gesamtschuldner den Kläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte T. aus der Rechnung vom 5.10.2009, Re.-Nr.: 997/09 i.H.v. 603,93 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Keiner der in der Beweisaufnahme angehörten Personen habe bestätigt, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren sei. Es bleibe dabei, dass das klägerische Fahrzeug gegen den stehenden Pkw des Beklagten gefahren sei. Da der Beklagte mit seinem Fahrzeug nicht rückwärts gefahren sei, könne er auch nicht gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen haben. Auch liege kein Verstoß gegen § 10 StVO vor, da der Unfall nicht dabei geschehen sei, als der Beklagte von der Fahrbahn in ein Grundstück eingebogen sei. Der Betreuer des Klägers habe sich bei der Durchfahrt zwischen den beiden haltenden Fahrzeugen offensichtlich geirrt und sei mit dem Beklagtenfahrzeug deshalb zusammengestoßen. Dem Vortrag der Beklagtenseite, dass die Kollisionsspuren am klägerischen Fahrzeug ziemlich gleichmäßig verliefen und die Eindringtiefe sich kaum ändere, sei von der Klägerseite nic...

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