Leitsatz (amtlich)
1. Ein Vertreter entspricht nicht den Anforderungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn bei Fragen des Ge-richts zu unmittelbaren Wahrnehmungen der Partei ein zum Termin entsandter Vertreter keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben kann. Ein Vertreter, der nur erläutern kann, was ihm die Partei berichtet hat, ist in Fällen, in denen es - wie meist - auf den detaillierten Gegenstand und Inhalt bei strittigen Be-sprechungen und Verhandlungen ankommt, von vornherein ungeeignet, weil er dem Gericht nicht den erforderlichen persönlichen Eindruck vermitteln kann (Anschluss: OLG Karlsruhe MDR 2012, 1062).
2. Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt mit der Folge eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO (OLG Stuttgart MDR 2009, 1301 f.).
3. Für eine Ermessensentscheidung für eine Ordnungsgeldfestsetzung reicht es regelmäßig aus, dass eine Erschwerung der Sachverhaltsfeststellungen durch das Ausbleiben der Partei jedenfalls in Betracht kommt. Das Gericht muss im Rahmen von § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht die Erschwerung bestimmter Sachverhaltsfeststellungen konkret feststellen. Nur dann, wenn umgekehrt eine Erschwerung von Sachverhaltsfeststellungen durch das Ausbleiben der Partei nach den Umständen ausgeschlossen erscheint, kann dies der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausnahmsweise entgegenstehen (Anschluss: BGH MDR 2007, 1090; OLG Karlsruhe MDR 2012, 1062).
Normenkette
ZPO § 141 Abs. 3 Sätze 1-2, § 278 Abs. 3, § 273 Abs. 2 Nr. 3, § 380 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Ulm (Beschluss vom 09.07.2013; Aktenzeichen 3 O 12/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten Ziff. 3 gegen den Beschluss des LG Ulm - 3 O 12/13 - vom 9.7.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte Ziff. 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beklagte Ziff. 3 wendet sich gegen den Beschluss des LG Ulm - 3 O 12/13 - vom 9.7.2013, mit dem ihm wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Ordnungsgeld von 200,- EUR auferlegt wurde.
Der Beklagte Ziff. 3 wird als Gesamtschuldner im u.a. gegen ihn vor dem LG geführten Rechtsstreit auf Zahlung von 40.912,20 EUR nebst Nebenforderung in Anspruch genommen. In diesem Rechtsstreit wurden die Parteien, auch der Beklagte Ziff. 3, mit Verfügung des LG vom 7.5.2013 zum Termin am 5.7.2013 geladen und das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.7.2013 erschien der Geschäftsführer der Klägerin und der über den Sachverhalt nicht instruierte Beklagte Ziff. 2. Der Beklagte Ziff. 3 blieb dem Termin unentschuldigt fern. Der anwesende Beklagte Ziff. 2 hatte nach eigenen Angaben im Einzelnen keine Kenntnisse hinsichtlich der im Streit stehenden Auftragserteilung (Bl. 100).
Das LG verhängte mit Beschluss vom 9.7.2013 gegen den Beklagten Ziff. 3 ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR mit der Begründung, der ordnungsgemäß geladene Beklagte sei unentschuldigt vom Termin ferngeblieben. Ein hinreichend informierter Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, der zur Sachverhaltsaufklärung hätte beitragen können, sei nicht anwesend gewesen.
Der Beklagte Ziff. 3 legte gegen den Ordnungsgeldbeschluss mit Schriftsatz vom 15.7.2013, am selben Tage beim LG eingegangen, sofortige Beschwerde ein. Das LG hätte in der Terminsverfügung mit der Ladung des Beklagten Ziff. 3 die im Termin zu stellenden Fragen und die klärungsbedürftigen Punkte nennen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 24.7.2013 hat das LG ergänzend ausgeführt, dass der Beklagte Ziff. 3 sein Ausbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt habe und das LG im Termin vom 5.7.2013 von Fragen abgesehen hatte, nachdem der anwesende Beklagte Ziff. 2 angegeben habe, er könne keine Angaben zur Sachverhaltsaufklärung machen. Sachverhaltsaufklärende Fragen seitens des Gerichts seien deshalb von vornherein nicht zielführend gewesen und nicht gestellt worden. Die nunmehr notwendig gewordene Ladung von Zeugen hätte sich bei Erscheinen des Beklagten Ziff. 3 und sachverhaltsaufklärenden Antworten auf Fragen des Gerichts als überflüssig erweisen können. Zudem sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen des unentschuldigten Ausbleibens vom Termin nicht zugunsten der ausbleibenden Partei zu unterstellen, eine hypothetische Verfahrensbeendigung beziehungsweise eine Verfahrensförderung nach Sachverhaltsaufklärung im Termin hätte nicht stattfinden können.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 380 Abs. 3 ZPO statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (KG MDR 1983, 235, KG OLGZ 1969, 36; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 3. Band, § 141 Rz. 56 m.w.N.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 141 Rz. 15; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., ...