Verfahrensgang
AG Heilbronn (Entscheidung vom 15.06.2009; Aktenzeichen 43 OWi 26 Js 2354/09) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. Juni 2009 mit den Feststellungen
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts ...
z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
I. Das Amtsgericht ... hat den Betroffenen am 15. Juni 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt und außerdem gem. § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend und dort auch nicht durch seinen Verteidiger vertreten war, mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig und hat mit der Verfahrensrüge (vorläufigen) Erfolg.
Der Betroffene beanstandet mit seiner ordnungsgemäß erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) Verfahrensrüge zu Recht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt worden ist, dass vom Amtsgericht bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen Beweismittel herangezogen und verwertet wurden, von denen er sowie sein Verteidiger, der ebenfalls an den verschiedenen Hauptverhandlungsterminen nicht teilgenommen hatte, keine Kenntnis hatten und auf die sich die Verteidigung daher nicht einrichten konnte.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochtene Urteil aufzuheben, u.a. folgendes ausgeführt:
"I. Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene Namhaftmachung von Beweismitteln entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Betroffene hat dargelegt, dass er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war und auch sein Verteidiger an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, welche Beweismittel ihm durch die Ladungen bekannt waren und welche Beweiserhebungen das Gericht durchgeführt und zur Bildung seiner Überzeugung verwertet hat. Ferner hat er dargelegt, dass er den vernommenen Zeugen und Sachverständigen "eingehend befragt" hätte. Zwar wird nicht näher ausgeführt, welche Fragen gestellt worden wären; angesichts dessen, dass sich aus der Rechtsbeschwerdeschrift selbst ergibt, dass der Betroffene schon vor der Hauptverhandlung die Ordnungsgemäßheit der Messung bestritten hat, erscheint dies vorliegend noch ausreichend. Schließlich hat er hinreichend deutlich ausgeführt, dass und inwiefern das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.
II. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts in einem Fall wie vorliegend, in dem der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war und auch der Verteidiger am Termin nicht teilnahm, die Unterrichtung des Betroffenen erfordert, wann welcher Zeuge oder Sachverständige zu welchem Beweisthema vernommen werden soll und welche relevanten Urkunden in das Verfahren eingeführt werden sollen. Es dürfen zum Nachteil des Betroffenen nur Beweismittel verwertet werden, die entweder im Bußgeldbescheid aufgeführt, ihn mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung bekannt gemacht worden sind. Beabsichtigt der Richter die Einführung und Verwertung von Beweismitteln, zu denen sich der Betroffene bisher noch nicht äußern konnte, muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und den Betroffenen und dessen Verteidiger entsprechend unterrichten, damit der Betroffene die Gelegenheit zur Äußerung erhält (vgl. Karlsruher Kommentar - Senge, OWiG, 3. Aufl.; § 74 Rdnr. 13 mwN.). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze begründet die Rechtsbeschwerde.
....... Jedenfalls durch die Verlesung des Schreibens der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt vom 11. Mai 2009 und der Vernehmung des Zeugen ... sowie der Verwertung dieser Beweismittel im Urteil zu Ungunsten des Betroffenen wurde das Urteil auf diesem nicht bekannte Beweismittel gestützt. Der Akte lässt sich nicht entnehmen, dass der Betroffene oder dessen Verteidiger von dem Schreiben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, welches in der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2009 verlesen wurde, Kenntnis erlangt hatten oder wussten, dass die entsprechend Urkunde in diesem Termin verlesen werden würde. Gleiches gilt die Vernehmung des Zeugen .... Er wurde weder im Bußgeldbescheid noch in einer der dem Betroffenen zugegangenen Ladungen benannt. Die Mitteilung von der Ladung des Zeugen ... wurde auch nicht dadurch entbehrlich, dass ausweislich des Vermerks des Tatrichters vom 15. Mai 2009 (Blatt 122 Rückseite) mit dem Verteidiger des Betroffenen telefonisch besprochen wurde, dass zu einem Fortsetzungstermin ein ...