Verfahrensgang
AG Tuttlingen (Beschluss vom 14.11.2007; Aktenzeichen 2 F 183/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des dem Antragsteller beigeordneten Bevollmächtigten wird der Beschluss des Richters des AG Tuttlingen vom 14.11.2007 abgeändert:
Auf die Erinnerung des beigeordneten Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des AG Tuttlingen vom 21.8.2007 dahin abgeändert, dass zusätzlich zu den festgesetzten 941,89 EUR weitere 133,87 EUR als Vergütung gegen die Staatskasse festgesetzt werden.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Parteien haben sich im Sorgerechtsverfahren wegen Aufenthaltsbestimmung durch gerichtlichen Vergleich vor dem AG am 14.6.2007 unter Kostenaufhebung geeinigt. Der Vergleich enthält des weiteren eine Regelung über das Umgangsrecht des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten. Der Gegenstandswert wurde für das Sorgerecht und für das Umgangsrecht jeweils auf 3.000 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller wurde unter Beiordnung seines Bevollmächtigten ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Bewilligung wurde auch auf die vergleichsweise Regelung über das Umgangsrecht erstreckt.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 2.7.2007 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung seiner Vergütung gem. § 55 RVG beantragt. Als Verfahrensgebühr wurde eine 1,3-Gebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV aus dem Gesamtwert von 6.000 EUR -292,50 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer - geltend gemacht.
Auf Anfrage der Kostenbeamtin hat der Antragstellervertreter erklärt, er sei vorgerichtlich nur wegen des Gegenstands Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmung) tätig gewesen und habe insoweit dem Antragsteller eine Kostennote i.H.v. 150 EUR erteilt. Dieser Betrag sei vom Antragsteller bezahlt. Für den Gegenstand Umgangsrecht liege keine vorgerichtliche Tätigkeit vor. Für diesen Gegenstand könne im Verfahren bei isolierter Betrachtung vom Anfall einer 0,8-Gebühr (Nr. 3101 RVG-VV) ausgegangen werden.
Die von der Kostenbeamtin gehörte Bezirksrevisorin hat die Auffassung vertreten, die auf die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr des Antragstellervertreters erfolgte Zahlung sei zur Hälfte auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die Kostenbeamtin des AG hat hierauf die Vergütung des Antragstellervertreters mit Beschluss vom 21.8.2007 (Bl. 62 d.A.) auf insgesamt 941,89 EUR festgesetzt und den bezüglich der Verfahrensgebühr weitergehenden Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit des Antragstellervertreters sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr mit einem Satz von 0,65 auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene 1,3-Verfahrensgebühr mit der Folge anzurechnen, dass aus dem Hauptsachegegenstand Sorgerecht im gerichtlichen Verfahren nur eine 0,65-Verfahrensgebühr entstanden sei. Weiter entstanden sei eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Gegenstand Umgangsrecht. Deshalb sei insgesamt nur eine 0,8-Verfahrensgebühr aus den zusammengerechneten Werten von insgesamt 6.000 EUR i.H.v. 180 EUR zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen und nicht - wie in dem Vergütungsantrag geltend gemacht - eine 1,3-Gebühr aus den zusammen gerechneten Werten i.H.v. 292,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Die gegen diesen Festsetzungsbeschluss eingelegte Erinnerung des Antragstellers hat der Richter des AG mit Beschluss vom 14.11.2007 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Der Richter ist der Begründung der Kostenbeamtin gefolgt, wonach aus der Bestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV nach der Entscheidung des BGH vom 7.3.2007 (NJW 2007, 2049) folge, dass eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit der auf die spätere Verfahrensgebühr anzurechnenden Hälfte stets im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei, so dass dort nur noch die gekürzte Verfahrensgebühr festgesetzt werden könne. Des Weiteren hat der Richter auf eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung hingewiesen, die diese Rechtsfolge im Kostenfestsetzungsverfahren auch tatsächlich berücksichtigt habe.
Gegen den ihm am 19.11.2007 zugestellten Beschluss des AG hat der Antragstellervertreter mit eigenem Schriftsatz vom 21.11.2007 per Telefax sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, die geltend gemachte Verfahrensgebühr sei in vollem Umfang festzusetzen. Die im Verhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller entstandene vorgerichtliche Gebühr sei weder tituliert noch bezüglich einer etwa anzurechnenden zweiten Hälfte bezahlt. Der Anfall einer solchen Gebühr sei in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren auch nicht zu berücksichtigen. Dies entspreche auch der gerichtlichen Handhabung zu der nach der BRAGO früher geltenden Regelung gem. § 118 Abs. 2 BRAGO. Dementsprechend würden zwischenzeitlich auch soweit ersi...