Verfahrensgang

LG Ulm (Beschluss vom 20.07.2007; Aktenzeichen 4 O 437/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.05.2008; Aktenzeichen VIII ZB 92/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Ulm vom 20.7.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 512,70 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten, die der in Ulm ansässigen Beklagten dadurch entstanden sind, dass sie für den vor dem LG Ulm geführten Rechtsstreit einen Weimarer Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigten beauftragt hat.

Der Kläger kaufte bei der Beklagten in Ulm gemäß schriftlichem Kaufvertrag vom 21.9.2005 einen noch zu liefernden Pkw. Auf dem Kaufvertragsformular ist neben dem Vordruck "... Unternehmensgruppe" handschriftlich die Beklagte als "... Center ... GmbH" mit Adresse in ... eingetragen.

Im Rechtsstreit begehrte der Kläger die Wandlung des gelieferten Pkw's, weil dieser nicht die aus Sicht des Klägers vorausgesetzte Eigenschaft "Vollautomatik" aufweise.

Die Beklagte, die unstreitig keine eigene Rechtsabteilung hat, wurde im Rechtsstreit durch einen Weimarer Bevollmächtigten und durch Ulmer Unterbevollmächtigte vertreten.

Mit Urteil des LG Ulm vom 25.4.2007 wurde die Klage nach Beweisaufnahme kostenpflichtig abgewiesen. Der Streitwert wurde auf insgesamt 25.800 EUR festgesetzt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. Auslagenpauschale für ihren Weimarer Hauptbevollmächtigten sowie die Festsetzung einer 0,65-Verfahrensgebühr, einer 1,2-Terminsgebühr und einer weiteren Auslagenpauschale für ihre Ulmer Unterbevollmächtigten i.H.v. insgesamt 2.427,70 EUR beantragt.

Die Rechtspflegerin des LG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.7.2007 lediglich insgesamt 1.915,50 EUR gegen den Kläger festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Kosten infolge Outsourcing sei auf die Ulmer Beklagte nicht anwendbar. Diese sei als juristische Person mit Sitz in Ulm und als dort geschäftsansässiges Unternehmen verpflichtet gewesen, sich durch einen in Ulm ansässigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung der nicht berücksichtigten Kosten von 512,70 EUR weiter.

Sie ist der Auffassung, die Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Kosten infolge Outsourcing sei auch im Fall der Beklagten einschlägig und führe zur Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der weitergehenden Kosten. Die Beklagte gehöre zu einer Unternehmensgruppe von mehr als 10 rechtlich selbständigen Unternehmen im Bundesgebiet, die ganz oder teilweise im Eigentum ihrer Geschäftsführer stünden bzw. als juristische Personen letztlich durch diese vertreten würden. Bei dem im vorliegenden Rechtsstreit als Hauptbevollmächtigter zugezogenen Weimarer Prozessbevollmächtigten handle es sich um den Hausanwalt ihrer Geschäftsführer, den diese als Vertrauensanwalt in Rechtsstreitigkeiten auch anderer Unternehmen der Unternehmensgruppe beauftragen würden und entsprechend auch im vorliegenden Fall beauftragt hätten. Die hier entstandenen Mehrkosten durch die Beauftragung von Ulmer Unterbevollmächtigten hätten die auf jeden Fall erstattungsfähigen Reisekosten des Weimarer Hauptbevollmächtigten der Beklagten zu zwei Gerichtsterminen in Ulm nicht wesentlich überstiegen.

Der Kläger ist der Beschwerde der Beklagten entgegengetreten. Er erachtet die Entscheidung der Rechtspflegerin im ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss für zutreffend.

Die Rechtspflegerin des LG hat der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und hat sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Sie verweist hierbei ergänzend darauf, dass die Beklagte in einem weiteren Verfahren vor dem LG Ulm einen Ulmer Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertreter beauftragt habe.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg.

1. Die Rechtspflegerin des LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als juristische Person mit Sitz in Ulm und dortiger Geschäftstätigkeit verpflichtet war, sich im vorliegenden Rechtsstreit durch einen in Ulm ansässigen Prozessbevollmächtigten als Hauptbevollmächtigten vertreten zu lassen. Dies entspricht der Grundsatzrechtsprechung des BGH gemäß dessen Beschluss vom 12.12.2002 (NJW 2003, 901).

Die Rechtsprechung des BGH zur Erstattung von Mehrkosten infolge zulässigen Outsourcings für ein überörtlich bzw. bundesweit tätiges Unternehmen (BGH, Beschl. v. 28.6.2006 = NJW 2006, 3008; Beschluss vom 2.12.2004 = MDR 2005, 417 und Beschluss vom 11.11.2003 = MD...

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