Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 15.11.2019; Aktenzeichen 15 O 152/13) |
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten Ziff. 2 vom 09.01.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2019, Az: 15 O 152/13 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
A. Der Kläger hat erstinstanzlich auf Aufklärungs- und Behandlungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer herzchirurgischen Operation vom 09.06.2009 gegen den Klinikträger (Beklagte Ziff. 1) sowie den - den Eingriff durchführenden - ärztlichen Direktor der Klinik (Beklagter Ziff. 2) geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagte in vollem Umfang stattgegeben und diese gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt (150.000,00 EUR Schmerzensgeld, 60.507,00 EUR Verdienstausfall, vorgerichtliche Anwaltskosten 2.356,68 EUR, jeweils zzgl. Rechtshängigkeitszinsen ab 01.05.20013, Erstattung von Kosten des Privatgutachters Dr. S., jeweils zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen, nämlich 2.677,00 EUR zzgl. Zinsen ab dem 01.10.2013, 1.213,00 EUR und 436,25 EUR jeweils zzgl. Zinsen ab dem 01.07.2015, 1.262,50 EUR sowie 1.110,00 EUR, jeweils zzgl. Zinsen seit dem 01.09.2016). Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner zum Ersatz des zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schadens verpflichtet sind. Es hat ausgeführt, ein schadensursächlicher Behandlungsfehler bei Durchführung der Kardioplegie liege in der unterlassenen erneuten Gabe einer Brettschneiderlösung. Zudem sei die MAZE-Behandlung rechtswidrig gewesen, weil die Beklagten die Einwilligung des Klägers nicht bewiesen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen, das den Beklagten am 28.11.2019 zugestellt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 haben die Beklagtenvertreter unter Beifügung einer Urteilsabschrift "namens und in Vollmacht der Berufungsklägerin" Berufung eingelegt. Im Rubrum des Schriftsatzes ist als Berufungsklägerin nur der Klinikträger genannt. Der Beklagte Ziff. 2 findet in diesem Schriftsatz keine Erwähnung. Mit Schriftsatz vom 06.01.2020 wurde erneut Berufung eingelegt, dieses Mal ausdrücklich auch für den Beklagten Ziff. 2. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 hat der Beklagte Ziff. 2 hilfsweise, für den Fall, dass der Senat die Berufungsschrift vom 30.12.2019 nicht auch in seinem Namen eingelegt ansieht, beantragt, ihm hinsichtlich der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In der Sache erstrebt der Beklagte Ziff. 2 mit der am 28.02.2020 eingegangenen Berufungsbegründung die Klagabweisung.
Der Beklagte Ziff. 2 ist der Ansicht, dass die Berufungsschrift vom 30.12.2019 nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen ist, dass Berufung - wie beabsichtigt - auch in seinem Namen eingelegt wurde. Für die Beklagte Ziff. 1 hätte sich ein Rechtsmittel erübrigt, wenn der Beklagte Ziff. 2 das Urteil akzeptiert, denn der Erfüllung der Ansprüche durch den Beklagten Ziff. 2 komme Gesamtwirkung bei. Zudem würden beide Beklagten von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten, hinter beiden Beklagten stehe derselbe Haftpflichtversicherer und dem Beklagten Ziff. 2 stehe ein arbeitsvertraglicher Freistellungsanspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 zu. Der Beklagten Ziff. 1 würden in dem Urteil keine Fehler im originären Bereich der Krankenhausträgerin vorgeworfen, sondern nur (vermeintliche) Fehler des Beklagten Ziff. 2 über § 831 BGB "zugerechnet". Bei der Angabe im Aktivrubrum handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit bzw. (genauer) Unvollständigkeit. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. H. habe vor seinem Urlaubsantritt die sehr erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte G. angewiesen, die Berufungseinlegung für beide Beklagten vorzubereiten. Dabei habe er ausdrücklich angeordnet, das volle Rubrum mit den Namen der beiden Beklagten wie im anzufechtenden Urteil erster Instanz aufzunehmen und zu "beantragen", dass beide Mandanten Berufung einlegen. Im Übergabegespräch mit seinem Stellvertreter, Rechtsanwalt Sa., habe Dr. H. diesem erklärt, Frau G. auf die Frist vom 30.12.2019 hingewiesen und ihr den Inhalt der Berufungsschrift wörtlich vorgegeben zu haben. Ferner habe er angekündigt, diese Frist noch selbst zu erledigen, da der Schriftsatz nur noch unterschrieben werden müsse. Im Anschluss hieran habe Rechtsanwalt Sa. das Büro am 20.12.2019 verlassen. Da Frau G. das Schreiben wegen hohen Arbeitsaufkommens nicht mehr am 20.12.2019 habe fertigen können, habe Dr. H. ihr aufgegeben, diese Berufungsschrift wie besprochen zu fertigen und Rechtsanwalt Sa. zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. Als Rechtsanwalt Sa. am 30.12.2019 festgestellt habe, dass auf der Fristenliste d...