Leitsatz (amtlich)
Namenseintrag im Geburtenbuch: Bei einem in Deutschland geborenen ehelichen Kind, dessen Mutter die deutsche und dessen Vater die mongolische Staatsangehörigkeit besitzen, stehen der von den sorgeberechtigten Eltern vorgenommenen Rechtswahl gem. Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, dass bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes mongolisches Recht zur Anwendung kommen soll, keine Bedenken entgegen. Die Rechtswahl ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das mongolische Rechte keine Familiennamen kennt. Vielmehr nimmt das mongolische Recht die Unterscheidung zwischen Eigennamen und Beinamen vor. Der Beiname ist aber mit den dortigen Besonderheiten dem Familiennamen vergleichbar, da er von einer anderen Person abgeleitet wird und den familiären Zusammenhang nach außen erkennbar macht.
Normenkette
EGBGB Art. 10 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 22.01.2010; Aktenzeichen F 3 UF III 579/09) |
Tenor
I. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 gegen den Beschluss des AG Stuttgart - Betreuungsgericht - vom 22.1.2010 - F 3 UR III 579/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
1. Zur Sachverhaltsdarstellung wird verwiesen auf den Beschluss des AG Stuttgart vom 22.1.2010, durch den der Standesbeamte angewiesen wird, auf den Sachverhalt bezüglich der Führung des Familiennamens des Kindes M. T. mongolisches Recht anzuwenden und das Kind mit dem Familiennamen "M." zu beurkunden.
Gegen die am 2.2.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Ziff. 3 am 25.2.2010 Beschwerde eingelegt.
Das AG hat nicht abgeholfen und die Akte dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels wurde von einer Anhörung der Antragsteller im Beschwerdeverfahren abgesehen.
2. a) Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 ist gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG n.F. i.V.m. §§ 58 ff. Fam FG zulässig.
Nachdem das Verfahren durch die Antragsteller am 16.11.2009 beim AG Stuttgart eingeleitet wurde, ist nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG RG das am 1.9.2009 (Art. 112 FGG RG) in Kraft getretene Fam FG anwendbar (Engelhardt in Keidel, Fam FG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG RG Rz. 2 ff.).
Das AG hat eine Endentscheidung i.S.d. § 38 Fam FG erlassen. Hiergegen ist die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 Fam FG statthaft.
Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten Ziff. 3 ergibt sich aus § 59 Abs. 3 Fam FG i.V.m. § 53 Abs. 2 PStG n.F.
Das Rechtsmittel wurde innerhalb der gesetzlichen Frist des § 63 Abs. 1 Fam FG in der vorgeschriebenen Form (§ 64 Abs. 2 Fam FG) beim AG (§ 64 Abs. 1 Fam FG) eingelegt.
Nach neuem Recht ergibt sich die Zuständigkeit des OLG als Beschwerdegericht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n.F. i.V.m. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG n.F.
b) Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss (§ 69 Fam FG) zurückzuweisen.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Betreuungsgerichts Bezug genommen und lediglich ergänzend zu diesen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf Folgendes hingewiesen:
Streit besteht darüber, ob gem. Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EGBGB die Antragsteller eine Rechtswahl dahin ausüben können, dass der Familienname des Kindes sich nach mongolischem Recht bestimmt.
Die Beteiligte Ziff. 3 vertritt die Auffassung, dass die von den sorgeberechtigten Eltern erklärte Rechtswahl unzulässig sei.
Denn Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB lasse die Rechtswahl ausschließlich zur Bestimmung des Familiennamens zu. Daraus folge, dass sich die Wahl eines Rechts - wie des mongolischen - verbiete, das keine Familiennamen kenne (Hepting in Staudinger, EGBGB/IPR, 2007, Art. 10 EGBGB Rz. 424; Hepting, StAZ 2001, 257, 259 Fn. 23; Krömer, StAZ 2006, 152, 153; je m.w.N.).
Richtig ist, dass es einen Familiennamen im westlichen Verständnis in der Mongolei traditionell nicht gab (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Mongolei, S. 29, m.w.N.).
Gemäß Art. 24.1 FamGB (Familiengesetzbuch vom 11.6.1999) haben die Eltern jedoch zwischenzeitlich auf Grund gemeinsamer Vereinbarung ihrem Kind einen Eigen- und einen Beinamen zu geben.
Auch wenn anders als beim Nachnamen im westlichen Verständnis der Beiname nicht automatisch von Generation zu Generation weiter "vererbt" wird (§ 1616 BGB bei gemeinsamem Ehenamen), sondern von den Eltern jeweils neu festzulegen ist und dabei eine Beschränkung der Wahl auf einen der beiden Beinamen der Eltern vom Gesetz nicht vorgesehen ist (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 30 und Fn. 77) - wie nach deutschem Recht (§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) -, so kennt das mongolische Recht doch die Unterscheidung zwischen dem Eigennamen als Individualname, der nur mit dieser einen Person verbunden ist, und dem Beinamen, durch den familiäre Zusammenhänge nach außen erkennbar gemacht werden sollen.
Denn weil das Kind insoweit gem. Art. 24.3 FamGB den Eigennamen des Vaters annimmt, leitet es seinen Beinamen nach ...