Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 71a III 280/17) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 7. April
2017 in der Fassung vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S.1 PStG) und begründet. Die Voraussetzungen für die (noch) beantragte Berichtigung des Geburtseintrags gemäß § 48 PStG liegen nicht vor. Der Registereintrag zum Familiennamen des Kindes ist nicht unrichtig und würde durch die ersatzlose Löschung der Eintragung "D..." nicht richtig.
Selbst wenn das Kind mangels wirksamer Rechtswahl nicht den Familiennamen D... führte, stünde nicht fest, dass ihm bislang ein Familienname fehlt. Ohne eine Bestimmung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB unterliegt die Namensführung des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB ungarischem Recht. Es bestehen Anhaltspunkte, dass das Kind danach - wie in seinem ungarischen Personalausweis eingetragen - den Familiennamen S... führt, entweder weil die Beteiligten zu 1) und 2) entsprechende Erklärungen abgegeben haben oder weil eine einseitige Bestimmung der Beteiligten zu 1) genügt. Gemäß § 4:146 Abs. 2, § 4:150 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Sept. 2018, Ungarn, S. 76j ff.) ist das Recht und die Pflicht, den Familiennamen des Kindes zu bestimmen, Teil der elterlichen Sorge. Gemäß Art. 16 Abs. 1 KSÜ (s. zum Inkrafttreten in Ungarn Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 28) i.V.m. §§ 1626, 1626a Abs. 3 BGB ist nur die Beteiligte zu 1) sorgeberechtigt. Hierzu bedarf es aber keiner weiteren Ermittlungen, da das Kind - wie beurkundet - den Familiennamen D... führt.
Der Eintrag zum Familiennamen ist richtig. Die Beteiligte zu 1) hat mit Zustimmung des Beteiligten zu 2) gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB bestimmt, dass das Kind den Familiennamen nach mongolischem Recht erhalten soll. Unter Familienname ist hier im Wege der Substitution (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann, BGB, Bearb. 2013, Art. 10 EGBGB Rn. 389) der Vatersname des Kindes "D..." zu verstehen. Denn das Recht des Mongolischen Staates kennt keinen Familiennamen, der auf den Ehegatten oder die Kinder übertragen werden kann. Gemäß Art. 24 des mongolischen Familiengesetzbuchs vom 11. Juni 1999 (mon.FamGB, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, a.a.O., Mongolei, S. 36 ff.) besteht der Name einer Person aus drei Bestandteilen: einem Eigennamen (Individualnamen), den die Eltern erteilen (Art. 24.1 mon.FamGB), einem Vaters- oder Mutternamen (Patronym oder Matronym), der dem Eigennamen des Vaters oder der Mutter entspricht (Art. 24.3 und 24.4 mon.FamGB) und einem Beinamen, den die Eltern erteilen (Art. 24.1 mon.FamGB).
Der Beiname wurde Ende der 90iger Jahre eingeführt, um an die Stammes- oder Klannamen anzuknüpfen, die bis in die 20iger Jahre des letzten Jahrhunderts gebräuchlich waren. Er erfüllt nicht Funktionen eines Familiennamens, da er frei wählbar und nicht von einem der beiden Beinamen der Eltern abzuleiten ist (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 29 f.); dem Beinamen kommt nach der maßgeblichen mongolischen Rechtspraxis keine Bedeutung zu (vgl. Merkblatt der deutschen Botschaft in Ulan Bator, Stand 10/2013, Bl. 25 d.A.).
Hingegen entspricht der Vaters- oder Muttername funktional einem Familiennamen. Er ist kein dem Kind beigelegter Individualname, wird von allen Geschwistern getragen und macht über die Ableitung vom Eigennamen eines Elternteils die familiären Zusammenhänge erkennbar. Diese Vergleichbarkeit ermöglicht die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB (Staudinger/Hepting/Hausmann, a.a.O.; vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1571). Das Kind führt gemäß Art. 24.3 mon.FamGB den Vatersnamen D... nach dem Eigennamen des Beteiligten zu 2) D...; die Genitivendung wird in offiziellen Urkunden nicht verwandt (Mitteilung der Deutschen Botschaft in Ulan Bator, StAZ 1999, 20). Es ist kein Fall des Art. 24.4 mon.FamGB gegeben, in dem das Kind den Eigennamen der Mutter erhält.
Art. 24.4 mon.FamGB findet nur Anwendung, wenn die Mutter nicht verheiratet ist und es keinen (rechtlichen) Vater gibt. Dass es in der Übersetzung des Gesetzestextes bei Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 41 "oder bei nicht vorliegendem Urteil über die Vaterschaft des Kindes durch die dazu berechtigte Einrichtung" heißt, ist auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Hierzu wird auf den Vermerk vom 9. November 2018 (Bl. 63 d.A.) verwiesen. ≪≪≪Der Vermerk lautet auszugsweise:
Rainer Nuklies ..., allgemein beeidigter und öffentlich bestellter Übersetzer für Mongolisch, der an der Übersetzung des Familiengesetzbuchs in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Sept. 2018, Mongolei, S. 36 ff. mitwirkte (s. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 1 Fn.), teilte heute auf tel. Nachfrage mit, es sei möglich, dass es in der Übersetzung von Art. 24.4 des mongolischen Familiengesetzbuchs statt "oder" richtig "und" heißen müsse. Eine komplexe Satz...