Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 9 O 115/16) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2017, Az. 9 O 115/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Rechtsschutzversicherung übergegangene Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung geltend.
In den Jahren 1999 bzw. 2001 zeichneten die Versicherungsnehmer der Klägerin, die Eheleute C., Eheleute So. und Eheleute Su. nach Beratung durch die A. GmbH (i.F.: A. ; nunmehr: S. GmbH, i.F.: S.) Beteiligungen an Immobilienfonds ("......Fonds"). Im Dezember 2011 richteten die Versicherungsnehmer der Klägerin Güteanträge an die Gütestelle Rechtsanwalt R. (Anlagen K 1 - K 3, Bl. 16 f.).
Zwischen März und Mai 2012 stellte die Beklagte Ziff. 1 bei der Klägerin für die Versicherungsnehmer Deckungsanfragen für Klagen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den A. . Zwischen Juli 2012 und Januar 2013 erteilte die Klägerin jeweils Deckungsschutz. Zwischen Februar 2013 und Mai 2013 erhoben die Versicherungsnehmer, vertreten durch die Beklagte Ziff. 1, Klagen, die jeweils wegen Verjährung abgewiesen wurden. Die von den Versicherungsnehmern C. und So., vertreten durch die Beklagte Ziff. 1, jeweils eingelegte Berufung wurde im Januar bzw. Mai 2015 ebenfalls zurückgewiesen. Die Versicherungsnehmer C. legten Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der Beklagte Ziff. 2 war bei Mandatserteilung Partner der Beklagten Ziff. 1 und verantwortlich für die Bearbeitung der streitgegenständlichen Mandate.
Mit Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, entschied der BGH, dass der auch von den Versicherungsnehmern der Klägerin verwendete Güteantrag mangels hinreichender Individualisierung die Verjährung nicht hemme.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten ihren Versicherungsnehmern von einem weiteren Vorgehen, insbesondere einer Klageerhebung, abraten müssen, da sie hätten erkennen müssen, dass die Ansprüche wegen Ungeeignetheit der Güteanträge zur Hemmung der Verjährung bereits verjährt gewesen seien. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden in Gestalt der angefallenen, von der Klägerin übernommenen Prozesskosten in Höhe von insgesamt EUR 55.978,94 zu ersetzen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 55.978,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte Ziff. 1 darüber hinaus zur Zahlung von weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.4.2016 und den Beklagten Ziff. 2 darüber hinaus zur Zahlung von weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.04.2016.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin für vorgerichtliche Anwaltskosten weitere EUR 1.954,46 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte Ziff. 1 darüber hinaus zur Zahlung von weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.4.2016 und den Beklagten Ziff. 2 darüber hinaus zur Zahlung von weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.04.2016.
Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte Ziff. 1 habe bereits keine Pflichtverletzung begangen. Vor Erlass des Urteils des BGH vom 18.06.2015 hätten die Beklagten weder von einer Klage, noch der Einlegung der Berufung oder einer Nichtzulassungsbeschwerde abraten müssen, vielmehr habe bei Einhaltung des sichersten Weges der Mandant darauf hingewiesen werden müssen, dass es zur Frage der Bestimmtheit und Konkretisierung eines Güteantrages keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, wohl aber erstinstanzliche und OLG-Urteile, die von einer Hemmung der Verjährung durch die auch hier verwendeten Güteanträge ausgegangen seien.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts, die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte Ziff. 1 habe keine anwaltlichen Pflichten verletzt. Sie habe den Versicherungsnehmern der Klägerin nicht von einem weiteren...