Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 9 O 115/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2017, Aktenzeichen 9 O 115/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem in Ziff. 1 genannten Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.978,94 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen der Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 4.9.2017, Bl. 113 d.A., Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.10.2017 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
1. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH vom 18.06.2015, III ZR 198/14, hat der Senat berücksichtigt. Der Senat hat auch berücksichtigt, dass auf der Grundlage dieser Entscheidung zwar davon auszugehen ist, dass die streitgegenständlichen Güteanträge nicht geeignet waren, die Verjährung zu hemmen. Maßgeblich ist aber, ob die Beklagten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beratung geltenden Gesetzeslage und höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet waren, von einer Klageerhebung abzuraten. Dass dies nicht angenommen werden kann, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 4.9.2017 ausführlich dargelegt.
2. Die Sachlage ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung zum fehlenden Verschulden wegen Unvermeidbarkeit eines Rechtsirrtums aufgestellten Grundsätzen. Es ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung ein Rechtsirrtum nicht unvermeidbar ist und ein Verschulden bereits vorliegt, wenn der pflichtwidrig Handelnde mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen wird (vergl. BGH, Urteil vom 15.07.2014, XI ZR 418/13, juris Rn. 14 f.). Vorliegend geht es aber davon abweichend um die Frage, ob die Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten von einer Klageerhebung abraten musste. Um dies anzunehmen, genügt aber nicht bereits die erkennbare Möglichkeit, dass die streitgegenständlichen Güteanträge nicht zur Verjährungshemmung geeignet waren. Unter dem Gesichtspunkt des Gebotes zur Verfolgung des sichersten Weges durften die Beklagten vielmehr, solange wie vorliegend vor Erlass des genannten Urteiles des BGH auch die Möglichkeit bestand, dass die Güteanträge als zur Hemmung der Verjährung geeignet angesehen werden würden, gerade nicht von einer Klageerhebung abraten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
Fundstellen
Dokument-Index HI14199014 |