Leitsatz (amtlich)
Schließt ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2011, 877; 2012, 434).
Verfahrensgang
AG Bad Mergentheim (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen 1 F 227/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG-Familiengericht-Bad Mergentheim vom 25.2.2015 - 1 F 227/14 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziff. 2 Abs. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 0,8220 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Nr., bezogen auf den 30.9.2014, übertragen.
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten P. M. und P. K. gegeneinander aufgehoben.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.100 EUR
Gründe
I. Die am XX. 03.1964 geborene Antragstellerin und der am XX. 05.1958 geborene Antragsgegner haben am 13.8.2011 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 24.10.2014 zugestellt.
Während der Ehezeit i.S.d. § 3 VersAusglG hat die Antragstellerin ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.12.2014 Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 1,6439 Entgeltpunkten erworben, welche nach dem Vorschlag des Versicherungsträgers intern durch Übertragung von 0,8220 Entgeltpunkten geteilt werden sollen.
Der Antragsgegner hat ausweislich der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 25.11.2014 Beamtenanwartschaften i.H.v. 137,85 EUR monatlich erworben, welche nach dem Vorschlag des Versicherungsträgers intern durch Übertragung monatlicher Anwartschaften i.H.v. 68,93 EUR geteilt werden sollen.
Die Antragstellerin verfügte zudem ausweislich der Auskünfte der Union Investment vom 27.11.2014 und 19.12.2014 über ein ehezeitliches Vertragsvermögen von 1.955,79 EUR aus einem zertifizierten Altersvorsorgeprodukt mit der Depotnummer 5 ... Den Ausgleich schlug der Versorgungsträger i.H.v. 977,90 EUR durch externe Teilung vor.
Dieses Depot hatte sie jedoch zum 29.4.2014 gekündigt, um das dort gebildete Altersvorsorgevermögen von insgesamt (vorehelich und ehelich erworben) 6.202,10 EUR auf einen anderen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevortrag bei der Union Investment zu übertragen, nämlich mit der Nr. 5 ... Da dieser Vertrag erst während der Ehe neu begründet wurde, wies er zum Ehezeitbeginn kein Vertragsvermögen auf, zum Ehezeitende dagegen ein Vertragsvermögen von insgesamt 6.872,67 EUR. Für den Fall der Teilung dieses Anrechts schlug der Versorgungsträger die externe Teilung des Ausgleichswerts von 3.436,34 EUR vor.
Das Familiengericht ordnete die interne Teilung der Anrechte der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein neu zu begründendes Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an. Die Anrechte des Antragsgegners beim Bundeseisenbahnvermögen glich es entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers intern aus. Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG schloss es basierend auf einem auszugleichenden Kapitalwert von 977,90 EUR den Ausgleich wegen Geringfügigkeit aus.
Entgegen der in der Akte befindlichen und vom Familienrichter unterschriebenen Ausfertigung des Scheidungsverbundbeschlusses vom 25.2.2015 wurde den Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt, in welcher die externe Teilung der Anrechte der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG im Umfang von 3.436,34 EUR angeordnet wurde.
Nach Erhalt der Ausfertigung des Scheidungsverbundbeschlusses legte die Antragstellerin Beschwerde ein mit dem Ziel der Wiederherstellung der in der mündlichen Verhandlung vom Familiengericht verkündeten Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund legte Beschwerde ein, da der Antragsgegner bereits ein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See besitzt und deshalb kein Konto bei ihr neu zu begründen sei.
Auf Hinweis des Senats, dass die Ausfertigung, welche den Beteiligten zugestellt wurde, nicht maßgeblich ist, da sich eine anderweitige, vom Familienrichter unterschriebene, Fertigung in der Akte befindet, legte der Antragsgegner Anschlussbeschwerde ein, um den Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG zu erreichen.
II.1. Die zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist begründet. Nachdem der Antragsgegner bereits ein Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenve...