Verfahrensgang
AG Delbrück (Aktenzeichen 3 F 267/15) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Q Lebensversicherung AG vom 26.4.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 7.4.2017 (Aktenzeichen 3 F 267/15) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 51 ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,4045 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers.-Nr. 11 ...), bezogen auf den 30.9.2015, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. M ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.076,66 EUR nach Maßgabe der Teilungsanordnung in der Fassung vom 1.6.2015, bezogen auf den 30.9.2015, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers.-Nr. 11 ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,6749 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 51 ...), bezogen auf den 30.9.2015, übertragen.
4. Die Anschlussbeschwerden des Antragsgegners vom 24.5.2017 und der Antragstellerin vom 19.6.2017 werden als unzulässig verworfen.
5. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.049,00 EUR festgesetzt.
7. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, C, beigeordnet.
III. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H, Q, beigeordnet.
Er hat auf die Verfahrenskostenhilfe ab Oktober 2017 monatliche Raten von 50,00 EUR zu zahlen.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 9.10.2010 in Q geheiratet. Die Trennung erfolgte am 20.9.2014. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 16.10.2015 zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 24.5.2017 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Grundsätzlich sind nach § 1 VersAusglG im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Damit dauerte hier die Ehezeit vom 1.10.2010 bis zum 30.9.2015.
1. Die Antragstellerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 4,8090 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,4045 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 15.737,00 EUR.
Daneben besteht eine private Rentenversicherung bei der Q Lebensversicherung. Die Antragstellerin war zunächst Inhaberin einer Rentenversicherung bei der Sparkasse (S-Vorsorge Plus ...). Zahlungen in diese Altersversorgung sind sowohl vor der Ehe als auch während der Ehe getätigt worden. Zahlungsbeginn war am 1.1.2002; im Zeitpunkt der Eheschließung am 9.10.2010 war ein Kapital von 7.570,00 EUR angespart. Während der Trennungszeit hat die Antragstellerin diesen Vertrag aufgelöst und zum 1.1.2015 einen neuen Rentenvertrag bei der Q Lebensversicherung (Vers.-Nr. M ...) abgeschlossen. Das bei der Sparkasse angesparte Kapital ist auf diesen Vertrag übertragen worden. Bei beiden Verträgen handelt es sich um eine nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) geförderten und gemäß des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Alt-ZertG) zertifizierte Altersversorgung. Nach der Auskunft des Versicherers hat der Ehezeitanteil der Anwartschaft einen Kapitalwert von 12.401,36 EUR. Es ist vorgeschlagen worden, den Ausgleichswert mit 6.076,00 EUR zu bestimmen.
Die Antragstellerin hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein Ausgleich unbillig sei, weil der überwiegende Teil des Kapitals bereits vor der Ehe angespart worden sei.
2. Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 3,3498 Entgeltpunkten erlangt. Der Versicherer hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,6749 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 10.961,91 EUR.
3. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 7.4.2017 die gesetzlichen Anwartschaften der Beteiligten wie von den Versorgungsträgern vorgeschlagen ausgeglichen. Des Weiteren hat das Amtsgerich...