Leitsatz (amtlich)
Hat ein Antragsteller/Kläger mit den Antragsgegnern/Beklagten jeweils voneinander abweichende ausschließliche Gerichtsstände vereinbart, ist angesichts der widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen die Bestimmung eines für beide Antragsgegner/Beklagte zuständigen Gerichts nicht möglich, wenn keiner der Antragsgegner/Beklagten auf den mit ihm vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand verzichtet.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 40
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 17 OH 6/16) |
Tenor
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Bestimmungsverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Gegenstandswert: 57.000,- EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin hat gegen die beiden Antragsgegnerinnen einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu verschiedenen Mängeln des Gebäudes ... in Waiblingen,..., vor dem LG Stuttgart gestellt. Die Antragstellerin leitet Mängelrechte aus dem Grundstückskaufvertrag mit der Antragsgegnerin 2 und aus abgetretenem Recht aus einer Gewährleistungsvereinbarung der Antragsgegnerin 1 mit der Antragsgegnerin 2 her.
Die in Pullach ansässige Antragsgegnerin 2 hat das von der Antragsgegnerin 1 bebaute Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 6.11.2012 an die Antragstellerin veräußert. In diesem notariellen Kaufvertrag heißt es unter Nr. 18.3: "Gerichtsstand ist München."
In der Gewährleistungsvereinbarung mit der in Leinfelden-Echterdingen ansässigen Antragsgegnerin 1 heißt es unter § 2 Nr. 16: "Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Waiblingen."
Mit Schriftsatz vom 28.7.2016 hat die Antragstellerin die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt, weil beide Antragsgegnerinnen sich auf jeweils mit ihnen vereinbarte, voneinander abweichende Gerichtsstände berufen.
II.1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist für den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände der beiden Antragsgegnerinnen - LG Stuttgart und LG München - liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte. Das Oberlandesgericht Stuttgart wurde zuerst mit der Sache befasst (§ 36 Abs. 2 ZPO).
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor, weil sich die beiden Antragsgegnerinnen jeweils auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen können, diese unterschiedliche Gerichtsstände zum Inhalt haben und diese Vereinbarungen der an sie gebundenen Antragstellerin das Recht nehmen, den Geschäftsgegner auf dem Weg über die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu ziehen (BGH NJW 1983, 996 juris Rn. 6; 1988, 646 juris Rn. 8).
An der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen bestehen keine Zweifel. Die im Grundstückskaufvertrag unter Nr. 18.3 (Anlage A1) und in der Gewährleistungsvereinbarung unter § 2 Nr. 16 (Anlage A3) vereinbarten Gerichtsstände am Geschäftssitz der jeweiligen Antragsgegnerin sollen ersichtlich den Interessen der jeweiligen Antragsgegnerin dienen und damit dazu führen, dass diese nur an ihrem Geschäftssitz gerichtlich in Anspruch genommen werden können. Sie stellen daher für die Inanspruchnahme durch die Antragstellerin ausschließliche Gerichtsstände dar.
Die Bindungswirkung der Vereinbarung eines Gerichtsstands kann nicht über das Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgehöhlt werden. Eine Gerichtsstandsbestimmung, die einer Partei den vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand nimmt, ist deshalb grundsätzlich abzulehnen.
Allerdings kann grundsätzlich das im Verhältnis zu einer Partei prorogierte Gericht auch im Verhältnis zu dem anderen in Anspruch genommenen Streitgenossen als zuständig bestimmt werden, wenn dies zweckmäßig ist und im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann (BGH NJW 1988, 646 juris Rn. 8; OLG Frankfurt MDR 2015, 299 juris Rn. 6). Dem steht vorliegend entgegen, dass sich gegenüber einer Bestimmung des im Verhältnis zur Antragsgegnerin 2 prorogierten LG München als für beide Antragsgegnerinnen zuständiges Gericht wiederum die Antragsgegnerin 1 auf die Vereinbarung des LG Stuttgart als ausschließlichen Gerichtsstand berufen kann und auch berufen hat.
Die vom Senat vorgeschlagene nachträgliche Vereinbarung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist nicht zustandegekommen.
Damit ist hier angesichts sich widersprechender Gerichtsstandsvereinbarungen für die jeweiligen Antragsgegnerinnen die Bestimmung eines für beide Antragsgegnerinnen zuständigen Gerichts nicht möglich. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Senat hat den Gegenstandswert mit einem Viertel des Streitwerts des selbstständigen Beweisverfahrens - mangels anderer Anhaltspunkte - gemäß den Angaben der Antragstellerin festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 10494436 |
BauR 2017, 1086 |
BauR 2017, 1414 |
Die Justiz 2017, 372 |