Verfahrensgang
AG Geislingen (Aktenzeichen 2 F 3/02 (UE) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG – FamG – Geislingen vom 28.6.2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.836 Euro festgesetzt.
3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um nachehelichen Unterhalt.
1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.903,03 Euro, davon 462,72 Euro Vorsorgeunterhalt, ab Januar 2002 in Anspruch. Über die am 3.1.2002 eingegangene Klage wurde erstmals am 23.1.2002 mündlich (streitig) verhandelt (Bl. 31–34). Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin und nach Richterwechsel wurde Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf 18.6.2002 und in diesem Termin (Bl. 89–90), in welchem Sachanträge nicht erneut gestellt wurden, Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 28.6.2002, 8.20 Uhr, bestimmt. Ausweislich des vom erkennenden Richter unterzeichneten Verkündungsprotokolls Bl. 93 wurde an diesem Tage eine Entscheidung (die Art der Entscheidung wird aus dem Verkündungsprotokoll nicht kenntlich) des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts durch Bezugnahme auf den entscheidenden Teil verkündet. Das ursprünglich wohl dem Verkündungsprotokoll angeheftete Folgeblatt enthält einen handschriftlichen, nicht unterschriebenen Urteilstenor unter der Überschrift „Tenor”, der unter Ziff. 1 auf Klagabweisung lautet und unter Ziff. 2 und 3 die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit sowie anschließend eine Streitwertfestsetzung enthält. Das vollständig abgefasste Urteil gleichen Inhalts, das einen Verkündungsvermerk „verkündet am 28.6.2002” enthält, wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.12.2002 zugestellt. Diese hatten zuvor am 6.8.2002 und erneut am 15.10.2002 schriftlich sowie nach ihrer anwaltlichen Versicherung mehrfach mündlich um Übersendung der Entscheidung gebeten und, wie ebenfalls anwaltlich versichert wird, zur Antwort erhalten, es werde „bald etwas geschehen”.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.1.2003, der am selben Tag per Telefax beim OLG Stuttgart einging, ließ die Klägerin Berufung einlegen, die sogleich begründet wurde. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
Nachdem zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf 3.4.2003 bestimmt wurde, wurden die Parteien durch Verfügung des Vorsitzenden vom 12.3.2003 auf Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Berufung der Klägerin hingewiesen (Bl. 130). Der Senat behielt sich vor, den vorgesehenen Termin vom 3.4.2003 aufzuheben und über die Zulässigkeit im Beschlusswege zu entscheiden. Hierauf beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.3.2003 an das OLG Stuttgart, der am selben Tag einging, vorsorglich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und mit Schriftsatz gleichen Datums an das FamG die Berichtigung des Verkündungsprotokolls, welches den Tatsachen offenbar nicht entsprechen könne. Durch Beschluss des FamG vom 28.3.2003 wurde der Antrag auf Berichtigung des Verkündungsprotokolls vom 28.6.2002 abgelehnt. Die Ablehnung begründete der erkennende Richter damit, dass er an die Umstände des Verkündungsvorganges keine sichere Erinnerung mehr habe. Er wisse noch, dass bei der Verkündung lediglich der handschriftliche Tenor (Bl. 94 d.A.) vorgelegen habe, noch nicht jedoch die vollständige, mit Tatbestand und Gründen versehene Entscheidung Bl. 95–102 d.A. Richtig sei (was der Beklagte zuvor hatte vortragen lassen), dass der Richter anlässlich eines Anrufs der Prozessbevollmächtigten des Beklagten über die Geschäftsstellenbeamtin habe ausrichten lassen, die Klage sei abgewiesen worden, und dies in einem weiteren Telefonat mit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestätigt habe, wobei er an zeitliche Daten diesbezüglich keine sichere Erinnerung mehr habe. Er habe die Akte zeitweilig zu Hause bearbeitet und dort auch das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Urteil fertiggestellt. Es treffe auch zu, dass auf Anfragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bzw. dessen Kanzlei mitgeteilt worden sei, die Entscheidung sei noch nicht fertiggestellt.
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass am Tage des Verkündungstermins die Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Geschäftsstelle des FamG nach dem Inhalt der verkündeten Entscheidung gefragt und eine ihr günstige Auskunft erhalten habe. Allerdings habe der Richter anlässlich dieses Telefonats nicht, wie der Beklagte behauptet, ausrichten lassen, er habe die Klage abgewiesen, sondern er we...