Verfahrensgang
LG Ellwangen (Beschluss vom 21.08.2006) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Ellwangen vom 21.8.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen und dem Beschwerdegegner dessen außergerichtliche Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner gehört seit mehreren Jahren dem Aufsichtsrat der C. AG an. Er ist eines der drei von den Arbeitnehmern gewählten Mitglieder. Er ist außerdem Mitglied des Betriebsrats, des Wirtschaftsausschusses und des bei der S. AG gebildeten Konzernbetriebsrats.
Mit Schriftsatz vom 12.1.2006 hat der Aufsichtsrat gem. § 103 Abs. 3 AktG Antrag auf gerichtliche Abberufung des Antragsgegners gestellt. Den in der Person des Antragsgegners begründeten wichtigen Grund für die Abberufung sah der Antragsteller darin, dass der Antragsgegner in außerordentlicher und nicht mehr akzeptabler Weise seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied grob verletzt habe. Durch die unbefugte und gesetzeswidrige Weitergabe streng vertraulicher Informationen, die er als Mitglied des Aufsichtsrats erhalten habe, an den Betriebsrat der C. AG habe der Antragsgegner in eklatanter Weise gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt und sei dadurch für diese unzumutbar geworden. Die Weitergabe von Informationen, insb. aus der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung vom 19.10.2005, über das streng vertraulich behandelte Projekt "F." in der Betriebsratssitzung vom 25.10.2005 ergebe sich aus Erklärungen anderer Betriebsratsmitglieder ggü. der Unternehmensleitung, deren Richtigkeit sie an Eides Statt versichert hätten.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten mit dem Einwand, dass er nur Informationen weitergegeben habe, die dem Betriebsrat und der Betriebsöffentlichkeit bereits von der Geschäftsleitung bei Betriebsversammlungen der S. AG und ihrer von dem Projekt "F. I" betroffenen Tochter N. GmbH bzw. Sitzungen des Wirtschaftsausschusses der N. S GmbH bekannt gemacht worden seien. Bereits aus diesen Informationen habe der kundige und interessierte Zuhörer seine Schlussfolgerungen ziehen können. Auch er habe auf der Betriebsratssitzung nur bekannte und von der Firmenleitung verbreitete Tatsachen geäußert und aus diesen seine eigenen Schlüsse gezogen. Er habe das Recht und die Pflicht gehabt, eigenverantwortlich zu beurteilen, was als Geschäftsgeheimnis oder vertrauliche Angabe der Geheimhaltung bedurfte. Diese Pflicht habe er verantwortungsbewusst erfüllt. Angesichts der Befugnis zur Beurteilung der Geheimhaltungspflichten in eigener Verantwortung könne es nicht als Vertrauensbruch gewertet werden, wenn sich ein Aufsichtsratsmitglied über die Rechtsmeinung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder der Aufsichtsratsmehrheit hinwegsetze und Informationen verbreite, die nach objektiver Beurteilung keiner Geheimhaltungspflicht unterlägen. Es könne nicht als Grundlage vertrauensvoller Zusammenarbeit verlangt werden, dass auf die Ausübung bloß angemaßter Beurteilungskompetenzen Rücksicht genommen werde. Durch seine Äußerungen im Betriebsrat am 25.10.2005 habe er keine Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, offenbart. Solche seien nach allgemeiner Auffassung nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannte und nicht offenkundige Tatsachen, die nach dem Willen des Unternehmens geheim gehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung objektiv ein berechtigtes Interesse des Unternehmens bestehe. Ein solches sei nur dann anzuerkennen, wenn die Weitergabe der Informationen dem Unternehmen einen ins Gewicht fallenden materiellen Schaden mit einiger Wahrscheinlichkeit zufügen wird. Da er die verwendeten Informationen auch in seiner Eigenschaft als Betriebsrat der S. AG, Konzernbetriebsrat und Mitglied des Wirtschaftsausschusses der S. AG erfahren habe, habe er sie frei mit den Betriebsratskollegen erörtern können.
Mit Beschluss vom 24.3.2006 hat das AG - Registergericht - den Antragsgegner als Aufsichtsratsmitglied abberufen. Es sah einen wichtigen Grund in der Person des Antragsgegners durch die Weitergabe vertraulicher Informationen aus dem Aufsichtsrat gegeben.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Kammer für Handelssachen des LG mit Beschluss vom 21.8.2006 zurückgewiesen. Auch das LG bejahte eine gravierende Pflichtverletzung des Antragsgegners durch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und sah darin einen wichtigen Grund für seine Abberufung.
Gegen die Entscheidung des LG wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Mit dieser rügt er, dass der angefochtene Beschluss dem zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht gerecht werde. Das LG lasse bei seiner Beurteilung nämlich die Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und die Einbindung des Antragsgegner...