Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Kläger nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurück und beantragt der Antragsgegner daraufhin Klageabweisung, ist die hierdurch anfallende Prozeßgebühr erstattungsfähig.

 

Normenkette

ZPO § 696

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin beim Landgericht Heilbronn (4. Zivilkammer) vom 26.7.1989 abgeändert:

Die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Heilbronn vom 16.6.1989 von den Klägern als Gesamtschuldnern an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 695,40 DM nebst 4% Zinsen seit 16.6.1989 festgesetzt.

2. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Beschwerdewert: 405,67 DM.

 

Gründe

I.

Auf Antrag der Kläger auf Erlaß eines Mahnbescheids, in dem der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens enthalten war, erging Mahnbescheid über 10.082,17 DM. Nach Widerspruchseinlegung durch den Beklagten-Vertreter und Abgabe des Verfahrens an das Landgericht erklärte der Kläger im Schriftsatz vom 31.3.1989, „daß der geltend gemachte Anspruch nicht mehr weiterverfolgt wird” und bat um Rückerstattung zuviel gezahlter Gerichtskosten. Auf Zustellung dieses Schriftsatzes erklärte der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 25.4.1989, aus der Erklärung des Kläger-Vertreters sei zu entnehmen, daß auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet werde und beantragte Erlaß eines Verzichtsurteils. Daraufhin erklärte der Kläger-Vertreter mit Schriftsatz vom 9.5.1989, es werde „hiermit die Klage zurückgenommen”. Auf Antrag des Beklagten-Vertreters wurden durch Beschluß des Landgerichts vom 16.6.1989 den Klägern die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnern auferlegt.

Anstatt der beantragten Prozeßgebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt. mit 695,40 DM setzte die Rechtspflegerin dem Beklagten lediglich 289,73 DM fest (nämlich 3/10 Gebühr gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO und 5/10 Gebühr aus dem Kostenwert nebst Auslagenpauschale und MwSt.). Hiergegen legte der Beklagte rechtzeitig sofortige Erinnerung ein.

II.

Das vom Landgericht ohne Abhilfe vorgelegte Rechtsmittel ist als sofortige Durchgriffsbeschwerde gem. § 21 Abs. 2 RpflG zulässig und begründet.

Der Beklagte hat gem. § 91 ZPO Anspruch auf Erstattung einer 10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Diese Gebühr hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durch den Antrag auf Erlaß eines Verzichtsurteils (§ 306 ZPO) verdient. Sie ist auch gem. § 91 ZPO erstattungsfähig, da die Stellung eines Klageabweisungsantrags zweckentsprechender Rechtsverfolgung entsprach.

Die Erklärung im Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 31.3.1989, daß der geltend gemachte Anspruch nicht mehr weiterverfolgt werde, ist als Rücknahme des im Mahnantrag enthaltenen Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 4 S. 1 ZPO) auszulegen. Bei dieser Auslegung ist zu berücksichtigen, daß die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 4 S. 1 ZPO von der Rücknahme des Mahnantrags zu unterscheiden ist. Da nach dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 31.3.1989 lediglich von der Fortsetzung des Mahnverfahrens Abstand genommen, nicht aber die Rückgängigmachung des Mahnverfahrens erklärt wird, stellt diese Erklärung lediglich eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, nicht aber eine Rücknahme des Mahnantrags dar. Dafür, daß der Kläger-Vertreter seine Erklärung selbst in diesem Sinne verstanden hat, spricht, daß er im Schriftsatz vom 9.5.1989 zusätzlich die Klagerücknahme, also die Rücknahme des Mahnantrags erklärte.

Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens führt lediglich zum Wegfall der Rechtshängigkeit (§ 696 Abs. 4 S. 3 ZPO). Die Streitsache bleibt anhängig und kann von jeder der Parteien durch (erneute) Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens weiter betrieben werden. Lediglich die Rücknahme des Mahnantrags führt – wie die Klagerücknahme – auch zum Wegfall der Anhängigkeit. Wie der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 29.11.1989 (8 W 237/89) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLGZ 89, 200) unter Ablehnung der Gegenmeinung (z. B. OLG München, AnwBl. 84, 371; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO- Komm., 47. Aufl., § 696, Anm. 4 C c) ausgeführt hat, bedeutet dies, daß auf die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens durch den Antragsteller des Mahnverfahrens die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 ZPO nicht entsprechend angewendet werden kann.

Der Beklagte mußte deshalb, um eine Kostenentscheidung herbeiführen zu können, einen Antrag auf Klageabweisung stellen, worin zugleich ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens liegt, den auch der Antragsgegner stellen kann (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO). Folglich ist die bei seinem Proz...

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