Normenkette
ZPO § 89 Abs. 2; RVG-VV Nrn. 3200, 3201 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Notariat Nürtingen (Beschluss vom 02.04.2014; Aktenzeichen II NG 128/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Z. 4 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Notariats II - Nachlassgericht - Nürtingen vom 2.4.2014 - II NG 128/2013, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Z. 4 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 2.376,55 EUR
Gründe
I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.4.2014 hat das Notariat entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegner vom 31.1.2014 die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 2.376,55 EUR für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG Stuttgart (Az. 8 W 431/13) in Ansatz gebracht.
Gegen die am 4.4.2014 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Z. 4 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 8.4.2014 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.4.2014 weiter begründet.
Das Notariat hat die Akten ohne Abhilfe mit Schreiben vom 5.5.2014 dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Gemäß § 85 FamFG sind für das Kostenfestsetzungsverfahren die §§ 103-107 ZPO entsprechend anwendbar.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.4.2014 ist damit die sofortige Beschwerde gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 567 ff. ZPO als Rechtsmittel gegeben.
Die Beschwerdefrist von zwei Wochen gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 85 FamFG Rz. 16; Gottwald in Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl. 2009, § 85 FamFG Rz. 5) wurde eingehalten.
Auch der erforderliche Beschwerdewert von über 200 EUR gem. § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht - nicht anwendbar ist § 61 Abs. 1 FamFG (über 600 EUR; Zimmermann in Keidel, a.a.O.; Gottwald in Bassenge/Roth, a.a.O., Rz. 6).
Nachdem auch die geforderte Form (§ 569 Abs. 2 ZPO) gewahrt wurde, ist das Rechtsmittel zulässig.
Zur Entscheidung befugt ist das OLG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG (Zimmermann in Keidel, a.a.O.) und hier der originäre Einzelrichter gem. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO (Gottwald in Bassenge/Roth, a.a.O., Rz. 5).
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Notariat ist an die im Senatsbeschluss vom 21.1.2014 - 8 W 431/13, getroffene unanfechtbare Kostengrundentscheidung gebunden und in dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als reinem Höheverfahren nur noch befugt, diese betragsmäßig auszufüllen.
Soweit der Beschwerdeführerin der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten Z. 1-3 vom 31.1.2014 erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2.4.2014 übermittelt wurde, hat sie zu Recht die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Dieser Verfahrensfehler führt aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn die Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte im Beschwerdeverfahren - wie geschehen - nachgeholt werden.
Ihre Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung des Notariats sind jedoch nicht geeignet, der Beschwerde in der Sache zum Erfolg zu verhelfen.
Im Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Z. 1-3 mit Schriftsatz vom 25.10.2013 für diese legitimiert und ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Diese wurde bislang nicht infrage gestellt und erstmals im vorliegenden die Kostenfestsetzung betreffenden Beschwerdeverfahren bestritten, dass für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache eine entsprechende Auftragserteilung vorgelegen habe.
Der BGH hat mit Beschl. v. 14.7.2011 - V ZB 237/10, in juris (m.w.N.), festgestellt, dass gem. § 88 ZPO der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann. Da in diesem Verfahren Einwendungen gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden können, ist die Rüge allerdings unbeachtlich, soweit sie sich auf die Vollmacht zur Führung des Prozesses in der Hauptsache bezieht. Gerügt werden kann nur die Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen.
Die Rüge der Beteiligten Z. 4 bezieht sich aber ausschließlich auf den Mangel der Vollmacht im Hauptsacheverfahren und ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
Im Übrigen wurde die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Hierin liegt eine ausreichende Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 294 ZPO Rz. 5, m.w.N.).
Die Auftragserteilung - wie auch die Verfahrensbevollmächtigung - können formlos (§ 89 Abs. 2 ZPO), d.h. nicht nur schriftlich, sondern ebenso mündlich oder stillschweigend erteilt werden. Selbst zunächst auftragslose Handlungen des Rechtsanwalts können nachträglich genehmigt werden (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Vorbem. 3 RVG-VV Rz. 41 ff., m.w.N.).
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Z. 1-3 datiert vom 12.9.2013. Die danach eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.10.201...