Leitsatz (amtlich)

Bei externer Teilung ist Aufnahme der Rechtsgrundlage des zu teilenden Anrechts in den Tenor im Detail nicht erforderlich, es reicht aus, dass eindeutig bestimmt ist, welches Anrecht in welcher Höhe gekürzt wird.

 

Normenkette

VersAusglG § 14; FamFG § 222 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 11.05.2012; Aktenzeichen 5 F 1468/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigsburg vom 11.5.2012 (5 F 1468/11) in Ziff. 2 Abs. 3 - 6 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH "BVP Firmenbeiträge" (Versorgungskonto Firmenbeiträge sowie leistungsorientierte Zusageteile),..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 15.829,56 EUR (entspricht 29,6101 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B, sowie 15.493,28 EUR leistungsorientierte Zusageteile) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.9.2011 begründet. Die Robert Bosch GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5,16 % aus 15.493,28 EUR seit 1.10.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung.Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH "BVP Beiträge Plus" (Versorgungskonto Beiträge Plus),..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 115,75 EUR (entspricht 10,1917 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.9.2011 begründet. Die Robert Bosch GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bosch Pensionsfonds AG "BPF Firmenbeiträge" (Versorgungskonto Firmenbeiträge),..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 5.926,09 EUR (entspricht 521,8100 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.9.2011 begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bosch Pensionsfonds AG "BPF Beiträge Plus" (Versorgungskonto Beiträge Plus)..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 1.050,93 EUR (entspricht 92,5373 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.9.2011 begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

2. Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung unberührt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Beschwerdewert: 1.740,- EUR

 

Gründe

I. Das Familiengericht Ludwigsburg hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es u.a. Anrechte des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH "BVP Firmenbeiträge" und "BVP Beiträge Plus" sowie bei der Bosch Pensionsfonds AG "BPF Firmenbeiträge" und "BPF Beiträge Plus" zugunsten der Antragstellerin im Wege der externen Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen. Das AG hat dabei die von den Versorgungsträgern angegebenen Formulierungsvorschläge verwendet und statt ein Anrecht mit einem bestimmten Kapitalwert zu begründen, lediglich Anrechte begründet, deren Wert sich jeweils aus den Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A und B bzw. bestimmten Zusatzleistungen zusammensetzte, jeweils bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass gem. §§ 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG der Ausgleichswert in Form eines Kapitalwerts zu übertragen sei. Der bisherige Tenor sei in der vorliegenden Form zu unbestimmt und daher für die Versorgungsausgleichskasse weder umsetzbar noch vollstreckbar. Die Berücksichtigung von Wertveränderungen eines ehezeitlichen Anteils zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung sei nur möglich, indem die Übertragung bezogen auf das Ehezeitende erfolgt. Eine offene Tenorierung sei mangels Bestimmtheit nicht möglich.

Die beteiligten Eheleute und die Versorgungsträger haben zu diesem Antrag keine Stellung genommen.

Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 F...

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