Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 03.07.2020; Aktenzeichen 12 O 154/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3.7.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.1.2021 (Bl. 114 ff. d. eA.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt in der Berufung:

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart Az.: 12 O 154/20, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2020,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.039,59 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Kfz in Annahmeverzug befindet.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert über 7.000 EUR in Höhe von Euro 987,70 freizustellen.

Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet.

Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 10.2.2021 Stellung genommen.

II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.

2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung, auch nicht im Hinblick auf die Frage der Aussetzung des Verfahrens oder der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

a) Ohne Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist die umfangreiche Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Nennung lediglich von Pflichtbeispielen im Rahmen der Widerrufsinformation durch die Stellungnahme.

b) Soweit die Stellungnahme meint "die bisherigen Entscheidungen" des XI. Zivilsenats seien verfassungswidrig und seine Auffassung zu "den europarechtlichen Fragen" sei völlig unvertretbar, lässt sich diesem pauschalen Vorwurf einerseits kaum entnehmen, welche Entscheidungen und welche europarechtlichen Fragen gemeint sind, und ist andererseits bereits im Hinweisbeschluss darauf verwiesen, dass die gegen den vom Kläger mit dem zitierten Vorwurf (wohl) auch und insbesondere gemeinten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20).

c) Nicht nachvollziehbar ist weiter der Vorwurf, es fehle in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - und in der Folge in der Rechtsprechung des dem Bundesgerichtshof insoweit folgenden Senats - an einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der acte-clair-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Tatsächlich sind diese Voraussetzungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat bereits im Hinweisbeschluss unter Angabe der jeweiligen Fundstelle in Bezug genommen hat, ausführlich dargestellt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19; vom 26. Mai 2020 - XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19; jeweils juris).

d) Unbehelflich ist auch der weitere Vorwurf, der Senat verweise ohne eigene Reflexion und Begründung lediglich auf die vom XI. Senat aufgestellten Rechtsbehauptungen.

Es finden sich im Vortrag des Klägers keine neuen Argumente, die gegenüber der ständigen und in den im Hinweisbeschluss zu sämtlichen relevanten Punkten zitierten Entsche...

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