Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung nach fehlerhaftem Eintrag des Vormerkungsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken oder dem Antragsteller aufzugeben, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung beizu-bringen. Dies gilt nicht nur für Eintragungsbewilligungen, die eine Rechtsänderung zum Gegenstand haben, sondern auch für solche, die eine Grundbuchberichtigung herbeiführen sollen.
2. Trägt das Grundbuchamt anstelle der Person, zu deren Gunsten die Eintragung einer Vormerkung bewilligt wurde, versehentlich eine andere Person ein, lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs dadurch führen, dass die der Eintragung zugrundeliegenden materiellrechtlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden.
Normenkette
BGB §§ 883, 894; GBO §§ 18, 22, 29
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Verfügung vom 28.03.2019; Aktenzeichen RAV012 GRG 322/2019) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ravensburg - Grundbuchamt - vom 28.03.2019, Az. RAV012 GRG 322/2019, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - zurückgegeben.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Am 18.06.2018 schlossen die Antragstellerin und Herr M. F. vor Notar ... ..., ..., unter Urkundenrolle ... einen Vertrag betreffend die Überlassung einer Grundstücksfläche von 304 qm durch M. F. an die Antragstellerin zu Alleineigentum. Dabei wurde ein bedingter und befristeter Rückübertragungsanspruch des M. F. in den Vertrag aufgenommen und dessen Sicherung durch eine befristete Vormerkung vereinbart. Die Eintragung dieser Vormerkung wurde im Rahmen des Notarvertrages bewilligt und beantragt.
Am 17.12.2018 wurde die Rückerwerbsvormerkung in Abteilung II unter laufender Nummer 1 im Grundbuch eingetragen, wobei auf Grund eines Versehens des Grundbuchamtes A. F. als Vormerkungsberechtigter eingetragen wurde (Vormerkung II/1). Der beurkundende Notar hat mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 21.12.2018 auf die fehlerhafte Eintragung hingewiesen und um Berichtigung gebeten. Das Grundbuchamt hat in der Folge am 14.01.2019 einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des falschen Berechtigten eingetragen, des Weiteren wurde in Abteilung II unter laufender Nummer 2 eine Vormerkung zugunsten des richtigen Berechtigten (Vormerkung II/2) eingetragen. Im Weiteren hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mitgeteilt, eine Löschung sei nur mit Vorlage einer Löschungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten möglich. Der Name des tatsächlich eingetragenen Berechtigten sowie dessen Geburtstag seien richtig. Daher sei nicht die Bezeichnung des Berechtigten falsch eingetragen, sondern der Berechtigte selbst. Es handle sich um eine existente Person.
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 04.03.2019 hat die Antragstellerin als nunmehrige Eigentümerin die Löschung der Vormerkung II/1 wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs beantragt und zum Nachweis auf die Bewilligung vom 18.06.2018 Bezug genommen. Aus ihr ergebe sich die Unrichtigkeit.
Im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 28.03.2019 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mitgeteilt, zum Vollzug des Löschungsantrages vom 04.03.2019 bedürfe es noch der Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten A. F. in der Form des § 29 GBO. Eine Löschung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises mithilfe der Urkunde ... vom 18.08.2018 scheide leider aus. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 26.11.1999 (Az. V ZR 432/98, abgedruckt in NJW 2000, 805; ebenso BGH NJW 2008, 578) festgestellt, dass für die Eintragung der Vormerkung keine bestimmte Reihenfolge von Bewilligung und Eintragung vorgesehen sei. Durch eine nachträgliche Einigung werde das anfänglich unrichtige Grundbuch richtig. Eine bloße anfängliche Unrichtigkeit reiche aber für die Berichtigung nicht aus. Ein Nachweis über die nicht erfolgte nachträgliche Einigung sei in der Form des § 29 GBO zu erbringen. Im vorliegenden Fall könne dies jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Urkunde UR ... weise nicht nach, dass nicht zwischenzeitlich nach der Eintragung der Vormerkung eine der Vormerkung entsprechende Einigung stattgefunden habe. Es bedürfe daher der Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten. Diesbezüglich wurde eine Frist bis zum 15.05.2019 gesetzt, nach deren ergebnislosem Ablauf der bezeichnete Antrag zurückzuweisen sei.
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 02.04.2019 legte der beurkundende Notar eine Stellungnahme des Deutschen Notarinstituts vom 06.02.2019 zu dem verfahrensgegenständlichen Vorgang vor und bat die zuständige Rechtspflegerin um Überprüfung ihrer Rechtsauffassung. Nachdem diese bei ihrer mitgeteilten Auffassung blieb, legte der beurkundende Notar für die Antrag...