Verfahrensgang
AG Heidenheim (Entscheidung vom 23.06.2010; Aktenzeichen 1 OWi 34 Js 8656/10) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 23. Juni 2010 mit den Feststellungen
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Heidenheim
z u r ü c k g e w i e s e n.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 € und zu einem Fahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt.
Das Amtsgericht hat zum Sachverhalt festgestellt :
"Der Betroffene befuhr am 18.2.2010 gegen 16.50 Uhr in G. als Führer des Pkw ... die D. Straße, obwohl er unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis stand, was er zumindest hätte erkennen können und müssen. Eine beim Betroffenen am 18.2.2010, 17.35 Uhr, entnommene Blutprobe wurde zunächst immunologisch untersucht mit dem Ergebnis 'Cannabis positiv'. Die chemische Untersuchung ergab quantitativ die folgenden Substanzen: THC 1,1 ng/ml, THC-COOH 6,0 mg/ml, 11-OH-THC 0,3 ng/ml."
Den Ausführungen des Amtsgerichts zur Beweiswürdigung ist Folgendes zu entnehmen: Der Betroffene habe sich zur Sache nicht eingelassen. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte habe bei dem fahrend in seinem Pkw angetroffenen Betroffenen zunächst - offenbar ohne konkreten Anlass - eine Führerscheinüberprüfung vornehmen wollen. Bei dieser Überprüfung habe er bei dem Betroffenen Betäubungsmittelbeeinflussung festgestellt, u.a. erweiterte Pupillen und gerötete Bindehäute. Betäubungsmittel seien bei dem Betroffenen nicht gefunden worden. Auf der Fahrt zur Blutentnahme, mit der der Betroffene einverstanden gewesen sei, habe dieser nach mündlicher Belehrung eingeräumt, einen Joint geraucht zu haben. Ob der Betroffene dabei gesagt habe, einen Tag vorher oder eine Woche vorher, vermochte der Zeugen nicht mehr anzugeben. Neben dem bereits im Sachverhalt festgestellten Ergebnis der chemischen Untersuchung der Blutprobe führt das Amtsgericht zum Inhalt des verlesenen Blutentnahmeprotokolls aus, dass beim Romberg-Test geringes Schwanken und bei der Finger-Finger-Probe Unsicherheiten festgestellt werden konnten. Dagegen seien die Nasen-Finger-Probe wie auch die plötzliche Kehrtwendung sicher gewesen. Desweiteren sei festgestellt worden, gerötete Bindehäute, stark erweiterte Pupillen und Händezittern, ansonsten normales Befinden, ruhige Stimmung, geordneter Denkablauf, klares Bewusstsein und deutliche Sprache, mit dem Ergebnis, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Drogeneinfluss zu stehen schien.
Zum subjektiven Tatbestand führt das Amtsgericht über die formelhafte Wendung im Sachverhalt hinaus im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus :
"Der Betroffene stand somit zum Tatzeitpunkt unter Wirkung eines Rauschmittels, was er auch hätte erkennen können und müssen, da die Blutwirkstoffkonzentration über 1 ng/ml lag. Auch für den Polizeibeamten war sofort ersichtlich, dass der Betroffene Betäubungsmittel konsumiert hat ...Denn er konnte sofort die geröteten Bindehäute und die erweiterten Pupillen feststellen. Auch ergeben sich aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht gewisse Ausfallerscheinungen".
Gegen das Urteil hat der Betroffene unter Erhebung der Sachrüge und mit dem Ziel eines Freispruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt insbesondere, dass das Amtsgericht ohne ausreichende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Zuwiderhandlung zu seinen Ungunsten angenommen habe, dass er zum Tatzeitpunkt von der Möglichkeit der Fortdauer der Wirkung des Canabis Kenntnis hatte oder hätte haben können und müssen, somit zu Unrecht ein fahrlässiges Handeln bejaht habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Die rechtzeitig und in zulässiger Weise eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.
Allerdings begegnet der Schuldspruch zum objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 2 StVG keinen Bedenken. Der Betroffene führte im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung des in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels Cannabis, und zwar mit einem rechtsfehlerfrei festgestellten THC-Nachweiswert im Blut von 1,1 ng/ml. Damit ist auch der analytische "Grenzwert" von 1,0 ng/ml überschritten, der sich in der obergerichtliche Rechtsprechung im Anschluss an die vom Bundesverfassungsgericht geforderte verfassungskonforme Auslegung des § 24 a Abs. 2 StVG (B. v. 21.12.2004 in NJW 2005, 349) durchgesetzt hat, und der es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdeliktes als möglich erscheinen lässt, dass der Täter beim Führen des Kraftfahrzeuges in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ohne dass es auf Zeitpunkt und Menge des Drogenkonsums oder auf eine tatsächliche Beeinträchtigung ankäme.
Dagegen tragen die Feststellungen u...