Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 19.02.2020; Aktenzeichen 21 O 540/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18. September 2020 (Bl. 157 ff. d. eA.) Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung unter Aufhebung des am 19.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az.: 21 O 540/19) wie folgt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten ab seiner Widerrufserklärung vom 31.01.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-Ident.-Nr.: xxx, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrags-Nr.: ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schuldet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 11.749,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-Ident.-Nr.: xxx, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-Ident.-Nr.: xxx, in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.590,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 18. September 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 Stellung genommen.
II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 18. September 2020 verwiesen.
2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 9. Dezember 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
a) Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort Ziff. I. 2. b) bb) (3) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt:
Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.
Dies hat der Bundesgerichtshof für den - hier vorliegenden (vgl. Hinweisbeschluss, Ziff. I. 2. b) bb) (2)) - Fall, dass sich der Darlehensgeber auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBG berufen kann, in seinen von der Stellungnahme angeführten Entscheidungen bestätigt (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 17; - XI ZR 525/19 -, Rn. 17, jeweils juris).
Soweit sich der Kläger auf Knops, NJW 2020, 2297 ff., beruft und sich dessen Argumentation zu eigen macht, unterliegt er einem erheblichen Missverständnis. Schon der Ausgangspunkt, dass eine Norm des nationalen Rechts ausnahmsweise dann unangewendet bleiben dürfe/müsse, wenn davon auszugehen sei, dass der nationale Gesetzgeber diese bei Kenntnis der Richtlinienwidrigkeit nicht erlassen hätte, verkennt, dass davon auszugehen ist, dass die nationalen Gesetzgeber in der Europäischen Union grundsätzlich richtlinienkonforme Gesetze erlassen wollen. Des Weiteren zitiert und interpretiert der Kläger mit der Argumentation von Knops die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung unzutr...