Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 26.10.2020; Aktenzeichen 11 O 147/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.10.2020, Aktenzeichen My 11 O 147/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.815,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft und Eigentümerin des Grundstücks ... 4 in ..., in der sich eine X-Filiale befindet. Im Jahr 2012 führte die Beklagte im Rahmen der Errichtung des dortigen Marktgebäudes die Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär aus. Im Jahr 2014 führte sie Nachbesserungsversuche an der über der Zwischendecke eingebauten Klimaanlage durch, wozu der Monteur in die Zwischendecke einsteigen musste. Während dieser Arbeiten wurde die Decke nicht durch Sprieße abgestützt.
Mit E-Mail des Architekten der Klägerin O. vom 23.07.2014 (Anlage K 16, Bl. 90 d.A.) wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten die Decke beschädigt worden sei. Am selben Tag kam es zu einem Telefonat zwischen dem Gesellschafter der Klägerin C. Hu. und dem verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten M. He., dessen genauer Inhalt umstritten ist. C. Hu. fertigte über das Gespräch eine Telefonnotiz (Anlage K 20, Bl. 179 d.A.).
Mit E-Mail vom 11.12.2015 (Anlage K 22, Bl. 212 d.A.) bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten den ihr entstandenen Schaden und erkundigte sich nach dem weiteren Ablauf. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 17.12.2015 (Bl. 213 d.A.) und erbat sich Lichtbilder vom Schaden sowie das der Bezifferung zu Grunde liegende Angebot. Mit E-Mail vom 19.01.2016 (Bl. 217) erinnerte die Klägerin die Beklagte erneut an die Bearbeitung der Angelegenheit. Am selben Tag entgegnete die Beklagte per E-Mail, dass der Schaden ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet worden sei (Bl. 217 d.A.). Mit E-Mail vom 18.03.2016 - der Klägerin spätestens am 30.03.2016 zugegangen - lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Bezugnahme eines von ihr erstellten Gutachtens die Schadensregulierung ab.
Mit Schreiben vom 24.04.2017 forderte die Beklagte ihrerseits von der Klägerin die Herausgabe der von ihr gestellten Gewährleistungsbürgschaft (Bl. 223 d.A.). Mit Schreiben vom 26.05.2017 wandte die Klägerin hiergegen noch bestehende erhebliche Mängel ein, ohne diese näher zu benennen (Bl. 225 d.A.). Am 04.05.2017 ließ die Klägerin schließlich die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten geltend machen (Bl. 226 d.A.). Am 24.05.2017 kam es zu einem erneuten Telefonat zwischen den Herren Hu. und He.. Den Inhalt des Telefongesprächs fasste der Geschäftsführer Hu. aus der Warte der Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte vom 26.05.2017 zusammen (Anlage K 27, Bl. 229 d.A.).
Mit Schreiben vom 02.08.2018 lehnte die Beklagte weitere Verhandlungen ab und forderte die Klägerin zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde auf (Anlage K 28, Bl. 228 d.A.).
Die Klägerin stellte am 18.12.2018 Mahnantrag. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 22.12.2018 zugestellt (Bl. 3 d.A.).
Die Beklagte hat im laufenden Rechtsstreit die Verjährungseinrede erhoben (Bl. 97 d.A.).
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 23.815,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen, 30,00 EUR Mahnkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,00 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte könne sich auf die erhobene Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist sei bereits vor Beantragung des Mahnbescheids am 18.12.2018 abgelaufen gewesen. Die Klägerin mache einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend, der innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjähre, der Verjährungsbeginn richte sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Ein etwaiger Schaden sei jedenfalls im Lauf des Jahres 2014 entstanden und der Klägerin auch zur Kenntnis gelangt, sodass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014 begonnen hab. Der Lauf der Verjährungsfrist sei auch nicht aufgrund von Verhandlungen gemäß § 203 S. 1 BGB in dem Ausmaß gehemmt gewesen, dass sich das Ende der Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der Stellung des Mahnantrags am 18.12.2018 verlängert hätte. Dabei weise die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Darlegung und Beweis der Tatsachen, die jeweils das Ende der Hemmung der Verjährung begründeten, der Schuldnerin, mithin der Beklagten oblägen. Dies bleibe vorliegend jedoch ohne Bedeutung, da sich das jeweilige Ende der Hemmung bereits aus dem Vortrag...