Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 9/22) ist zurückgenommen worden.
Normenkette
BGB § 199 Abs. 1, §§ 203, 212, 633, 781
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 26.10.2020; Aktenzeichen 11 O 147/19) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Senat hat die Sache vorberaten. Nach dem Ergebnis der Vorberatung hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg (vorläufige Rechtsansicht), weil der geltend gemachten Schadensersatzanspruch bei Einreichung des Mahnantrags vom 18.12.2018 bereits verjährt war.
Gründe
1. Soweit die Klägerin ihre Berufung darauf stützt, die Verjährung habe zweimal infolge eines Anerkenntnisses der Beklagten neu zu laufen begonnen, folgt dem der Senat nicht.
Der E-Mail der Beklagten vom 17.12.2015 (K 22, Bl. 213) kann lediglich entnommen werden, dass diese, um die Angelegenheit prüfen zu können, noch Unterlagen (Bilder vom entstandenen Schaden sowie das Angebot des Deckenbauers) benötige, und dass sie sich nach Erhalt der Unterlagen "um die Angelegenheit kümmern" werde. Ein Anerkenntnis der eigenen Einstandspflicht, gar unabhängig vom Ausgang der Prüfung durch die Haftpflichtversicherung, kann darin nicht erblickt werden. Gleiches gilt für die Mitteilung der Beklagten vom 19.01.2021, den Vorgang ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet zu haben, zumal die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die Beklagte unabhängig von der Positionierung ihrer Versicherung ein Anerkenntnis abgeben wollte mit der Folge, den Schaden gegebenenfalls aus eigenen Mitteln begleichen zu müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.2007 - IX ZR 169/04 -, juris Rn. 2).
Auch aus der "Zusammenfassung" des Telefonats vom 24.05.2017 (dessen näherer Inhalt im Übrigen streitig ist) mit Schreiben der Klägerin vom 26.05.2017 ergibt sich lediglich, dass man so verblieben sei, dass die Beklagte den Sachverhalt noch einmal überprüft und "richtig" (hinsichtlich des Datums, an dem ihr Monteur das letzte Mal vor Ort war) ihrer Haftpflichtversicherung meldet. Hieraus folgt gerade kein Anerkenntnis, sondern lediglich die Aussage, den Sachverhalt noch einmal überprüfen und nochmals die eigene Haftpflichtversicherung einbinden zu wollen.
2. Die Verjährung wurde auch nicht in einem Maß gehemmt, dass bei Eingang des Mahnantrags am 18.12.2018 noch keine Verjährung eingetreten wäre. Tatsächlich ergibt sich sogar eine kürzere Hemmung als vom Landgericht angenommen, welches versehentlich auch Zeiträume vor Beginn der Verjährungsfrist zu dieser Frist hinzugerechnet hat.
a) Das Telefonat vom 23.07.2014 im Anschluss an die Schadensmitteilung führte jedenfalls nicht zu einem noch zu Beginn des Laufs der Verjährungsfrist am 01.01.2015 fortdauernden Verhandlungsprozess oder einem sonstigen in das Jahr 2015 hineinwirkenden Hemmungstatbestand. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Einschlafen der Verhandlungen sowie zur Verneinung einer ein Aktivwerden der Beklagten erfordernden Verhandlungspause kann insoweit verwiesen werden.
b) Richtigerweise hat das Landgericht erst wieder ab dem 11.12.2015 (E-Mail der Klägerin mit ungefährer Bezifferung der Schäden) ein "Verhandeln" angenommen, wobei höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen nur "ex nunc" wirkt, also nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung führt (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2016 - IX ZR 58/16 -, juris Rn. 23).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts dürfte indes die Verjährungshemmung bereits mit dem Zugang der Ablehnung der Haftpflichtversicherung an die Klägerin geendet haben, mithin spätestens am 30.03.2016. Durch die Mitteilung der Beklagten vom 19.01.2016, sie habe den Vorgang ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet, wurde deutlich, dass diese die weitere Prüfung ihrer Eintrittspflicht ihrer Haftpflichtversicherung überlassen wollte. Aufgrund ihrer Regulierungsvollmacht ist eine Haftpflichtversicherung auch uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2006 - IV ZR 329/05 -, BGHZ 169, 232-239, juris Rn. 21 f.). Der Anlage K7 ist überdies zu entnehmen, dass die E-Mail der Haftpflichtversicherung vom 18.03.2016, mag diese der Klägerin auch erst am 30.03.2016 zugegangen sein, "Cc" auch an die Beklagtenseite übermittelt wurde, die also in den Vorgang weiter eingebunden war. Es wäre in dieser Konstellation zu viel verlangt, auch von der Beklagten selbst noch eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung weiterer Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zu erwarten.
c) Das Landgericht hat danach zutreffenderweise erst wieder eine Verjährungshemmung ab dem 24.05.2017 (Telefonat zwischen den Herren C. Hu. und He.) angenommen und nicht bereits ab dem 24.04.2017 (Herausgabeverlangen der Beklagten bzgl. der Gewährleistungsbü...