Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 22.08.2016; Aktenzeichen 27 O 214/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016, Aktenzeichen 27 O 214/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.939,02 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht restliche Vergütung für erbrachte Renovierungsleistungen in Höhe von 42.939,20 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR nebst Zinsen geltend.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung in 1. Instanz wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Werkvertrag, aus dem sich ein Zahlungsanspruch ergeben könnte, gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (i.F.: SchwarzArbG) nichtig sei. Die Parteien hätten bei Auftragserteilung vereinbart, dass die Leistungen als Schwarzarbeit erbracht werden sollen. Der Kläger habe seine Leistungen durch die Vermeidung von Umsatz- und Einkommensteuer günstiger anbieten wollen und die Beklagte habe dies als Vorteil für sich erkannt und sich bereit erklärt, einen wesentlichen Teil der Zahlungen bar zu leisten.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Angaben der Beklagten zu der behaupteten Schwarzgeldabrede seien nicht glaubhaft. Die Unrichtigkeit ihrer Angaben sowie der Zeugenaussage ihres Vaters ergebe sich aus den Aussagen der weiteren Zeugen. Zudem widerlegten die vorgelegten Buchungsunterlagen die behauptete Schwarzgeldabrede. Das Landgericht habe nicht überprüft, ob die Rechnungen vom 15.10., 15.11. und 29.12.2014 der Beklagten zugegangen seien und eine Beweiswürdigung fehlerhaft unterlassen. Den ihr obliegenden Beweis der behaupteten Barzahlungen von 17.800,00 EUR (statt 7.810,00 EUR) und 10.500,00 EUR habe die Beklagte nicht erbracht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 28.10.2016 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016, Aktenzeichen 26 O 214/15, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.939,02 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nach Eingang der Berufungsbegründung hat der Senat dem Kläger Gelegenheit gegeben, Ausdrucke der Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt vorzulegen, um den Vorwurf zu entkräften, die Rechnungen seien teilweise zum Zweck der Vorlage im vorliegenden Rechtsstreit erst nachträglich erstellt worden.

Der Kläger hat daraufhin diverse Unterlagen vorgelegt und erklärt, dass § 13b UStG auf die streitgegenständlichen Rechnungen nicht anwendbar sei. Er habe die Umsatzsteuer auch nicht nach § 18 Abs. 1 UStG anzumelden, da er gemäß § 20 Abs. 1 UStG zur Versteuerung nach vereinnahmten Umsätzen veranlagt sei (Istbesteuerung). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.11.2016 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

1. Das Landgericht ist nach einer umfassenden Beweisaufnahme in seinem ausführlich und gut begründeten Urteil zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf restliche Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB für die ausgeführten Leistungen im Zusammenhang mit der Renovierung der von der Beklagten erworbenen Wohnung in K. zusteht, weil der Werkvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 14.12.2016 Bezug genommen.

2. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 05.01.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Insbesondere zeigt der Kläger weder in der Berufungsbegründung noch in der Gegenerklärung Gesichtspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Der Kläger setzt vielmehr auch in der Gegenerklärung lediglich seine eigene Bewertung der Zeugenaussagen der Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen.

Dass der Kläger mangels Soll-Versteuerung der Umsatzsteuer nicht in der Lage ist, das Einbuchen der streitgegenständlichen Rechnungen zu bew...

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