Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 22.08.2016; Aktenzeichen 27 O 214/15l) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016, Az. 27 O 214/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.01.2017.
Gründe
I. Der Kläger macht restliche Vergütung für erbrachte Renovierungsleistungen in Höhe von 42.939,20 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Werkvertrag, aus dem sich ein Zahlungsanspruch ergeben könnte, gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (i.F. auch: SchwarzArbG) nichtig sei. Die Parteien hätten bei Auftragserteilung vereinbart, dass die Leistungen als Schwarzarbeit erbracht werden sollen. Der Kläger habe seine Leistungen durch die Vermeidung von Umsatz- und Einkommensteuer günstiger anbieten wollen und die Beklagte habe dies als Vorteil für sich erkannt und sich bereit erklärt, einen wesentlichen Teil der Zahlungen bar zu leisten.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Angaben der Beklagten zu der behaupteten Schwarzgeldabrede seien nicht glaubhaft. Die Unrichtigkeit ihrer Angaben sowie der Zeugenaussage ihres Vaters ergebe sich aus den Aussagen der weiteren Zeugen. Zudem widerlegten die vorgelegten Buchungsunterlagen die behauptete Schwarzgeldabrede. Das Landgericht habe nicht überprüft, ob die Rechnungen vom 15. Oktober, 15. November und 29. Dezember 2014 der Beklagten zugegangen seien und eine Beweiswürdigung fehlerhaft unterlassen. Den ihr obliegenden Beweis der behaupteten Barzahlungen von 17.800,00 EUR (statt 7.810,00 EUR) und 10.500,00 EUR habe die Beklagte nicht erbracht.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2016 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2016 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch dem Kläger weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für den Kläger günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO).
1. Das Landgericht ist nach einer umfassenden Beweisaufnahme in seinem ausführlich und gut begründeten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf restliche Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB für die ausgeführten Leistungen im Zusammenhang mit der Renovierung der von der Beklagten erworbenen Wohnung in K. zusteht, weil der Werkvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Parteien bei Auftragserteilung vereinbart, dass die Leistungen als Schwarzarbeit erbracht werden sollen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts führen zu keinem anderen Ergebnis. Fehler in der Beweiswürdigung, die zu einem abweichenden Ergebnis führen oder eine erneute Zeugenvernehmung erforderlich machen, sind nicht ersichtlich und werden in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt.
Insbesondere hat das Landgericht die Aussagen der Zeugen N. B., M. und R. nicht missachtet, sondern deren Aussagen lediglich einen anderen Bedeutungsgehalt beigemessen als der Kläger. Auch die Aussage des Zeugen F. würdigt der Kläger lediglich anders als das Landgericht, ohne einen Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts aufzuzeigen. Das Landgericht hat insbesondere berücksichtigt, dass der Zeuge F. nach seiner Aussage bei den Gesprächen zwischen den Parteien nicht dabei gewesen ist und deshalb nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen konnte, ob es eine Schwarzarbeitsabrede gegeben hat. Allerdings räumte der Zeuge F., der den Kontakt zwischen den Parteien hergestellt hat und von diesen während der Abwicklung des Bauvorhabens wiederholt eingeschaltet wurde, ein, dass im Hinblick auf die der Beklagten für die Renovierung zur Verfügung stehenden Geldmittel eine Schwarzarbeitsabrede in Erwägung gezogen wurde. Auf die Frage, ob darüber gesprochen worden sei, die Sache günstiger zu machen, erklärte der Zeuge: "Das war ein Versuch. MB hat positiv darauf ...