Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche des Erben des Erbauers des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Zusammenhang mit dem Teilabriss (Projekt "Stuttgart 21")
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens: 100.000 EUR
Gründe
Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt S - der Kläger will mit seiner Hauptsacheklage erreichen, dass es die Beklagten unterlassen, die Seitenflügel des Bahnhofs und die Treppenanlage in der großen Schalterhalle abzureißen oder abreißen zu lassen.
I. Die mit Schriftsatz vom 28.1.2010 erhobene Unterlassungsklage wurde durch Urteil des LG Stuttgart vom 20.5.2010 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27.5.2010 zugestellt, mit Schriftsatz vom 23.6.2010 hat der Kläger Berufung eingelegt, die mit weiterem Schriftsatz vom 20.7.2010 begründet und nach vorheriger Absprache am 22.7.2010 auf den 6.10.2010 terminiert wurde. Mit Schreiben vom 26.7.2010 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Abbruch unmittelbar bevorstehe, der Senat hat darauf mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29.7.2010 mitgeteilt, dass die Terminierung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Abrissbeginn für August bereits in der Presse mitgeteilt worden war.
Nunmehr beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 4.8.2010 - eingegangen am 5.8.2010 - und mit abgeändertem Antrag vom 10.8.2010 (die Änderung ist unterstrichen) den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, den Beklagten aufzugeben, es bis zur Entscheidung des OLG Stuttgart im Berufungsverfahren 4 U 106/10, spätestens bis zum 15.11.2010 zu unterlassen, im Zuge der Realisierung des Bahnprojekts S in S den Nord-West-Flügel (Richtung H-Straße) des Hauptbahnhofs S ganz oder teilweise abzureißen oder abreißen zu lassen und/oder mit Abrissarbeiten zu beginnen.
Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Zum Verfügungsgrund - der besonderen Eilbedürftigkeit - stützt sich der Kläger auf die beabsichtigten Maßnahmen der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Abrissarbeiten und hat zur Glaubhaftmachung einen Ausdruck der Presseinformation der Beklagten Ziff. 1 vom 30.7.2010 vorgelegt (Anlage AS 1, Blatt 7 der Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens):
"...
Baustelleneinrichtung für den Rückbau des örtlichen Bahnhofsflügels im S. Hauptbahnhof im August 2010 beginnt
(S, 30.7.2010) Zur Absicherung der Baustelle hat die Bahn einen Bauzaun am Nordflügel des S. Hauptbahnhofs erstellt. Damit beginnen die Vorbereitungen zum Abriss des nördlichen Seitenflügels. Das dafür erforderliche Baurecht hat die Bahn schon seit 2005 mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 "Talquerung und neuer Hauptbahnhof". Damit kann der stufenweise Rückbau des Gebäudeteils in den nächsten Wochen und Monaten erfolgen.
..."
Der Kläger trägt weiter vor, dass sich mittlerweile ein Abrissbagger auf dem Gelände befinde und es den Beklagten offensichtlich darum gehe, vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor der Senat über die Berufung entscheiden kann.
Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 5.8.2010 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.8.2010 eingeräumt und auf Bedenken hinsichtlich der Eilbedürftigkeit hingewiesen.
Der Kläger hat daraufhin unter Vorlage des Terminplans der Vergabeunterlagen ausgeführt, der Beginn der Abbrucharbeiten sei ursprünglich auf den 15.11.2010 geplant gewesen und nun vorgezogen worden. Der Terminplan vom 17.2.2010 führt aus, dass die Bauausführung für den Abbruch des Nordflügels am 8.9.2010 beginnen soll, der eigentliche Abbruch bis zur Oberkante der Kellerdecke ist auf den 15.11.2010 terminiert (AS 4, Blatt 29 der Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens).
Die Beklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verwerfen.
Zum Verfügungsanspruch haben sich die Beklagten ebenfalls auf den bisherigen Vortrag und die Entscheidung des LG berufen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund vorliege, weil der bevorstehende Abriss bereits seit langem bekannt sei und feststehe, die Beklagten stets erklärt hätten, dass die Bauarbeiten durchgeführt und die Seitenflügel abgerissen würden. Der Kläger habe bewusst auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren verzichtet und auch in seinem Verfügungsantrag keinen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln gestellt, weshalb die einstweilige Verfügung in der beantragten Form nicht vollstreckbar sei.
Wegen des Weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II. Der Senat ist als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung berufen (§§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO). Dieser bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, denn es fehlt an dem notwendigen Verfügungsgrund.
1. Der Senat lä...