Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Umwandlung von Ackerland des Beklagten in Dauergrünland bemisst sich nach dem Interesse des Klägers am Erhalt des Ackerstatus.

2. Da dem Ackerstatus durch den Markt ein Verkehrswert zugemessen wird, begründet letzterer regelmäßig den Streitwert der Klage, wenn es dem Kläger gerade auf die freie Verfügungsmöglichkeit über den Ackerstatus ankommt.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

AG Ravensburg (Beschluss vom 10.02.2020; Aktenzeichen XV 6/19)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 10.02.2020, Az. XV 6/19, in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.05.2020, Az. XV 6/19, abgeändert und wie folgt gefasst:

1.1. Der Streitwert wird auf 12.877 Euro festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Streitwert eines Rechtsstreits über die Zustimmung zur Umwandlung von Ackerland in Grünland (Statuswechsel).

Der Kläger war Pächter, der Beklagte Verpächter von Flächen, die er als Grünland an den Kläger verpachtete (Landpachtvertrag vom 12.02.2010 [Anlage K 1]). Während der Pachtzeit wandelte der Kläger Teile der gepachteten Flächen von Grünland in Ackerland um (dies war zum Teil zwischen den Parteien streitig). Vor dem Hintergrund einer Verpächterkündigung vom 20.04.2016 einigten sich die Parteien im Aufhebungsvertrag vom 25.09.2017 (Anlage K 2) u.a. auf die Fortgeltung des Pachtvertrages vom 12.02.2010 über die streitgegenständlichen Flächen und in § 3 über den Ackerstatus wie folgt:

"Der Verpächter anerkennt hiermit unwiderruflich, dass der vom Pächter nach Beginn des Landpachtverhältnisses geschaffene Ackerstatus dem Pächter zusteht.

Der Verpächter verpflichtet sich daher, einer Umwandlung von Acker in Grünland auf diesen Flächen des Verpächters zuzustimmen, damit der Pächter der Ackerstatus durch Tausch auf anderen vom Pächter benannten Flächen neu anlegen kann (Statustausch).

Der Verpächter verzichtet insoweit auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Pächter, wegen der Rückgabe von Grünland, auf dem wegen des Statustauschs ein Umbruchverbot lastet."

Nach Kündigung des Pachtverhältnisses vom 08.10.2019 durch den Beklagten (vgl. Anlage K 3) machte der Kläger (Pächter) zunächst vorgerichtlich, dann im Wege der Klage gegenüber dem Beklagten (Verpächter) die (Rück)Umwandlung von Pachtflächen im Umfang von insgesamt 6,4385 ha von Acker- in Grünland bzw. die Zustimmung dazu geltend (Klageantrag Ziff. 1). Den Klageantrag hat der Beklagte zunächst teilweise, sodann vollständig anerkannt. Das Verfahren endete in der Hauptsache mit einem Anerkenntnisurteil vom 10.02.2020. In diesem Urteil hat das Amtsgericht den Streitwert ohne nähere Begründung auf 1.900 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägervertreterin mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 03.03.2020 und macht einen Streitwert von 12.877 Euro geltend. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Ackerstatus am Markt gehandelt werde und hierfür ein Preis von 2.000 Euro pro Hektar anzusetzen sei. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde zum Teil abgeholfen und den Streitwert auf 2.024,45 Euro festgesetzt. Der Streitwert sei im konkreten Fall anhand des 3,5-fachen der Differenz in Höhe von 90 Euro zwischen dem Pachtpreis pro ha für Grünland und für Ackerland zu bestimmen, weil der Kläger - ohne die begehrte Zustimmung - Ackerland pachten müsse, wohingegen ihm die Kosten für die Pachtung von Grünland ohnehin zur Last fielen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Die von der Klägervertreterin im eigenen Namen eingelegte und gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 1 Nr. 1a LwVG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GKG statthafte Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Gemäß §§ 66 Abs. 6 S. 1 und 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG entscheiden sowohl das Landwirtschaftsgericht als auch der Senat ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.

Eine vorrangige Regelung zur Bestimmung des Streitwertes (nach §§ 42, 41 GKG oder § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO) kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Hier ist weder das Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Streit noch geht es um wiederkehrende Leistungen nach § 42 GKG oder um wiederkehrende Nutzungen i.S.d. § 9 ZPO.

Mangels Sonderbestimmungen ist nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 Hs. 1 ZPO der Streitwert in dem Sinne konkret zu bestimmen, dass das Interesse des Klägers für die Wertberechnung entscheidend ist; der Grund dafür ist, dass der Angreifer den Streitgegenstand bestimmt und sich die Wertberechnung an diesem orientiert; maßgebend ist mithin das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 5 W 65/2006 -, juris zu Rn. 6; Musielak/Voit-Heinrich, 17. Aufl. 2020, § 3 Rn. 6; MünchKomm-Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 10).

Der nach § 23 Abs. 1 RVG, § 4...

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