Leitsatz (amtlich)
1. Ein öffentlich-rechtlicher Ackerstatus, der dadurch entstanden ist, dass der Pächter während der Pachtzeit Grünland in Ackerland umgebrochen und sodann als Ackerland genutzt hat, steht jedenfalls dann nach Beendigung des Pachtverhältnisses dem Verpächter zu, wenn der Pächter bei Begründung des Ackerstatus keine eigenen Flächen in Dauergrünland umgewandelt hatte.
2. Der Pächter kann unter diesen Umständen vom Verpächter die Übertragung des Ackerstatus bzw. die Verpflichtung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde zur Umwandlung von Ackerflächen des Verpächters in Dauergrünland nicht verlangen, weil der auf einer Änderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruhende Ackerstatus als Mehrwert der Pachtflächen grundsätzlich dem Verpächter zugewiesen ist.
3. In derartigen Fällen ist ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte für eine ergänzende Vertragsauslegung in Bezug auf den Ackerstatus kein Raum.
Normenkette
BGB §§ 591, 591a, 591b, 812; LLG BW § 27a
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Aktenzeichen XV 1/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 15.07.2020, Az. XV 1/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Pächter eines Landpachtvertrages nach Beendigung desselben vom Verpächter einen Ackerstatus herausverlangen kann, der infolge Nutzungsänderung der Flächen durch den Pächter während der Pachtzeit und des nach Abschluss des Pachtvertrages in Kraft getretenen Umbruchverbotes entstanden ist.
Mit Grundstücks-Pachtvertrag vom 11.12.2007 verpachtete die Beklagte (Eigentümerin und Verpächterin) dem Kläger (Pächter) landwirtschaftliche Grundstücke im Umfang von 5,62 ha für die Dauer von 10 Jahren bis 01.11.2017. 4,5 ha der Pachtfläche wurden als Grünland, 1,12 ha als Acker verpachtet. Der Kläger wandelte ca. 2007/2008 3,7655 ha der Grünflächen in Acker um und baute dort Mais an. Ob dies mit Zustimmung der Beklagten geschah, ist streitig. Ob die Parteien mündlich vereinbart haben, dass der Ackerstatus bei Beendigung an den Pächter herauszugeben ist, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses zum 01.11.2017 lehnte die Beklagte die vom Kläger geforderte Zustimmung zur Übertragung des Ackerstatus mit Schreiben vom 16.10.2017 endgültig ab. Mit Schreiben vom 10.09.2019 übersandte der Kläger der Beklagten ein Formular über die Umwandlung von Acker in Grünland und forderte die Zustimmung bis 11.10.2019. Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2019 (Anlage B 5) ließ der Kläger die Beklagte erneut zur Zustimmung auffordern. Darauf antwortete der neue Pächter H., auch im Namen der Beklagten, mit Schreiben vom 02.12.2019. Sie boten einen Termin beim Landwirtschaftsamt Ravensburg an. Zu einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit kam es aber nicht. Die Beklagte verpachtete u.a. diese Pachtflächen mit Vertrag vom 20.03.2018 an den Zeugen H., und zwar zum größten Teil als Ackerflächen (Anlage B 2).
Die Parteien streiten über die Herausgabe des Ackerstatus.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen und zu den Anträgen in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Amtsgericht hat - nach Anhörung der Parteien - die auf Zustimmung zur Umwandlung von Acker- in Grünland gerichtete Klage abgewiesen. Eine etwaige mündliche Vereinbarung auf Zustimmung sei wegen Verstoßes gegen die vereinbarte Schriftform unwirksam. Eine Nebenpflicht der Verpächterin auf Zustimmung bestehe nicht. Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB stehe entgegen, dass die Beklagte den Ackerstatus aufgrund einer Änderung des Rechts erlangt habe, nicht auf Kosten des Klägers. Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückgabe im Zustand der vertraglichen Vereinbarung bestünden ebenso nicht, denn der Kläger habe die Pachtsache nicht so zurückgegeben, wie er sie bei Pachtbeginn erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Zustimmung zur Umwandlung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter verfolgt. Mündliche Abreden seien wegen der Schriftformklausel nicht generell unwirksam. Ein richterlicher Hinweis zum Erfordernis eines Vortrages zu weiteren mündlichen Abreden sei nicht erfolgt. Den Ackerstatus habe er selbst geschaffen. Deshalb könne er diesen auch heraus verlangen. Dieser Ackerstatus könne nicht der Beklagten zustehen. Die Beklagte habe nur Ans...