Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 6 O 40/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3.12.2020 (Bl. 76 ff. d. eA.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt in der Berufung,
unter Aufhebung des am 23.07.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az.: 6 O 40/20) wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 23.107,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-IdentNr.: ... nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte am Sitz der Beklagten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-Ident-Nr.: ..., in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 1.2.2021 Stellung genommen.
II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.
2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union wegen anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag begehrt.
Der Senat führt im Hinweisbeschluss vom 3.12.2020 (dort unter I. 2. B) bb) (2)) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass die Beklagte dem Gesetz und den Vorgaben des Musters entsprechend über den pro Tag zu zahlenden Zins informiert hat. Dies gilt auch insoweit als der Darlehensgeber den dem Verbraucher ausschließlich günstigen Verzicht dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den geschuldeten Zins in der Widerrufsinformation mit 0,0 EUR angibt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 9, juris).
Soweit die Stellungnahme im Wesentlichen auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 30.12.2020 verweist und meint, der Europäische Gerichtshof sei zur Entscheidung der dort aufgeworfenen Fragen berufen, trifft das jedenfalls insoweit nicht zu: Der Europäische Gerichtshof entscheidet lediglich Fragen der Auslegung europäischen Rechts; solche Fragen stellen sich hier jedoch nicht. Die Subsumtion des Einzelfalles ist Aufgabe der nationalen Gerichte.
b) Auch zur Frage der Verwirkung ist eine Vorlage nicht veranlasst.
Zwar darf selbstverständlich die Anwendung der Rechtsfigur der Verwirkung nicht dazu führen, dass die vom Unionsgesetzgeber intendierten Rechtsfolgen ausgehebelt werden. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch entschieden, dass die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - C-321/05 -, Rn. 38; Urteil vom 13. März 2014 - C-2155/13 -, Rn. 29 m. w. N.).
Die nationalen Gerichte können mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97 -, Rn. 44; Urteil vom 13. Februar 2014 - C-47...