Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses. Testamentsvollstreckung an Personengesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft vererbt sich in der Weise, daß der Gesellschaftsanteil getrennt vom übrigen Nachlaßvermögen unmittelbar und endgültig in das Privatvermögen des Gesellschaftererben fällt. Nach dieser Rechtsprechung unterliegt der Anspruch auf das Auseinandersetzungs- (oder Abfindungs-)Guthaben als verkehrsfähiger vermögensrechtlicher Anspruch (§§ 717 S. 2 BGB, 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB) einer angeordneten Testamentsvollstreckung, ohne daß es dazu der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf.Normenkette:
Normenkette
BGB § 717 S. 2, §§ 2205, 2227; HGB §§ 105, 161
Verfahrensgang
LG Tübingen (Beschluss vom 20.07.1988; Aktenzeichen 5 T 67/88) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 20.7.1988 (5. Zivilkammer) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens. Er hat die dem Antragsgegner in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 500.000,– DM.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin war Kommanditistin der Fa. H. GmbH & Co. und Gesellschafterin der Fa. H. & Co. Geschäftsführungsgesellschaft mbH in R. Sie hat durch privatschriftliches Testament vom 24.8.1963 ihre 3 Söhne zu gleichen Teilen als Vorerben eingesetzt. Durch den 2. Testamentsnachtrag vom 1.3.1979 hat sie Testamentsvollstreckung angeordnet und als Testamentsvollstrecker Herrn Dr. S. ersatzweise den Antragsteller ernannt. Nach Kündigung des Testamentsvollstreckeramtes durch Herrn Dr. S. hat der Antragsteller am 26.9.1987 das Testamentsvollstreckeramt angenommen.
Der Antragsteller beantragte unter dem 7.10.1987 beim Notariat – Nachlaßgericht – Reutlingen die Erteilung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses. Der Antragsgegner beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, den Antragsteller gem. § 2227 BGB als Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Durch Vorbescheid vom 8.3.1988 kündigte das Nachlaßgericht an, daß es beabsichtige, dem Antragsteller ein Testamentsvollstrecker-Zeugnis zu erteilen mit dem Inhalt, daß Aufgabe des Testamentsvollstreckers auch die Verwaltung der Kommanditbeteiligung der Erblasserin an der Fa. H. GmbH & Co. und der Beteiligung der Erblasserin an der Fa. H. & Co. Geschäftsführungsgesellschaft mbH in R. ist. Gleichzeitig wies es den Antrag des Antragsgegners auf Entlassung des Antragstellers als Testamentsvollstrecker zurück.
Auf die hiergegen vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde hob das Landgericht Tübingen mit Beschluß vom 20.7.1988 den Beschluß des Nachlaßgerichts auf mit der Begründung, daß dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines unbeschränkten Testamentsvollstrecker-Zeugnisses bezüglich der Kommanditbeteiligung nicht entsprochen werden könne und das Nachlaßgericht im Vorbescheid über den nur hilfsweise gestellten Entlassungsantrag nicht hätte entscheiden dürfen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts ließ der Antragsteller durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.8.1988 weitere Beschwerde einlegen mit dem Antrag, diesen Beschluß aufzuheben und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Auf die Begründung im Schriftsatz vom 31.8.1988 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist gem. § 29 FGG zulässig, aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Dies gilt ohne Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 6.10.1988.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines unbeschränkten Testamentsvollstrecker-Zeugnisses nicht entsprochen werden kann, weil sich seine Testamentsvollstrecker-Befugnis nicht auf die Ausübung der Verwaltungs- und Stimmrechte hinsichtlich des Kommanditanteils der Erblasserin an der Fa. H. GmbH & Co. erstreckt. Da ein Testamentsvollstrecker-Zeugnis aber ebenso wie ein Erbschein nur entsprechend dem gestellten Antrag ausgestellt werden kann, bedeutet dies, daß das Nachlaßgericht nicht etwa zur Erteilung eines die Beschränkung der Testamentsvollstreckung ausweisenden Testamentsvollstrecker-Zeugnisses angewiesen werden konnte, sondern der Vorbescheid insgesamt aufzuheben war.
1. Bei der Prüfung, ob und inwieweit sich die Befugnisse des Antragstellers als Testamentsvollstrecker auf den Kommanditanteil der Erblasserin erstrecken, hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 77, 1339; 84, 2104; 85, 1953) zutreffend dargelegt, daß sich der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft in der Weise vererbt, daß der Gesellschaftsanteil getrennt vom übrigen Nachlaßvermögen unmittelbar und endgültig in das Privatvermögen des Gesellschaftererben fällt. Nach dieser Rechtsprechung unterliegt der Anspruch auf das A...