Entscheidungsstichwort (Thema)
Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 20.09.1990; Aktenzeichen 3 T 968/89) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 11 VI 1717/88) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 60.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Aus der Ehe der Erblasserin mit dem am 11.04.1977 vorveratorbenen … sind zwei Töchter hervorgegangen, nämlich die Beteiligte zu 2) und die vorverstorbene … Beide Töchter der Erblasserin haben jeweils zwei Söhne: O. und A. K. sowie J.-H. und K.-U.-B.
Der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin war Alleingesellschafter der Firma … GmbH. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb einer Druckerei mit Papier-, Karton- und Folienverarbeitung und Verlagsanstalt sowie die Herstellung und der Vertrieb von Papierwaren jeglicher Art. Seine Geschäftsanteile an dieser GmbH wandte … in verschiedenen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zu 60 % zu. 40 % der Geschäftsanteile hinterließ er der Beteiligten zu 2), jedoch mit der Maßgabe, daß er eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tode der Erblasserin anordnete. Diese Testamentsvollstreckung ist durchgeführt worden.
Durch einen von dem Beteiligten zu 1) als Notar beurkundeten Vertrag vom 05.05.1983 … verzichtete K.-U. B. gegen Zahlung einer Abfindung gegenüber der Erblasserin auf seine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche.
Um Publizitätspflichten zu vermeiden, die sich für die GmbH aus dem Bilanzrichtlinien-Gesetz ergaben, wurde das Unternehmen Ende des Jahres 1987 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. In der Gesellschafterversammlung vom 21.12.1987 wurde der bisherige Firmenname in … Verwaltungs GmbH geändert und der Gegenstand des Unternehmens dahin erweitert, daß die Gesellschaft berechtigt ist, ihren Geschäftsbetrieb zu verpachten und als persönlich haftende Gesellschafterin in die Firma der Pächterin einzutreten. Die Erblasserin schloß mit der GmbH am selben Tage einen Vertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft unter der Firma … GmbH & Co., in die die GmbH als Komplementärin ohne eigene Kapitalanlage, die Erblasserin zunächst als alleinige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von einer Million DM eintraten. Zu der Frage einer Nachfolge nach dem Tode der Kommanditistin enthält der Vertrag, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, keine ausdrückliche Regelung. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 23.12.1987 trat die Erblasserin von ihrem Kommanditanteil mit Zustimmung der GmbH einen Teil von 400.000,00 DM an die Beteiligte zu 2) ab.
Die Erblasserin errichtete mit Datum vom 11.04.1988 mit Ergänzung vom 05.05.1988 ein privatschriftliches Testament, in dem es unter anderem heißt:
„… Zu meinen Erben setze ich ein: Meine Tochter, C. K. die beiden Kinder meiner Tochter C. K.: O. K. und A. K. J.-H. B. den Sohn meiner verstorbenen Tochter … Im einzelnen treffe ich bezüglich meines Nachlasses folgende Teilungsanordnungen:
I. …
II.
Meine Enkel O. und A. K. erhalten je ½
- meiner Geschäftsanteile an der … Verwaltungs GmbH und
- meine Kommanditanteile an der … GmbH & Co. KG …
VI.
Zur Durchführung meiner letztwilligen Verfügung ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn Rechtsanwalt … Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers umfassen:
1.) Die Erbauseinandersetzung und Durchführung derselben unter allen Miterben;
2.) Die Verwaltung aller meinen Enkeln O. und A. K. zufallenden Geschäftsanteile. Bezüglich der verwaltenden Testamentsvollstreckung bestimme ich im einzelnen folgendes:
Meine beiden Enkel O. und A. K. sollen erst von dem Zeitpunkt an über die ihnen zufallenden Geschäftsanteile verfügen können, an dem das 30. Lebensjahr vollendet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt soll der Testamentsvollstrecker. – geändert: Die Erbteile beider Enkel sollen also bis zur Vollendung des jeweiligen 30. Lebensjahres der Testamentsvollstreckung unterliegen. B. den 05.05.1988 gez. … – alle mit den Geschäftsanteilen zusammenhängenden Rechte und Pflichten einschließlich des Stimmrechts in der Gesellschaftsversammlung ausüben. …”
Eine gleichartige Regelung hatte die Erblasserin bereits in ihrem privatschriftlichen Testament vom 15.04.1979 bezüglich ihrer Geschäftsanteile an der GmbH getroffen.
Das Testament vom 11.04./05.05.1988 ist am 28.10.1988 eröffnet worden …. Das Testament vom 15.04.1979 ist nicht eröffnet worden; von ihm liegt lediglich eine Kopie vor.
Der Beteiligte zu 1) beantragte in notarieller Urkunde vom 10.11.1988, ergänzt durch Urkunde vom 01.12.1988 … die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Inhalt, der der letztwilligen Anordnung in dem Testament vom 11.04.705.05.1988 entsprach. Zur Erteilung des Zeugnisses kam es zunächst nicht. In dem folgenden Zeitraum beanspruchte der Enkel J.-H. B. der Erblasserin eine wertmäßige Be...