Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über sofortige Beschwerde gegen abgelehnte Verfahrenskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Zu den Scheidungsvoraussetzungen nach dem seit 1.10.2011 geltenden rumänischen Recht.
Normenkette
ZGB ROM Art. 373
Verfahrensgang
AG Sigmaringen (Beschluss vom 01.03.2011; Aktenzeichen 1 F 28/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Sigmaringen vom 1.3.2011 - 1 F 28/11 - abgeändert.
Der Antragstellerin wird für das auf Ehescheidung gerichtete Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt. Ihr wird auferlegt, auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 15 EUR zu zahlen.
Gründe
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das auf Ehescheidung gerichtete Verfahren zurückgewiesen und das wie folgt begründet: Die Eheleute seien rumänische Staatsangehörige. Zu dem deshalb anzuwendenden rumänischen Scheidungsstatut habe die Antragstellerin bislang nicht hinreichend vorgetragen. Nach Kenntnis des Familiengerichts gelte inzwischen ein neues rumänisches Scheidungsrecht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde.
Die Antragstellerin führt - wie bereits vor Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe - aus, sie habe den Antragsgegner bereits im Jahre 2008 aus der ehelichen Wohnung verwiesen, weil dieser eine ehewidrige Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten habe. Diese ehewidrige Beziehung wie auch der Umstand, dass der Antragsgegner die ehewidrige Beziehung seinerzeit nicht aufgegeben habe, führten zur Begründetheit des Scheidungsantrags. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) können nicht verneint werden.
2. a) Zum 1.10.2011 ist in Rumänien ein neues Zivilgesetzbuch in Kraft getreten (codul civil, s. hierzu etwa:
http://webcache.googleusercontent.com/search?hl=de&q=cache:AM1rG-XnXsQJ:http://www.dnoti.de/DOC/2011/Kommissionsentwurf.pdf+rum %C3 %A4nien+codul+civil&ct=clnk
http://webcache.googleusercontent.com/search?hl=de&q=cache:-edjMrlR6JwJ:http://www.zolltarifnummern.de/news/74/Neues-rum %C3 %A4nisches-Zivilgesetzbuch-in-Kraft. html+zolltarifnummern+rum %C3 %A4nisches+Zivilgesetzbuch&ct=clnk
- Zugriff jeweils am 12.12.2011, Hervorhebungen durch den Senat. -
b) Art. 373 i.d.F. des neuen Gesetzes beschreibt die Scheidungsgründe wie folgt:
Motive de divort Art. 373
Divortul poate avea loC:
a) prin acordul sotilor, la cererea ambilor soti sau a unuia dintre soti acceptata de celalalt sot;
b) atunci cand, din cauza unor motive temeinice, raporturile dintre soti sunt grav vatamate si continuarea casatoriei nu mai este posibila;
c) la cererea unuia dintre soti, dupa o separare in fapt care a durat cel putin 2 ani;
d) la cererea aceluia dintre soti a carui stare de sanatate face imposibila continuarea casatoriei.
Quellen (Zugriff jeweils am 12.12.2011):
http://legeaz. net/noul-cod-civil/art-373-motive-de-divort-cazurile-de-divort-desfacerea-casatoriei
http://www.dreptonline.ro/legislatie/codul_civil_republicat_2011_noul_cod_civil.php#cartea2
Zur Übersetzung dessen hat sich der Senat des google-Sprachtools bedient. In die deutsche Sprache übertragen und durch den Senat zusammengefasst kann eine Ehescheidung danach auf folgende Gründe gestützt werden:
a) eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten, den Antrag beider Ehegatten oder den Antrag eines Ehegatten, der durch den anderen Ehegatten angenommen wird
b) dass die Beziehungen zwischen den Ehegatten schwer verletzt sind und die Fortsetzung der Ehe nicht mehr möglich ist
c) den Antrag eines Ehegatten nach einer Trennung, die mindestens zwei Jahre gedauert hat
d) den Antrag eines Ehegatten, dessen Gesundheitszustand es für diesen unmöglich macht, die Ehe fortzusetzen.
c) Dass die Auflösung der Ehe durch Scheidung in Betracht kommt, wenn die Beziehungen zwischen den Ehegatten aus triftigen Gründen tiefgreifend zerrüttet sind und die Fortsetzung der Ehe unmöglich ist, sah auch Art. 38 des rumänischen Zivilgesetzbuchs in der bisherigen Fassung vom 29.12.1953 vor (zitiert nach: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Rumänien, 179. Lieferung). Auf Grundlage dieser Gesetzesfassung waren in der Rspr. u.a. folgende Kategorien von Scheidungsgründen anerkannt: Die unberechtigte Weigerung eines Ehegatten, mit dem anderen Ehegatten in der ehelichen Wohnung zu leben; eheliche Untreue in der Form des Ehebruchs (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 30 und m.w.N. in Fn. 37). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Antragstellerin sowohl nach bisherigem Recht als auch nach Maßgabe von Art. 373 des seit dem 1.10.2011 geltenden rumänischen Zivilgesetzbuchs schlüssig vorgetragen.
3. Wie Art. 374 Abs. 1 des seit dem 1.10.2011 gelt...