Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass die Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter alleine nach Aktenlage nicht festgestellt werden können und regt aus den nachfolgenden Gründen an, dass die Antragstellerin unter Rücknahme im Übrigen ihre Anträge dahingehend ändert, dass ihr die Entscheidung über die Taufe des Kindes C.S. alleine übertragen wird.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. September 2017. Der Senat behält sich vor, nach Fristablauf gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne Durchführung eines Termins zu entscheiden.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A. (geboren am ... November 2000), B. (geboren am ... Mai 2008) und C. (geboren am ... Januar 2012) hervor. Die beiden jüngeren Kinder leben bei der Mutter, A. verließ im Laufe des Verfahren den mütterlichen Haushalt und lebte zunächst bei seiner Großmutter. Nunmehr wohnt er in einer Jugendhilfeeinrichtung. Die Mutter gehört der griechisch-orthodoxen Kirche an. Der Vater ist muslimischen Glaubens. Die beiden älteren Kinder sind griechisch-orthodox getauft worden.
Die Mutter trägt vor, zwischen den Eltern bestehe ein schwerwiegender Konflikt, der eine Einigung in Sorgerechtsfragen unmöglich mache.
Sie hat in erster Instanz zunächst beantragt, ihr die elterliche Sorge für alle drei Kinder alleine zu übertragen. Den Antrag bezüglich N. hat sie zurückgenommen.
Der Vater ist den Anträgen entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Eltern und der Kinder, Bestellung und Anhörung eines Verfahrensbeistands und Anhörung des Jugendamts die elterliche Sorge für B. und C. auf die Mutter alleine übertragen.
II. Nach Aktenlage können die Voraussetzungen einer vollständigen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter aber nicht festgestellt werden. Lediglich die Frage, ob C. griechisch-orthodox getauft werden soll, ist zwischen den Eltern im Streit. Dass die Eltern in anderen Fragen der elterlichen Sorge nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen zu treffen, kann jedoch nicht hinreichend sicher angenommen werden.
Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB setzt die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter alleine voraus, dass zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Mutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Erforderlich ist hier eine Gesamtabwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung (BGH FamRZ 2016, 1439 Rn. 19).
1. Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt (BGH FamRZ 2016, 1439 Rn. 21). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben (BGH FamRZ 2016, 1439 Rn. 24).
a) Das Amtsgericht hat eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern festgestellt. Diese manifestierte sich insbesondere in der persönlichen Anhörung, in welcher die Eltern nicht in der Lage waren, über die sorgerechtlichen Fragen zu diskutieren, ohne sich in gegenseitige persönliche Vorwürfe zu verlieren. Auch die Feststellung, dass der Vater den Sohn A. dazu angestiftet hat, das Mobiltelefon der Mutter darauf zu überprüfen, ob sie Kontakt zu anderen Männern hat, zeugt von einer in großem Maße konflikthaften Beziehung.
b) Dies alleine genügt jedoch nicht. Es muss zusätzlich festgestellt werden, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich ist. Das Verhalten der Eltern in der Anhörung mag zwar ein starkes Indiz hierfür sein. Die übrigen Umstände sprechen jedoch dagegen. Insbesondere zeigt sich, dass aktuelle Fragen der gemeinsamen elterlichen Sorge - mit Ausnahme der Frage, ob C. getauft werden soll - zwischen den Eltern im Laufe des Verfahrens entweder gemeinsam entschieden werden konnten oder dass bezüglich dieser Fragen nicht davon auszugehen ist, dass es zu einem Streit zwischen den Eltern kommt. Die von der Mutter angesprochene Frage der weit...