Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 10.02.1997; Aktenzeichen 1 KfH O 20/97)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart - 1 KfH O 20/97 - vom 10.02.1997 wird

    zurückgewiesen.

  • II.

    Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

  • III.

    Beschwerdewert: bis zu 20.000,00 DM

 

Gründe

I.

Der Antragsteller hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, es bei Vermeidung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in der von ihm auf den 19.02.1997 einberufenen Gesellschafterversammlung der E. sein Stimmrecht dahingehend auszuüben, daß der Antragsteller als Geschäftsführer der E. abberufen wird. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, die Parteien seien jeweils zu 50 % am Stammkapital der E. beteiligt. Nach einer mündlich getroffenen Abrede übe er die Funktion als Geschäftsführer allein aus. Der Antragsgegner sei selbst nicht aktiv geworden. Mit Kenntnis und Wissen des Antragsgegners seien jeweils monatlich am Ende des Monats die Geschäftsführerdienstbezüge in Höhe von 12.000,00 DM zugunsten des Antragstellers abgebucht worden und zwar seit Mai 1996. Mit dem Argument, es gehe noch um Änderungen der Regelungen über die Erbfolge, habe der Antragsgegner einen ihm zugeleiteten Geschäftsführerdienstvertrag bislang nicht unterzeichnet. Zwischen den Parteien selbst habe zunächst kein Streit wegen der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlung des Geschäftsführergehalts bestanden. Nach Wechsel des Steuerberaters durch den Antragsgegner habe dieser die erste Gelegenheit genutzt, um im Zusammenhang mit einem vom Antragsgegner verlangten Ausscheiden aus der Gesellschaftsbeteiligung an der E. den Antragsteller mit folgendem zu konfrontieren: Der Antragsteller müsse sein gesamtes Gehalt seit Mai 1996 zurückbezahlen, nachdem kein Vertrag zustandegekommen sei. Mit den erfolgten Auszahlungen des Gehalts, die erheblich zu den Verlusten der GmbH beigetragen hätten, sei gegen das Kapitalerhaltungsgebot gem. §30 GmbHG verstoßen worden.

Nach den weiteren Darlegungen des Antragstellers wolle nunmehr der Antragsgegner in einer von diesem anberaumten Gesellschafterversammlung am 19.02.1997 einen Gesellschafterbeschluß des Inhalts herbeiführen, daß der Antragsteller aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen und sein Geschäftsanteil eingezogen werde. Unter Bezugnahme auf einen angeblich wichtigen Grund wolle er nach Maßgabe der Regelungen des GmbH-Gesetzes den Antragsteller von jeder Teilnahme an der Beschlußfassung ausschließen. Der Antragsgegner, der als Unternehmer mehrere Unternehmen in S. und L. ... leite, versuche offenkundig, seine wirtschaftlich bessere Stellung gegen den Antragsteller auszuspielen. Demgegenüber sei der Antragsteller vollständig und umfassend auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der E. angewiesen. Er habe sich insbesondere mit der Auszahlung der Geschäftsfuhrergehälter - entsprechend der mündlichen Vereinbarungen - in keinem Falle gegen gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen gestellt oder in sonstiger Weise seine Verpflichtungen als Geschäftsführer verletzt.

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat mit Beschluß vom 10.02.1997 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfugung abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Einladungsschreiben zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 19.02.1997 sei nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller überhaupt, geschweige denn allein, deshalb abberufen werden solle, weil er sich weigere, die empfangenen Bezüge ganz oder wenigstens teilweise zurückzuzahlen. Deshalb bleibe abzuwarten, auf welche tatsächlich oder vermeintlich sonstigen wichtigen Gründe die Abberufung des Antragsteller als Geschäftsführer gestützt werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung führt er aus, er habe mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, daß vom Antragsgegner ausschließlich und allein der Tatbestand der Vereinnahmung der Geschäftsführergehälter der Abberufung als Geschäftsführer zugrunde gelegt werden solle.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§567 Abs. 1 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor der in Rede stehenden Beschlußfassung vom 19.02.1997 verneint und den Antragsteller auf sachlich gebotene Eilmaßnahmen nach einer etwaigen Beschlußfassung verwiesen.

1.

Die frühere herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor Beschlußfassung grundsätzlich mit der Begründung abgelehnt, die Einwirkung auf die Beschlußfassung stelle einen endgültigen Zustand deshalb her, weil der Beschluß im Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könne (OLG Frankfurt BB 1982, 274; ...

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