Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilungsordnung - Nichtigkeit wegen abweichendem Rechnungszins
Normenkette
VersAusglG § 10 f., § 11
Verfahrensgang
AG Heidenheim (Beschluss vom 23.10.2015; Aktenzeichen 3 F 638/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten S. Pensionskasse AG gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Heidenheim vom 23.10.2015 - 3 F 638/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Sparkassen Pensionskasse AG trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.460,00 EUR
Gründe
I. Der am... geborene Beteiligte... (Antragsteller) und die am... geborene Beteiligte... (Antragsgegnerin) haben am... geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am... zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom...1997 bis zum...2013 haben die beteiligten Eheleute insgesamt 11 verschiedene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der privaten Altersversorgung erworben, welche das Familiengericht, soweit nicht angegriffen, zutreffend ausgeglichen hat.
Ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 02.04.2014 hat der Antragsteller bei ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskassenzusage mit lebenslanger Rentenzahlung erworben (VersNr...). Das auszugleichende Anrecht beruht auf der für den Antragsteller bei der S. Pensionskasse AG abgeschlossenen Altersrentenversicherung vom 01.04.2003. Es handelt sich um eine Pensionskassenversorgung in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Die Zusage der Mindestleistung basiert auf einem Garantiezins von 3,25 %. Die Wertermittlung erfolgt auf Grundlage der unmittelbaren Bewertung als Kapitalwert, der errechnete Ehezeitanteil in der Bezugsgröße Deckungskapital beträgt 30.417,54 EUR. Er entspricht dem stichtagsbezogenen Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten, welcher fiktiv um die dem laufenden Vertrag noch nicht zugeteilten Bewertungsreserven und Schlussüberschussanteile erhöht wurde. Der Versorgungsträger schlägt die interne Teilung in Höhe eines Ausgleichswerts von 15.083,77 EUR vor, wobei er Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250 EUR in Abzug gebracht hat (Wert für beide Ehegatten), welche bei der Berechnung des angegebenen Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen sind. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs soll nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers nach Maßgabe der internen Teilungsordnung vom 20.04.2011 erfolgen, welche in Ziffer 7, 2. Spiegelstrich vorsieht, dass bei dem neu zu begründenden Anrecht der Antragsgegnerin die aktuellen Berechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen und deswegen diesem Vertrag ein Garantiezins von 1,25 % zu Grunde gelegt würde.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die interne Teilung auf der Grundlage des Vorschlags des Versorgungsträgers vorgenommen, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegen.
Mit der Beschwerde erstrebt die Beteiligte S. Pensionskasse AG die interne Teilung ausschließlich nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung und beantragt, den Beschluss des AG - Familiengericht - Heidenheim vom 23.10.2015, Aktenzeichen 3 F 638/13, insoweit aufzuheben, als im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. Pensionskasse AG (Vers. Nr...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.083,77 EUR, bezogen auf den 31.07.2013, übertragen wird und die Begründung gemäß der Teilungsordnung der S. Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Stand 20.04.2011, erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegen, sowie im Wege der internen Teilung zulasten des Antragstellers bei der S. Pensionskasse AG (Teilversicherungsnummer...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.083,77 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der S. Pensionskasse AG vom 20.04.2011, bezogen auf den 31.07.2013, zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde, der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin angeordnet, allerdings ebenso zutreffend eine Modifikation dahingehend veranlasst, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich für das zu be...