Leitsatz (amtlich)
Im Falle einer Kostenmischentscheidung erfolgt die Kostenverteilung nach der Quotenmethode und nicht nach der Mehrkostenmethode.
Normenkette
ZPO §§ 92, 269
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.11.2023; Aktenzeichen 26 O 389/20) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2023, Az. 26 O 389/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stuttgarts vom 30.11.2023, Az. 26 O 389/20.
In dem Verfahren hatte die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 117.694,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen (Klageantrag Ziff. 1) und die im Grundstück der Klägerin eingebrachten Erdanker zu beseitigen (Klageantrag Ziff. 2).
Das Landgericht hat am 15.03.2022 und am 05.10.2023 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 15.09.2022 hat das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Während des Prozesses schlossen die Klägerin und der Beklagte einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich die Klägerin unter anderem zur Rücknahme des Klageantrags Ziff. 2 verpflichtete. Bezüglich der Kosten des zurückgenommenen Klageantrags Ziff. 2 vereinbarten die Klägerin und der Beklagte Kostenaufhebung. Die Klägerin nahm den Klageantrag Ziff. 2 daraufhin mit Schriftsatz vom 12.09.2023 mit Zustimmung des Beklagten zurück.
Durch Urteil vom 30.11.2023, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 07.12.2023, hat das Landgericht Stuttgart die Beklagte zur Zahlung von 108.314,45 EUR bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt und unter Ziff. 3 des Urteilstenors folgende Kostenentscheidung getroffen:
"Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferinnen trägt die Klägerin zu jeweils 17 %. Die Streithelferinnen tragen ihre weiteren Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte."
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kostenentscheidung ergebe sich aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 ZPO, wobei die außergerichtliche Verständigung über den zurückgenommenen Klageantrag Ziff. 2 Berücksichtigung gefunden habe.
Gegen diese Kostenentscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.12.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, richtigerweise hätte die Kostenquote nach der sogenannten Mehrkostenmethode ermittelt werden müssen. Danach hätte sich eine Kostenquote zu Lasten der Klägerin von rund 9 % ergeben, was eine Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ermöglicht hätte. Die Klägerin möchte daher die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend erreichen, dass der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt und die Streithelferinnen ihre Kosten selbst tragen; hilfsweise begehrt sie die Abänderung dahingehend, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferinnen zu jeweils 9 % trägt.
Dem Beklagten wurde rechtliches Gehör zu der sofortigen Beschwerde der Klägerin gewährt. Er hat sich nicht geäußert.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, das Gericht schließe sich nicht der Mehrkostenmethode an, sondern der Quotenmethode, da letztere konsequent die kostenrechtliche Behandlung der Teilklagerücknahme als teilweises Unterliegen verwirkliche und die Gebührendegression beachte. Unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Einigung der Parteien zu den Kosten der teilweisen Klagerücknahme sei das Gericht zu der unter Tenorziffer 3 ausgesprochenen Kostenquote gelangt.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Beklagte inzwischen zurückgenommen. Das Urteil ist daher mit Ausnahme der Kostengrundentscheidung rechtskräftig.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO statthaft.
Ist über Hauptsache und Kosten entschieden, kann die Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, § 99 Abs. 1 ZPO. Beruht die in der Hauptsache ergangene einheitliche Kostenentscheidung jedoch neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis, liegt eine Kostenmischentscheidung vor, die je nachdem, worauf sie beruht, auch (isoliert) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 -, Rn. 8, juris). Dies gilt auch, wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat, weil auch insoweit eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, a.a.O., Rn. 9). Vorliegend beruht die einheitliche Kostenentscheidung in Ziff. ...