Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht bei Wohnungseigentumswechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung vor Übergang des Wohnungseigentums eines Veräußerers die Erhebung einer vorschußweisen Sonderumlage für Reparaturkosten und werden die tatsächlich entstandenen Kosten in eine spätere Jahresabrechnung aufgenommen, bei deren Beschlußfassung der Erwerber bereits Wohnungseigentümer ist, so schuldet der Erwerber auf Grund dieser Jahresabrechnung den auf seine Wohnung entfallenden Kostenanteil auch insoweit, als der Veräußerer seiner (fortbestehenden) Vorschußpflicht nicht nachgekommen ist.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 09.03.1988; Aktenzeichen 3 T 250/87)

AG Riedlingen (Aktenzeichen GR I 5/86)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Ravensburg (3. Zivilkammer) vom 9.3.1988 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 484,75 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … anlage B. … ist, nimmt in Prozeßstandschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft die Antragsgegnerin, die Eigentümerin der Wohnung Nr. … ist, auf Zahlung eines Restbetrages von 484,75 DM aus der Wohngeldabrechnung vom 21.5./14.7.1984 für das Wirtschaftsjahr 1983 in Anspruch.

Die Antragsgegnerin erwarb das Wohnungseigentum vom früheren Eigentümer O. auf Grund notariellen Kaufvertrags vom 4.10.1983, in dem die Auflassung erklärt und bestimmt wurde, daß die Besitzübergabe zum 1.10.1973 erfolge und Nutzen, Lasten und die Gefahr auf den Erwerber übergehen, ebenso der Anteil am Verwaltungsvermögen. Die Eintragung der Antragsgegnerin im Grundbuch erfolgte Ende 1983. Der Beschluß über die Jahresabrechnung 1983 und die Beschlußfassung des Wirtschaftsplans für 1984 erfolgten in der Eigentümerversammlung vom 28.4.1984. Auf Grund dieser Beschlüsse erteilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Abrechnung vom 21.5./14.7.1984 für den Zeitraum ab 1.10.1983, die mit einem Schuldsaldo von 2.324,12 DM endet. Diesen Schuldsaldo beglich die Beklagte bis auf einen Restbetrag von 484,75 DM. Dabei handelt es sich betragsmäßig um 1/4 von 1.939,06 DM = dem auf die Wohnung der Antragsgegnerin entfallenden Anteil der Kosten für eine Dachreparatur, die am 30.8.1983 in Auftrag gegeben worden war, und für einen Rasenmäher, der vor dem 1.10.1983 gekauft worden war. Von dem auf die Wohnung der Antragsgegnerin entfallenden Kostenanteil von 1.939,06 DM nahm die Antragstellerin 1/4 in die der Antragsgegnerin erteilte Abrechnung auf und 3/4 (für die Zeit vom 1.1.–30.9.1983) in die dem Voreigentümer O. erteilte Abrechnung vom 21.5.1984 über 2.892,57 DM.

Die Antragsgegnerin meint, an den Kosten der Dachreparatur und des Rasenmähers könne sie nicht beteiligt werden, weil diese schon vor dem 1.10.1983 entstanden seien und daher allein den Voreigentümer Ohnmacht beträfen.

Das Amtsgericht Riedlingen hat den Zahlungsantrag mit Beschluß vom 31.7.1987 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht Ravensburg den Beschluß des Amtsgerichts Riedlingen abgeändert und dem Zahlungsantrag bis auf einen Teil der verlangten Mahnauslagen stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluß Bezug genommen.

Gegen diesen der Antragsgegnerin am 30.3.1988 zugestellten Beschluß legte sie durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten am 7.4.1988 sofortige weitere Beschwerde ein und beantragt Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses und Zurückweisung des Zahlungsantrags.

Auf den Vortrag der Parteien wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 29 FGG). aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 FGG).

Das Landgericht kam ohne Rechtsfehler zu dem zutreffenden Ergebnis, daß die Antragsgegnerin auf Grund der Beschlüsse der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 28.4.1984 und der darauf beruhenden Einzelabrechnung vom 21.5.1984/14.7.1984 die Zahlung auch des darin enthaltenen Anteils an den Kosten der Dachreparatur und der Rasenmäheranschaffung verlangen kann. Die Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts wird durch den inzwischen in EBE 88, 189 veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21.4.1988 bestätigt.

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber den anderen Wohnungseigentümern zur anteiligen Tragung dieser Kosten ergibt sich aus den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG, denn es handelt sich dabei um Instandhaltungs- und Verwaltungskosten. Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Im Rah...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge