Leitsatz (amtlich)

1. Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG kann durc h eisntweilige Verfügung gesichert werden.

2. Der anfechtende Gläubiger ist beweisbelastet für eine nicht werterschöpfende Belastung. Da der Anfechtungsgegner in Folge der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast sich äußern muss, in welcher Höhe die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, genügt im einstweiligen Verfügungsvefahren, dass der Gläubiger eine reale Belastung trot der ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten betreitet.

3. Einer Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für das den Rückgewähranspruch sichernde Verfügungsverbot bedarf es nicht (§§ 885 I 2, 899 II BGB analog).

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 23.10.2009; Aktenzeichen 8 O 317/09 Hä)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2009 wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 23.10.2009 - 8 O 317/09 Hä - abgeändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug für folgende Anträge bewilligt:

1. Bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache wird den Antragsgegnern untersagt, über ihr Eigentum an dem Grundstück in 7 ... M., D. straße, eingetragen im Grundbuch von M. Nr. ..., BV Nr. ..., Karte NW., Flurstück-Nr. .../...,... a ... m2, Gebäude- und Freifläche, zur verfügen. Den Antragsgegnern wird insbesondere untersagt, das Grundstück zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.

2. Den Antragsgegnern wird angedroht, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Untersagung gegen sie ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft zu verhängen.

II. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt G., K. straße ..., 7 ... H. beigeordnet.

III. Der Antragsteller hat monatliche Raten i.H.v. 75 EUR auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu bezahlen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat gegen die Schuldnerin G. L. (sowie gegen S. L.) einen titulierten Zahlungsanspruch i.H.v. 245.420,10 EUR nebst Zinsen (Anlage K 1), der nicht beigetrieben werden konnte. Nach dem von ihm vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 5.12.2007 (Anlage K 7) verkaufte die Schuldnerin als Alleineigentümerin eine Teilfläche des im Grundbuch von M., Bl ... BV ... eingetragenen Grundstücks Flurstück-Nr. .../..., D.,..., Gebäude und Freifläche,... a. m2, zum Kaufpreis von 42.000 EUR an die Antragsgegner, ihre Enkel. Dieses Grundstück trägt inzwischen die Flurstück-Nr. .../... und misst ... a. m2 (vgl. Grundbuchauszug vom 5.8.2009, Anlage K 8). Laut Grundbuchauszug ist das an die Antragsgegner verkaufte Grundstück mit folgenden Grundpfandrechten belastet:

  • Grundschuld über 409.033,50 EUR für die Volksbank S. eG
  • Grundschuld i.H.v. 76.693,78 EUR für die Volksbank S. eG
  • Grundschuld i.H.v. 460.162,69 EUR für die Volksbank S. eG
  • Grundschuld i.H.v. 124.000 EUR zugunsten der Eheleute L.-T.

Der Antragsteller will gegen die Antragsgegner einen Rückgewähranspruch nach dem Anfechtungsgesetz geltend machen. Zur Sicherung dieses Anspruchs beabsichtigt er, den Antragsgegnern durch einstweilige Verfügung zu verbieten, über den von der Schuldnerin erworbenen Grundbesitz zu verfügen. Von einer Gläubigerbenachteiligung sei auszugehen, die Valutierung der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden werde bestritten. Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.10.2009 (Bl. 10/14 d.A.), der dem Antragsteller am 29.10.2009 zugestellt worden ist (Bl. 16 d.A.), wurde dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 3 ff. AnfG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Der Nennwert der eingetragenen Grundschulden liege weit über dem vom Antragsteller behaupteten Verkehrswert des Grundstücks von 354.730 EUR. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grundschulden nicht valutiert seien. Aus dem Umstand, dass verschiedene Grundschulden für denselben Gläubiger eingetragen seien, ergebe sich kein Indiz für eine fehlende Valutierung. Es sei nicht verdächtig, dass laut Grundbuch eine Miethaftung anderer Grundstücke bestehe, da das streitgegenständliche Grundstück durch Teilung neu entstanden sei. Für eine wertausschöpfende Belastung spreche zudem, dass das vom Antragsteller eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund einer von ihm erteilten Bewilligung durch Beschluss vom 7.8.2009 (2 K 293/08) vom AG - Vollstreckungsgericht - H. einstweilen eingestellt worden sei (Anlage K 5).

Mit seiner am 30.10.2009 eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter. Er bringt ergänzend vor, nach der Auskunft der Gemeinde M. über Bodenrichtwerte vom 8.10.2009 errechne sich ein Verkehrswert des von der Schuldnerin verkauften Grundstückes i.H.v. 104.552 EUR. Die Auffassung de...

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