Leitsatz (amtlich)
Bei einer Baustelle auf einem privaten Anwesen - hier im Garten zum Bau eines Swimmingpools - bestehen für den Bauunternehmer Verkehrssicherungspflichten nur in beschränktem Umfang, wenn der Verkehr nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich ist, der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren der Baustelle vertraut ist (hier: Der Bauherr selbst).
Normenkette
BGB §§ 241, 823; BB § 253
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 21.02.2013; Aktenzeichen 8 O 292/12 Hä) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 21.2.2013 - Az.: 8 O 292/12 Hä - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.8.2013.
Gründe
I. Die Klägerin fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz auf einer Baustelle, bei dem sie sich erheblich verletzte.
Die Klägerin ließ auf ihrem Grundstück einen Swimmingpool herstellen. Sie beauftragte die Erstbeklagte, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, mit der Betonhinterfüllung der Poolwanne. Die Betonverfüllung erfolgte am 18. und 19.4.2011. Am 19.4.2011 waren auf dem Grundstück mindestens drei Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sowie zwei Mitarbeiter der Firma Sc ..., des Schwimmbadbauunternehmens, tätig. Gleichzeitig mit der Betonhinterfüllung wurde auch die Poolwanne synchron dazu mit Wasser befüllt. Auf dem Grundstück lagerte noch Erdaushub und Baumaterial. Teilweise war der Boden des Gartens von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten mit Kunststoffvlies gegen Rutschgefahr und zur Verminderung der Verschmutzung von Schuhen abgedeckt worden (zum Zustand des Grundstücks: Fotografien K 14 bis K 16 vom 18.4.2011/Bl. 56 ff. der Akten und Fotografien Bf. 1 bis 3 vom 16., 18., und 19.4.2011/Bl. 101 ff. d.A.). Nach Ausführung der Arbeiten am 19.4.2011 reinigten die Beklagten ihre Arbeitsgeräte in der Mitte des Gartens der Klägerin unter Einsatz größerer Mengen Wassers.
Die Klägerin, die sich häufig auf der Baustelle in ihrem Garten aufgehalten hatte und umher gegangen war, auch um die Bauarbeiten fotografisch zu dokumentieren, stürzte am 19.4.2011 auf der Baustelle und zog sich dabei einen Außenbandriss am rechten Fuß sowie einen Wadenbeinbruch zu. Bei dem Sturz trug sie Kunststoffschuhe der Marke "Crocs".
Die Klägerin behauptet, sie sei auf der nassen Stelle in der Mitte des Gartens, an der die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zuvor ihre Arbeitsgeräte gereinigt gehabt hätten, ausgerutscht und dadurch zu Fall gekommen. Diese Stelle hätten die Mitarbeiter eigenmächtig ausgewählt. Als dies ihr Lebensgefährte, der Zeuge C., feststellte, habe er den Beklagten zu 2) angewiesen, die Reinigung am Rand des Grundstücks vorzunehmen. Dem sei der Beklagte zu 2) auch nachgekommen. Die Feuchtigkeit an der Stelle in der Gartenmitte sei für sie nicht sichtbar gewesen. Sonst sei der Garten an diesem Tag trocken gewesen. Auch das Befüllen des Pools habe keine Nässe auf dem Grundstück verursacht. Daher habe sie nicht mit Feuchtigkeit rechnen müssen. Die gesamte Fläche um den Pool, mit Ausnahme der von den Beklagten durchfeuchteten Stelle, sei gut begehbar gewesen. Sie meint, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Reinigungsarbeiten von Beginn an am Rand des Gartens durchführen müssen. Mit ihrer verfehlten Wahl des Reinigungsortes hätten sie eine Gefahrenquelle geschaffen und hafteten ihr daher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, dessen Höhe sie mit 5.000 EUR als angemessen ansieht.
Die Beklagten behaupten, auf dem Grundstück hätten sich am 19.4.2011 eine Vielzahl feuchter Stellen befunden, die nicht nur auf das Reinigen des Werkzeugs, sondern auch auf das Befüllen des Pools zurückzuführen gewesen seien. Die Stelle, an der das Werkzeug gereinigt worden sei, sei nach Rücksprache mit dem Lebensgefährten der Klägerin, dem Zeugen C., gewählt worden. Sie bestritten aber ohnehin, dass die Klägerin auf einer feuchten Stelle ausgerutscht sei. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, so treffe die Klägerin ein völlig überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz. Die Örtlichkeit habe sich nicht als einfach begehbar dargestellt und die Klägerin habe gewusst, dass sie sich auf einer Baustelle bewege. Daher hafteten sie bereits dem Grunde nach nicht.
Das LG hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen C. und Y ... abgewiesen.
Zwar hätten die Beklagten in der Mitte des Gartens eine nasse Stelle und damit eine Gefahrenstelle verursacht. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass die Klägerin an dieser Stelle zu Fall gekommen sei. Die Schaffung dieser Gefahrenstelle sei jedoch nicht widerrechtlich erfolgt. Selbst wenn es nicht so gewesen wäre, dass die Beklagten die Stelle, an der sie die Reinigungsarbeiten durchführten, nach Rücksprache mit dem Zeugen C. ausgesucht hätten, habe es jedenfalls vor der von der Klägerin behaupteten Aufforderung des Zeugen C. keine entgegenstehende Aufforderung der Bauherrschaft gegeben. ...