Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbeinsetzung eines Heimträgers

 

Normenkette

HeimG BW § 9 Abs. 1; HeimG § 14 Abs. 1; BGB § 134

 

Verfahrensgang

Notariat Schwäbisch Gmünd (Beschluss vom 04.03.2011; Aktenzeichen I NG 92/2010)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - vom 4.3.2011 - I NG 92/2010, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Notariats Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - vom 4.3.2011 - I NG 92/2011, aufgehoben.

3. Das Notariat Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - wird angewiesen, der Beteiligten Ziff. 1 den von dieser mit Erbscheinsantrag vom 28.1.2011 beantragten Erbschein zu erteilen.

4. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren aus einem Gegenstandswert von EUR 47.680,04. Im Übrigen ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziff. 1, 3, 4 und 5 im Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte Ziff. 2 jeweils die Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.

5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 95.119,63 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Erblasserin war seit dem Jahr 1947 mit ... verheiratet, der am 31.7.2006 vorverstorben ist. Die Beteiligte Ziff. 2 ist das einzige Kind aus dieser Ehe und der einzige Abkömmling der Erblasserin. Die Beteiligte Ziff. 2 ist geistig behindert, für sie ist eine rechtliche Betreuung angeordnet. Sie lebt seit dem 9.5.1988 in einer vom Beteiligten Ziff. 1 betriebenen Einrichtung in der ... in ...

Von der Erblasserin liegen insgesamt drei Verfügungen von Todes wegen vor. In einem mit ihrem Ehemann ... geschlossenen Erbvertrag vom 30.4.1986 (Bl. 8 d.A.) hat der Erstversterbende den überlebenden Ehegatten zu seinem unbeschränkten Alleinerben eingesetzt. Der Überlebende hat den Verein Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.,..., mithin den Beteiligten Ziff. 1, zu seinem Alleinerben eingesetzt, des weiteren u.a. die Beteiligte Ziff. 3 als Ersatzerbin. Überdies wurde u.a. als Auflage für den Alleinerben/Ersatzerben verfügt, dass die Beteiligte Ziff. 2 in dessen Einrichtung aufgenommen werde. Zugunsten des Beteiligten Ziff. 3 wurde ein Vermächtnis ausgebracht. Zudem wurde u.a. Testamentsvollstreckung angeordnet und der Beteiligte Ziff. 4 zum Testamentsvollstrecker ernannt. In einem Nachtrag vom 19.8.2003 (Bl. 9 d.A.) zum Erbvertrag vom 20.4.1986 haben die Erblasserin und ihr Ehemann ... modifizierende Regelungen zu der genannten Auflage und dem genannten Vermächtnis getroffen. In einem privatschriftlich verfassten "Zusatz zum Testament" vom 24.5.2005 (Bl. 18 d.A.) haben die Erblasserin und ihr Ehemann ... schließlich folgendes verfügt:

"Der Wunsch nach unserem Tod ist, dass das Sparguthaben von der "..." in ..., an die Lebenshilfe in der ... z. Hd. des Herrn ... dem Leiter, für die Behinderten Bewohner, zukommt. Eventuell als Urlaubs Zuschuss. Mit den besten Wünschen von uns.

24.5.2005

...

...

Der Beteiligte Ziff. 4 hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen.

Die Betreuerin der Beteiligten Ziff. 2, Frau ..., schlug am 20.8.2010 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die angefallene oder noch anfallende Erbschaft namens der Beteiligten Ziff. 2 aus jedem Berufungsgrund und ohne jede Bedingung aus. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dieser Ausschlagung wurde offenbar nicht eingeholt. Stattdessen beantragte die Betreuerin mit Datum vom 29.12.2010 namens der Beteiligten Ziff. 2 die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Beteiligte Ziff. 2 Alleinerbin der Erblasserin geworden ist. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Einsetzung des Beteiligten Ziff. 1 als Erbe sei wegen eines Verstoßes gegen § 9 LHeimG BW nichtig.

Der Beteiligte Ziff. 1 ist dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, er sei rechtmäßiger Testamentserbe geworden. Am 28.1.2011 hat der Beteiligte Ziff. 1 seinerseits zur Niederschrift des Notariats Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach er Alleinerbe der Erblasserin geworden ist. Diesem Erbscheinsantrag ist wiederum die Beteiligte Ziff. 2 entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 4.3.2011 hat das Notariat Schwäbisch Gmünd I - Nachlassgericht - sowohl den Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziff. 1 als auch den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Alleinerbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 1 sei gem. § 9 Abs. 1 LHeimG BW (neuer Fassung) i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die restliche Verfügung bleibe aber wirksam. Ein Wegfall der in § 3 des Erbvertrages vom 30.4.1986 angeordneten Ersatzerbfolge des Beteiligten Ziff. 3 sei nicht dargelegt. Daher sei auch der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 zurückzuweisen.

Gegen diesen ihm am 5.3.2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 mit seiner am 4.4.2011 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde. Nach seiner Auffassung ist se...

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