Leitsatz (amtlich)
Auch unter der Geltung von § 12 HGB n.F. ab 1.1.2007 kann eine Anmeldung zum Handelsregister durch eine öffentliche Behörde oder eine siegelberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts durch diese selbst vorgenommen werden. Die nunmehr in elektronischer Form erforderliche Anmeldung kann dabei an Stelle der früher möglichen Einreichung einer öffentlichen Urkunde durch ein öffentliches elektronisches Dokument i.S.v. § 371a Abs. 2 ZPO erfolgen, für das die besonderen Voraussetzungen gem. § 39a Satz 4 BeurkG nicht entsprechend gelten (Fortschreibung von BayObLGZ 1975, 227 und OLG Düsseldorf MittRhNotK 1997, 436).
Normenkette
HGB n.F. § 12; BeurkG § 39a; ZPO §§ 371a, 437; SigG § 2
Verfahrensgang
LG Ulm (Beschluss vom 14.03.2008; Aktenzeichen 10 T 3/08 KfH) |
AG Ulm (Beschluss vom 30.01.2008; Aktenzeichen HRA 640963) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Ulm vom 14.3.2008 und der Beschluss des AG - Registergericht - Ulm vom 30.1.2008 aufgehoben.
2. Die Sache wird an das AG Ulm zur Entscheidung über den Eintragungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die am 23.7.2007 von der Antragstellerin in elektronischer Form beantragte Eintragung einer Satzungsänderung ins Handelsregister hat das AG u.a. deswegen beanstandet, weil die gebotene Dokumentensignatur fehle.
Wegen Nichtbehebung des Mangels trotz Fristsetzung hierfür hat das AG mit Beschluss vom 30.1.2008 die Anmeldung zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin zur Fertigung einer gem. § 12 HGB für die Eintragung erforderlichen öffentlichen Beglaubigung in elektronischer Form nicht berechtigt und sie der Aufforderung, sich an einen Notar zu wenden, nicht nachgekommen sei.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abgeholfen hat, hat das LG mit Beschluss vom 14.3.2008 zurückgewiesen. Es ist der Begründung des AG im Wesentlichen gefolgt.
Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung des LG durch ihren Bevollmächtigten am 8.4.2008 weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.5.2008 begründet.
Sie macht geltend, ihre Anmeldungen vom 10.1.2007 und jedenfalls vom 23.7.2007 genügten der erforderlichen Form für eine elektronische Anmeldung gem. § 12 HGB. Da sie als Kreissparkasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts und deshalb gem. §§ 23, 10 Sparkassengesetz Baden-Württemberg siegelberechtigt sei, könne sie eine Anmeldung zum Handelsregister anstelle der Einreichung in öffentlich beglaubigter Form auch durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde vornehmen. Dies gelte gleichermaßen bei der nunmehr vorgeschriebenen Einreichung in elektronischer Form, wenn diese durch eine elektronische öffentliche Urkunde vorgenommen werde. Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Berechtigung eines Notars zur Siegelführung, wie sie § 39a BeurkG für die öffentliche Beglaubigung vorschreibe, würden für das bei einer öffentlichen Behörde erforderliche Behördenattribut nicht gelten. Dem entsprechend werde die Einreichung von Anmeldungen durch qualifiziert signierte elektronische öffentliche Dokumente von den AG Saarbrücken und Darmstadt problemlos akzeptiert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des AG und des LG sowie auf das Vorbringen der Antragstellerin Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gem. §§ 27, 29 Abs. 1 FGG statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere formgerecht eingelegt.
Es hat auch in der Sache Erfolg.
In § 12 Abs. 1 HGB n.F. ist für die ab 1.1.2007 für Anträge auf Eintragungen ins Handelsregister zwingend vorgeschriebene elektronische Einreichung zwar nur eine solche in öffentlich beglaubigter Form vorgesehen.
Für § 12 Abs. 1 HGB a.F., der bei Anmeldungen zum Handelsregister in Papierform ebenfalls nur die Einreichung einer öffentlich beglaubigten Anmeldung vorgesehen hatte, war jedoch obergerichtlich anerkannt, dass anstelle eines öffentlich beglaubigten Antrags die Einreichung durch öffentliche Urkunde zulässig war. Letztere hat nämlich eine gleichwertige Richtigkeitsgarantie, da eine öffentliche Beglaubigung als solche nur gewährleistet, dass die Unterschrift auf einer Urkunde vom angegebenen Aussteller stammt (BayObLGZ 75, 227; OLG Düsseldorf MittRhNotk 97, 436; s. auch BGHZ 45, 362).
Diese zu § 12 HGB a.F. ebenfalls vom Schrifttum gebilligte Auffassung wird, soweit ersichtlich, auch zu § 12 HGB n.F. im neueren Schrifttum gebilligt (Ensthaler, HGB, 7. Aufl. 2007, Rz. 4 a.E.; Röhricht/Graf von Westphalen Ammon/Ries, 3. Aufl. 2008, Rz. 7, je zu § 12 HGB n.F.).
Dem folgt der erkennende Senat.
Nachdem der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 12 HGB für die nunmehr zwingend vorgeschriebene Einreichung eines Eintragungsantrags in elektronischer Form wiederum nur die in der bish...